Bundeszentralamt für Steuern

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Änderung des Newsletters vom 09. August 2021

Anpassung des Newsletters vom 09. August 2021 an die im BMF-Schreiben vom 25. Oktober 2021 vertretene Auslegung des Begriffs "offener Fall".

Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2020

Die durch das Jahressteuergesetz 2020 bewirkten Änderungen des § 138a Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung sind für alle offenen Fälle anzuwenden. Demnach sind die Änderungen zu berücksichtigen, wenn bis zum 28. Dezember 2020 noch kein länderbezogener Bericht eingereicht wurde. Entsprechend der am 25. Oktober 2021 veröffentlichten Auslegung des Begriffs „offener Fall“ durch das BMF (https://www.bundesfinanzministerium.de/nl/a714944c-8eaa-4e17- bf0e-7d47e8ab9c68) führt die Korrektur eines Berichts jedoch nicht dazu, dass dieser wieder als offener Fall anzusehen ist.

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