CRS Newsletter 01/2022
Information über die Terminverschiebung für den Start der elektronischen Übermittlung der Meldungen einer fehlenden Selbstauskunft, Änderung des Vordrucks zur Meldung einer fehlenden Selbstauskunft nach § 13 Abs. 2a S. 2 FKAustG bzw. nach nformation über die Terminverschiebung für den Start der elektronischen Übermittlung der Meldungen einer fehlenden Selbstauskunft, Änderung des Vordrucks zur Meldung einer fehlenden Selbstauskunft nach § 13 Abs. 2a S. 2 FKAustG bzw. nach § 16 Abs. 2a S. 2 FKAustG und weitere Erläuterungen zu den Meldungen nach § 13 Abs. 2a S. 2 FKAustG bzw. nach § 16 Abs. 2a S. 2 FKAustG§ 16 Abs. 2a S. 2 FKAustG und weitere Erläuterungen zu den Meldungen nach § 13 Abs. 2a S. 2 FKAustG bzw. nach § 16 Abs. 2a S. 2 FKAustG.
1. Terminverschiebung für den Start der elektronischen Übermittlung der Meldungen einer fehlenden Selbstauskunft.
Im CRS Newsletter 06/2021 wurde bekannt gegeben, dass ab dem 1. Januar 2022 die Übergangslösung durch eine sichere elektronische Meldung über das BZStOnline-Portal (BOP) ersetzt werde. Der 1. Januar 2022 kann aufgrund von technischen Schwierigkeiten nicht eingehalten werden, sodass sich der Start der elektronischen Übermittlung der Meldungen einer fehlenden Selbstauskunft verschiebt und eine Meldung per Post weiterhin vorgenommen werden muss. Sobald die elektronische Meldung über das BOP zur Verfügung steht, werden wir Sie erneut informieren.
2. Änderung des Vordrucks zur Meldung einer fehlenden Selbstauskunft nach § 13 Abs. 2a S. 2 FKAustG bzw. nach § 16 Abs. 2a S. 2 FKAustG
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) stellt eine neue Version des Vordrucks zur Meldung einer fehlenden Selbstauskunft nach § 13 Abs. 2a S. 2 FKAustG bzw. nach § 16 Abs. 2a S. 2 FKAustG bereit. Es wird darauf hingewiesen, dass zwingend aufgeführt werden muss, wann die Aufforderung zur Selbstauskunft versandt wurde. Der Vordruck ist ab sofort für die o.g. Meldungen zu benutzen.
3. Erläuterung zur Meldung einer fehlenden Selbstauskunft nach § 13 Abs. 2a S. 2 FKAustG bzw. nach § 16 Abs. 2a S. 2 FKAustG
Das BZSt weist darauf hin, dass ausschließlich in Ausnahmefällen und wenn das Finanzinstitut nachweisen kann, dass die Beschaffung der Selbstauskunft bei Kontoeröffnung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist oder die Bestätigung der Plausibilität der Kontoeröffnung in begründeten Ausnahmefällen unzumutbar ist, die Beschaffung der Selbstauskunft oder die Bestätigung ihrer Plausibilität unverzüglich nach der Kontoeröffnung erfolgen kann.
Ansonsten gilt der Grundsatz, dass eine Selbstauskunft bei Kontoeröffnung, d.h. vor der Aktivierung des Kontos vorliegen muss. In diesem Zusammenhang möchten wir noch einmal auf das Abverfügungsverbot der §§ 13 Abs. 2a S.2 bzw. 16 Abs. 2a S.2 FKAustG hinweisen.
Für zukünftige Meldungen einer fehlenden Selbstauskunft gem. §§ 13 und 16 Abs. 2a FKAustG per Post werden Sie keine separate Eingangsbestätigung mehr erhalten. Eine kumulierte Eingangsbestätigung wird zum Ende der postalischen Übermittlung an Sie versendet.