CRS Newsletter 06/2021
Information über die Abgabe der Meldung einer fehlenden Selbstauskunft nach § 13 Abs. 2a S. 2 FKAustG bzw. nach § 16 Abs. 2a S. 2 FKAustG
1. Meldung einer fehlenden Selbstauskunft nach § 13 Abs. 2a S. 2 FKAustG bzw. nach § 16 Abs. 2a S. 2 FKAustG
Mit Wirkung zum 1. Juli 2021 ergibt sich für Finanzinstitute folgende Verpflichtung durch die neuen Absätze der Paragraphen 13 und 16 des FKAustG (Finanzkonten Informationsaustauschgesetz):
"Kann die Selbstauskunft innerhalb von 90 Kalendertagen seit der Kontoeröffnung nicht beschafft oder ihre Plausibilität nicht bestätigt werden, muss das meldende Finanzinstitut dies dem Bundeszentralamt für Steuern unverzüglich unter Angabe aller zur Identifizierung des Kontoinhabers zur Verfügung stehenden Angaben mitteilen."
Für die Meldung stellt das BZSt einen Vordruck zur Verfügung. Dieser ist auf der Internetseite des BZSt hier (https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Intern_Informationsaustausch/CommonReportingStandard
/Handbuecher_ab_2021/handbuecher_node.html;jsessionid) zu finden.
Dieser Vordruck ist auszufüllen und für eine Übergangsphase per Post an das BZSt zu übermitteln. Die Adresse lautet:
Bundeszentralamt für Steuern
Referat St I A 2, Fachbereich CRS
An der Küppe 1
53225 Bonn
Eine Übermittlung des Vordruckes per unverschlüsselter E-Mail ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht erlaubt. Ebenfalls wird Ihnen per Post durch das BZSt eine entsprechende Empfangsbestätigung zugesendet. Sofern Ihnen nach Ablauf von 14 Tagen keine Empfangsbestätigung vorliegen sollte, wenden Sie sich bitte per Mail an das CRS Postfach (crs@bzst.bund.de).
Ab dem 1. Januar 2022 wird die Übergangslösung durch eine sichere elektronische Meldung über das BZStOnline-Portal (BOP) ersetzt. Weitere Informationen zur Abgabe der Meldungen können Sie bereits dem neuen CRS Kommunikationshandbuch 5 entnehmen, welches ebenfalls über o.g. Pfad auf der Internetseite bereitgestellt wird.
Bitte beachten Sie, dass für den Zugang zum BZStOnline-Portal ein BOP- oder EOP Zertifikat benötigt wird. Falls Sie über noch kein solches Zertifikat verfügen, wird eine frühzeitige Beantragung angeregt. Ausführliche Informationen zum Registrierungsverfahren finden Sie im Kommunikationshandbuch 1. Eine Meldung über die ELMA-Schnittstelle ist nicht vorgesehen.
Weiterhin wird die Internetseite des BZSt für das Fachverfahren CRS um folgende Punkte erweitert:
- Der Themenbereich "Fragen und Antworten" wurde hinsichtlich der neuen Paragraphen erweitert.
- Der Themenbereich "Verfahren" wird hinsichtlich der neuen Paragraphen erweitert.