CRS Newsletter 03/2021
Information über die Einführung einer Plausibilitätsprüfung auf das Feld "IN" des Finanzinstituts und Aktualisierung der Kommunikationshandbücher.
Im CRS-Datenfeld "IN" (Identifikationsnummer) des Finanzinstitutes ist die Steuernummer des meldepflichtigen Finanzinstituts zur eindeutigen Identifizierung einzutragen. Bisher bestand die Vorgabe, die Steuernummer im Standardschema des jeweiligen Bundeslandes (z.B. 123/4567/0890) anzugeben (siehe KHB CRS Teil 4 zum Datenelement "IN").
Da es mehrfach zu Abweichungen in der Schreibweise der Steuernummer gekommen ist, war eine eindeutige Zuordnung und Auswertung zu einem Finanzinstitut, insbesondere bei verschiedenen Dienstleistern nur erschwert möglich. Um zukünftig eine einheitliche Schreibweise der Steuernummer eines Finanzinstituts gewährleisten zu können, wird nun eine Plausibilitätsprüfung auf das Feld "IN" des Finanzinstituts eingeführt.
Mit Einführung der Plausibilitätsprüfung ändert sich auch die Vorgabe der einzutragenden Steuernummer vom Standardschema des jeweiligen Bundeslandes zur 13-stelligen Steuernummer im vereinheitlichten Bundesschema zur elektronischen Übermittlung, auch ELSTER-Schema genannt (z.B. 5123045670890).
Die neue Prüfung gilt nur für Erst- und Leerlieferungen und wird erstmalig im Kalenderjahr 2022, d.h. ab dem Meldezeitraum 2021, durchgeführt. Sie führt bei Fehlschlagen zur Abweisung der gesamten Lieferung. Hierfür wird der neue Fehlercode CRS_E_MESS_154 eingeführt. Die neue Prüfung hat keine Auswirkungen auf Korrektur-/Lösch- oder Stornolieferungen. Bei Korrektur-/Lösch- und Stornolieferungen gilt weiterhin, dass die Eingaben zum Finanzinstitut und somit auch der Identifikationsnummer identisch zur referenzierten Erstlieferung sein müssen. Bezieht sich die referenzierte Erstlieferung auf einen Meldezeitraum vor 2021, so ist auch in der Korrektur-/Lösch- oder Stornolieferung die bisher verwendete "IN" anzugeben.
Um die Umstellung auf die Eingabe der Steuernummer im 13-stelligen vereinheitlichten Bundesschema zur elektronischen Übermittlung (z.B. 5123045670890) zu erleichtern, empfehlen wir, diese bereits für den aktuellen Meldezeitraum 2020 im Feld "IN" des Finanzinstituts zu verwenden.
Bei den Umstellungsarbeiten ist weiterhin zu beachten, dass die "IN" ebenfalls ein Bestandteil der DocRefId ist. Die DocRefId darf max. 170 Zeichen lang sein und muss nach folgendem Muster aufgebaut sein:
DE<Meldejahr><IN>FI<Bezeichner>
<IN> entspricht der Identifikationsnummer des Finanzinstitutes und muss inhaltlich und strukturell mit der Identifikationsnummer aus dem Datenelement "IN" übereinstimmen.
Die Vorgaben im KHB CRS Teil 4 werden in Kürze angepasst.
Die Schreibweise der einzelnen Bundesländer entnehmen Sie bitte der untenstehenden Tabelle.
Bundesland | Alt: Standardschema der Länder | Neu: Vereinheitlichtes Bundesschema |
Baden-Württemberg | FF/BBB/UUUUP | 28FF0BBBUUUUP |
Bayern | FFF/BBB/UUUUP | 9FFF0BBBUUUUP |
Berlin | FF/BBB/UUUUP | 11FF0BBBUUUUP |
Brandenburg | FFF/BBB/UUUUP | 3FFF0BBBUUUUP |
Bremen | FF/BBB/UUUUP | 24FF0BBBUUUUP |
Hamburg | FF/BBB/UUUUP | 22FF0BBBUUUUP |
Hessen | 0FF/BBB/UUUUP | 26FF0BBBUUUUP |
Mecklenburg-Vorpommern | FFF/BBB/UUUUP | 4FFF0BBBUUUUP |
Niedersachsen | FF/BBB/UUUUP | 23FF0BBBUUUUP |
Nordrhein-Westfalen | FFF/BBB/UUUUP | 5FFF0BBBBUUUP |
Rheinland-Pfalz | FF/BBBB/UUUUP | 27FF0BBBUUUUP |
Saarland | FFF/BBB/UUUUP | 1FFF0BBBUUUUP |
Sachsen | FFF/BBB/UUUUP | 3FFF0BBBUUUUP |
Sachsen-Anhalt | FFF/BBB/UUUUP | 3FFF0BBBUUUUP |
Schleswig-Holstein | FF/BBB/UUUUP | 21FF0BBBUUUUP |
Thüringen | FFF/BBB/UUUUP | 4FFF0BBBUUUUP |
F steht hier für die Bundesfinanzamtsnummer, B für die Bezirks-/Bereichsnummer im Finanzamt, U ist das Unterscheidungsmerkmal und P die Prüfziffer am Ende.
Aktualisierung der Kommunikationshandbücher
Die Kommunikationshandbücher wurden in das neue BZSt-Design überführt und werden in Kürze auf unserer Internetseite veröffentlicht. Im Zuge der Aktualisierung wird das KHB CRS Teil 0 aufgrund von redundanten Informationen entfernt. Das KHB CRS Teil 0 diente der Verfahrensübersicht und wurde bei der Gründung des Verfahrens erstellt. Der Inhalt wurde zwischenzeitlich Schritt für Schritt auf die Website übertragen.
Inhaltlich gibt es nur eine Änderung im KHB CRS Teil 2. In den vergangenen Jahren sind vermehrt Schwierigkeiten bei der Übermittlung von Korrektur-/Löschlieferungen im Zusammenhang mit einem Wechsel des Übertragungsweges von ELMA zu BOP aufgefallen. Viele Korrektur-/Löschlieferungen wurden abgewiesen, weil die Informationen zum Finanzinstitut nicht identisch zu denen in der referenzierten Erstlieferung angegeben waren (CRS_E_MESS_049). Bei einem Wechsel des Übertragungsweges wird daher empfohlen, die per ELMA übermittelten Anhaben zur Hand zu haben und auf die identische Schreibweise der angegebenen Information zu achten. Da die Bezeichnung der Datenfelder aus der XML-Datei teilweise von den Bezeichnungen im BOP-Formular abweichen, wurde nun zur Erleichterung der eindeutigen Zuordnung der Datenfelder eine Vergleichstabelle zwischen den Bezeichnungen im BOP und den zugehörigen Feldern in der XML-Datei der ELMA-Übermittlung erstellt und in das KHB CRS Teil 2 aufgenommen (s. Kapitel 3.2.2.1.1)
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