Anwendung des § 12 Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG)
Nichtbeanstandungsregelung für § 12 StAbwG
Nichtbeanstandungsregelung für § 12 StAbwG:
Für Geschäftsjahre, die vor dem 31. Dezember 2022 begonnen haben, wird es nicht beanstandet, wenn die Aufzeichnungen erstmals bis zum 31. Dezember 2024 abgegeben werden.