Bundeszentralamt für Steuern

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Kapitalertragsteuerentlastung

Erstattungsverfahren von der Steuer auf Kapitalerträge nach § 32 Absatz 6 KStG

Mit dem am 27.3.2024 in Kraft getretenen Wachstumschancengesetz besteht nach § 32 Abs. 6 KStG für gemeinnützige Organisationen die Möglichkeit auf Antrag eine Reduzierung der Kapitalertragsteuer auf Null zu erhalten.