Bundeszentralamt für Steuern

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Dienstsitz Bonn

Meldepflichten digitaler Plattformbetreiber (DAC7) - Übergangsregelungen erster Meldezeitraum

Im Folgenden informieren wir Sie über die Übergangsregelungen zu den Melde-, Mitteilungs- und Aufzeichnungsfristen digitaler Plattformbetreiber nach dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG):

Das Bundeszentralamt für Steuern wird in Anwendung von

  • § 25 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b PStTG,
  • § 25 Absatz 1 Nummer 4 und 5 PStTG und
  • § 25 Absatz 1 Nummer 7 PStTG

in Bezug auf den Meldezeitraum, der dem Kalenderjahr 2023 entspricht, nicht beanstanden, wenn meldende Plattformbetreiber

  • gem. § 22 Absatz 2 PStTG jedem meldepflichtigen Anbieter die ihn jeweils betreffenden Informationen nach § 14 Absatz 2, 3 oder 4 PStTG vor dem 1. April 2024 mitteilen,
  • gem. § 13 Absatz 1 Satz 1 PStTG die in § 14 PStTG genannten Informationen vor dem 1. April 2024 melden,
  • gem. § 13 Absatz 1 Satz 2 PStTG eine Meldung nicht vor dem 1. April 2024 nachholen, korrigieren oder vervollständigen,
  • Aufzeichnungen gem. § 24 Absatz 1 Nummer 3 und 4 vor dem 1. April 2024 erstellen.