Elektronisches Antragsverfahren für Anträge im Entlastungsverfahren
Für Anträge im Entlastungsverfahren von der Steuer auf Kapitalerträge, die ab dem 1. Januar 2023 gestellt werden, gilt die Pflicht zur elektronischen Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle (vgl. § 50c Absatz 5 Satz 1 i.V.m. § 52 Absatz 47a Satz 2 EStG). Die Übermittlung erfolgt dann über das BZSt-Online-Portal (BOP).