Bundeszentralamt für Steuern

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Unternehmen

USTKV Newsletter 01/2022

1. Ein kleiner Rückblick

Im letzten Newsletter haben wir über die Einführung von ViOlA, unserem Chatbot, berichtet. ViOlA wächst und gedeiht und lernt jeden Tag dazu. Probieren Sie unseren Chatbot doch einmal aus. ViOlA kann Antworten zu vielen Fragen rund um das UStKV geben. Über Feedback freuen wir uns sehr, damit ViOlA weiter lernen und wachsen kann.

2. USt-IdNr. Bulgarien

Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNrn.) bilden die Grundlage für das UStKV. Ein Unternehmen kann durch sie eindeutig identifiziert und die zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauschten Daten diesem zugeordnet werden. Es ist daher grundlegend, dass die gemeldeten USt-IdNrn. gültig und korrekt sind.

Der Mitgliedstaat Bulgarien hat mitgeteilt, dass er im Januar 2022 Änderungen bei den bulgarischen USt-IdNrn. vorgenommen hat.

Betroffen sind die USt-IdNrn. natürlicher Personen.

Bitte beachten Sie:

  • 10-stellige USt-IdNrn. von natürlichen Personen sind seit dem 04.01.2022 ungültig
  • Zusammenfassende Meldungen für die Meldezeiträume Dezember 2021, 4. Quartal 2021 sowie das Jahr 2021 werden unter Angabe der bisherigen 10 stelligen USt IdNrn. eingereicht
  • Neu erteilte 9-stellige USt-IdNrn. von natürlichen Personen sind ab dem 04.01.2022 gültig

Bitte wenden Sie sich im Fall einer ungültigen, bulgarischen Bestätigungsabfrage oder einer Beanstandung an das Unternehmen, mit dem Sie in geschäftlicher Beziehung stehen, um die neue USt-IdNr. in Erfahrung zu bringen. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) verfügt nicht über einen eigenen Datenbestand zu ausländischen USt-IdNrn. und kann Ihnen die neue USt-IdNr. nicht mitteilen.

3. Einzelunternehmen - Bestätigungsverfahren USt-IdNr.

Viele Unternehmen werden gerade von Betreibern einer elektronischen Plattform angeschrieben, weil ihre angegebenen Unternehmensdaten nicht korrekt seien.

Eine Ursache hierfür kann darin liegen, dass Personen, die ein Einzelunternehmen betreiben, bei ihrem zuständigen Finanzamt in der Regel unter ihrer Wohnanschrift geführt werden. Zwar werden unter Umständen noch weitere Anschriften gespeichert, aus technischen Gründen, wird jedoch nur eine Anschrift von den Finanzämtern an das BZSt übermittelt.

Diese übermittelten Unternehmensdaten bilden die Grundlage für das Bestätigungsverfahren einer USt-IdNr. Sie können vom BZSt nicht geändert werden.

Wenn nun ein anderes Unternehmen sich die USt-IdNr. zu diesem Einzelunternehmen bestätigen lassen möchte, kann es daher dazu kommen, dass die Adressdaten nicht bestätigt werden können.

Beispiel:

Der Einzelunternehmer Fritz Müller wohnt in der

Königinstraße 1
80539 München

und betreibt das Unternehmen

Musikhandel Müller
Bahnhofstraße 7
86150 Augsburg.

Vom zuständigen Finanzamt wird für Fritz Müller die Wohnanschrift in München und nicht die Geschäftsadresse in Augsburg übermittelt. Er tritt im Geschäftsverkehr mit seiner Augsburger-Adresse auf. Im Bestätigungsverfahren würde bei Eingabe der Augsburger Adresse die Meldung B - stimmt nicht überein zurückgemeldet werden.

Zur Lösung besteht für das Einzelunternehmen die Möglichkeit, für das Bestätigungsverfahren beim BZSt eine sogenannte Euro-Adresse eintragen zu lassen. Diese wird nur für das Bestätigungsverfahren verwendet. Der Schriftverkehr erfolgt weiterhin an die vom Finanzamt übermittelte Anschrift.

Der Antrag auf Eintragung einer Euro-Adresse ist schriftlich einzureichen, z. B. über das Kontaktformular. Im Antrag ist neben der USt-IdNr. der Firmenname (ggf. Inhabername) sowie die entsprechende Anschrift, die als Euro-Adresse hinterlegt werden soll, anzugeben. Änderungen an der Euro-Adresse sind über den gleichen Weg zu beantragen.

Welche Adressdaten zu Ihrer USt-IdNr. gespeichert sind, können Sie Ihrem Vergabebescheid entnehmen. Eine erneute Mitteilung können Sie über das Online Vergabeformular anfordern. (http://www.formulare-bfinv.de/ffw/action/invoke.do?id=ustid)

Wichtig ist auch, dass Sie dem BZSt jede Änderung bei der Euro-Adresse mitteilen, damit diese bestätigt werden kann. Sonstige Adressänderungen teilen Sie bitte dem Finanzamt wird, das diese elektronisch an das BZSt übermitteln.

4. Kontakt

Sie können Ihr Anliegen gerne per E-Mail an den Fachbereich UStKV richten
(Postfach: UStKV@bzst.bund.de).

Darüber hinaus stehen Ihnen auch unsere Kontaktformulare auf der Internetseite des BZSt zur Verfügung:

Bitte geben Sie bei Ihren Anfragen, sofern möglich, Ihre USt-IdNr. an.