CRS Newsletter 04/2022
Informationen über den Meldeweg für fehlende Selbstauskünfte im BZStOnline-Portal (BOP), Aktualisierung des Kommunikationshandbuch 5 und Aktualisierung des CRS Glossars, Befüllung von technisch optionalen Feldern
1. Übermittelung Meldungen fehlende Selbstauskünfte im BZStOnline-Portal (BOP) und Eingangsbestätigung
Der angekündigte elektronische Meldeweg über das BZStOnline-Portal (BOP) steht nun zur Verfügung. Wir bitten Sie, diesen Meldeweg ab sofort für Meldungen einer fehlenden Selbstauskunft zu nutzen. Weitere Informationen zur elektronischen Einreichung finden Sie auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern im Kommunikationshandbuch Teil 5 – CRS.
Vorsorglich weisen wir nochmals darauf hin, dass für den Zugang zum BZStOnline-Portal ein BOP- oder EOP Zertifikat benötigt wird. Ausführliche Informationen zum Registrierungsverfahren finden Sie im Kommunikationshandbuch 1.
Die Versandbestätigung ersetzt im elektronischen Verfahren die postalischen Eingangsbestätigungen.
Sollten zwischenzeitlich weitere Meldungen postalisch eingehen, wird der Eingang quartalsweise bestätigt.
2. Aktualisierung Kommunikationshandbuch 5 – Meldung fehlender Selbstauskünfte
Eine neue Version des Kommunikationshandbuchs 5 zur Meldung einer fehlenden Selbstauskunft über das BZStOnline-Portal (BOP) wurde zur Verfügung gestellt. Wir bitten Sie sicherzustellen, dass Sie die neuste Version vorliegen haben.
Zu den wesentlichen Änderungen an den Vorgaben zur Meldung einer fehlenden Selbstauskunft über das BZStOnline-Portal gehört, dass nunmehr in einem Anhang (PDF Datei) mehrere Vordrucke zusammengefügt hochgeladen werden können. Es muss pro Kunde weiterhin ein Vordruck ausgefüllt werden; mehrere Vordrücke können aber zu einer PDF Datei zusammengefügt und so als 1 Anhang hochgeladen werden.
3. Aktualisierung CRS – Glossar
Das CRS – Glossar wurde aktualisiert.
Das CRS – Glossar finden Sie hier.
4. Befüllung von technisch optionalen Feldern
Aus gegebenem Anlass möchten wir darauf hingewiesen, dass gesetzlich vorgeschriebenen Daten immer in die entsprechenden Felder aufzunehmen sind, auch wenn das betroffene Feld technisch gesehen als optionales Feld markiert sind. Dies betrifft beispielsweise das Feld „TIN“. Die Steueridentifikationsnummer (TIN) ist zwingend einzutragen, wenn sie dem Finanzinstitut bekannt ist (vgl. hierzu § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 FKAustG), auch wenn das Feld als optionales Feld gekennzeichnet ist. Wir bitten daher um Beachtung und Überprüfung vor der anstehenden Übermittlung der Daten für den Meldezeitraum 2021. Im Zweifelsfall können Sie sich gerne an den CRS-Fachbereich wenden.