Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2020
Dieser Newsbeitrag ändert den Beitrag vom 09. August 2021. Die durch das Jahressteuergesetz 2020 bewirkten Änderungen des § 138a Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung sind für alle offenen Fälle anzuwenden. Entsprechend der am 25.Oktober 2021 veröffentlichten Auslegung des Begriffs "offener Fall" durch das BMF führt die Korrektur eines Berichts jedoch nicht dazu, dass dieser wieder als offener Fall an zu sehen ist.