Bundeszentralamt für Steuern

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Dienstsitz Bonn

UStKV Newsletter 01/2021

1. Digitalisierung

Die Digitalisierung schreitet auch im Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) voran.

Pünktlich zum 50-jährigen Jubiläum des BZSt am 03.09.2021 ist ViOlA (= Virtuelle Online Auskunft], der BZSt-Chatbot in Betrieb gegangen.

Logo des ViOlA-Chatbots Chatbot ViOlA © BZSt

ViOlA beantwortet Ihnen rund um die Uhr Fragen zu allen Teilbereichen des UStKV und unterstützt Sie so zum Beispiel bei der Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung (ZM) oder bei den Bestätigungsabfragen. Sie finden ViOlA auf der Internetseite des BZSt (www.bzst.de).

Übrigens: Auch die Themenseite des UStKV auf der Internetseite des BZSt wurde vollständig überarbeitet. Im Bereich "Aktuelle Meldungen" halten wir Sie bei anstehenden Änderungen oder wichtigen Neuregelungen auf dem Laufenden. Im Themenbereich ZM erhalten Sie nun auch unter anderem umfangreiche Beispiele zur Berichtigung einer ZM und im Themenbereich Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) Informationen zu der neuen Bestätigungsmöglichkeit inländischer USt-IdNrn. für Betreiber einer elektronischen Schnittstelle.

2. Bestätigungsverfahren

Neu! Seit 01.07.2021 haben Betreiber einer elektronischen Schnittstelle i. S. v. § 25e Abs. 1 UStG die Möglichkeit, sich die Gültigkeit einer inländischen USt-IdNr. sowie den Namen und die Anschrift des liefernden Unternehmers durch das BZSt bestätigen zu lassen (§ 18e Nr. 3 UStG).

Die Abfragen können über das Online-Formular (https://evatr.bff-online.de/eVatR/index_html) oder über eine XML-RPC-Schnittstelle erfolgen.

Diese Schnittstelle hat für Sie den großen Vorteil, dass Sie diese in Ihr eigenes Softwaresystem einbinden und die USt-IdNrn. automatisiert abfragen können. Ein weiterer Vorteil der Schnittstelle ist, dass im Gegensatz zur Abfrage per Online-Formular kein händisches Erfassen der zu prüfenden Unternehmerdaten notwendig ist. Die vom BZSt übermittelte elektronische Antwort (Datensatz) kann in Ihr eigenes System eingebunden und ausgewertet werden.

Nähere Informationen dazu finden Sie hier (https://evatr.bff-online.de/eVatR/xmlrpc/).

Anmerkung: Zur Prüfung von ausländischen USt-IdNrn. steht die XML-RPC-Schnittstelle allen Unternehmen zur Verfügung.

3. UStKV leicht erklärt…

UStKV?

Das ist die Abkürzung für "Umsatzsteuer-Binnenmarkt-Kontrollverfahren".

Keine Dauerfristverlängerung bei der Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen

Falls Ihnen durch das Finanzamt eine Dauerfristverlängerung für die Abgabe Ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung gewährt wurde, werden Sie sich vielleicht schon gefragt haben, warum die Dauerfristverlängerung nicht gleichermaßen auch für die Abgabe der ZM beim BZSt gilt.

Grund hierfür ist eine Änderung des Umsatzsteuergesetzes im Jahre 2010.

Seit dem 01.07.2010 müssen innergemeinschaftliche Lieferungen und innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats in der ZM berücksichtigt werden, wenn die Summe der Bemessungsgrundlagen für diese Umsätze mehr als 50.000 Euro beträgt. Mit der Festlegung des 25. als Abgabezeitpunkt für die ZM wurde gleichzeitig die bis zu diesem Zeitpunkt anwendbare Regelung für die Inanspruchnahme der Dauerfristverlängerung für die ZM abgeschafft.

Die für die Umsatzsteuer-Voranmeldung geltenden Regelungen über die Dauerfristverlängerung (§ 18 Abs. 6 UStG und §§ 46-48 UStDV) sind somit nicht für die ZM anwendbar. Die ZM ist deshalb bis zum 25. Tag nach Ablauf des jeweils maßgeblichen Meldezeitraumes auf elektronischem Weg an das BZSt zu übermitteln.

Weitere Informationen zu der Frage, für welchen Meldezeitraum die ZM abzugeben ist, finden Sie hier: (https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Umsatzsteuer/ZusammenfassendeMeldung/Fristen/fristen_node.html).

4. Kontakt

Sie können Ihr Anliegen gerne per E-Mail an den Fachbereich UStKV richten
(Postfach: UStKV@bzst.bund.de).

Darüber hinaus stehen Ihnen auch unsere Kontaktformulare auf der Internetseite des BZSt zur Verfügung:

Bitte geben Sie bei Ihren Anfragen, sofern möglich, Ihre USt-IdNr. an.