Vorsteuer-Vergütungsverfahren – Antragsfrist für Unternehmer aus Drittstaaten
Vorsteuer-Vergütungsverfahren – Antragsfrist für Unternehmer aus Drittstaaten – erleichterte Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis bis 31. Dezember 2020 möglich
Unternehmer aus Drittstaaten hätten die Vergütung der Vorsteuerbeträge für das Kalenderjahr 2019 grundsätzlich bis zum 30. Juni 2020 beim BZSt beantragen müssen. Da die COVID-19-Pandemie weltweit zu Einschränkungen und Beeinträchtigungen des allgemeinen Lebens geführt hat, gelten für die diesjährige Antragsfrist besondere Erleichterungen bis zum 31. Dezember 2020.
Nähere Informationen zur Antragsfrist für das Kalenderjahr 2019 erhalten Sie hier.