FATCA - Neuer Infobrief 03/2020
Die aktuelle Ausgabe enthält folgende Themen:
1. Verlängerung der Meldefrist für den Meldezeitraum 2019
Deutsche Finanzinstitute sind gem. § 8 Abs. 3 FATCA-USA-Umsetzungsverordnung verpflichtet, FATCA-Meldungen für das Kalenderjahr 2019 bis spätestens 31. Juli 2020 an das BZSt zu übermitteln.
Aufgrund der außergewöhnlichen Umstände infolge der COVID-19-Pandemie ist es nicht zu beanstanden, wenn die meldenden Finanzinstitute ihre zu übermittelnden Daten für den Meldezeitraum 2019 abweichend von § 8 Abs. 3 FATCA-USA-UmsV bis zum 31. Oktober 2020 an das BZSt übermitteln