Bundeszentralamt für Steuern

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Dienstsitz Bonn

CRS - Neuer Infobrief 03/2020

Die aktuelle Ausgabe enthält folgende Themen:
1. Fristverlängerung bis zum 31. Oktober 2020

Deutsche Finanzinstitute sind gem. § 27 Abs.2 FKAustG verpflichtet, CRS-Meldungen für das Kalenderjahr 2019 bis spätestens 31. Juli 2020 an das BZSt zu übermitteln.
Aufgrund der außergewöhnlichen Umstände infolge der COVID-19-Pandemie ist es nicht zu beanstanden, wenn die meldenden Finanzinstitute ihre zu übermittelnden Daten für den Meldezeitraum 2019 abweichend von § 27 Abs.2 FKAustG bis zum 31. Oktober 2020 an das BZSt übermitteln