Versicherungsteuer und Feuerschutzsteuer
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ist die bundesweit zuständige Behörde für die Verwaltung der Versicherung- und Feuerschutzsteuer. Versicherung- und Feuerschutzsteuer sind Anmeldesteuern.
Sie sind vom Steuerentrichtungsschuldner selbst zu berechnen, anzumelden und an das BZSt zu entrichten.
Grundlegende Informationen
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ist die bundesweit zuständige Behörde für die Verwaltung der Versicherung- und Feuerschutzsteuer.
Die Versicherungsteuer ist eine Verkehrsteuer. Als Verkehrsteuern bezeichnet man Steuern, die an Vorgänge des Rechts- und Wirtschaftsverkehrs anknüpfen. Bei der Versicherungsteuer wird weder der Versicherungsvertrag noch der Versicherungsschutz, sondern ausschließlich die Zahlung des Versicherungsentgelts für ein Versicherungsverhältnis besteuert.
Es ist unerheblich, ob das Versicherungsverhältnis durch einen Vertrag oder auf sonstige Weise (z.B. durch Gesetz, durch Mitgliedschaft in einem Verein) zustande gekommen ist.
Als Versicherungsvertrag bzw. Versicherung gilt auch eine Vereinbarung zwischen mehreren Personen oder Personenvereinigungen, solche Verluste oder Schäden gemeinsam zu tragen, die den Gegenstand einer Versicherung bilden können.
Steuerschuldner der Versicherungsteuer ist der Versicherungsnehmer. Grundsätzlich hat jedoch der Versicherer, die Steuer für Rechnung des Versicherungsnehmers zu entrichten.
Bei der Feuerschutzsteuer handelt es sich im Gegensatz zur Versicherungsteuer um keine echte Verkehrsteuer. Hier wird nicht die Zahlung, sondern die Entgegennahme des Versicherungsentgelts aus Versicherungen besteuert.
Steuerschuldner ist der Versicherer, der die Steuer auch zu entrichten hat.
Versicherung- und Feuerschutzsteuer sind Anmeldesteuern.
Die mit Zahlung bzw. Entgegennahme oder Fälligkeit des Versicherungsentgelts entstandene Steuer ist innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf eines jeden Anmeldungszeitraums vom Steuerentrichtungsschuldner selbst zu berechnen, anzumelden und an das Bundeszentralamt für Steuern zu entrichten.
Bemessungsgrundlage für die Versicherung- und Feuerschutzsteuer ist grundsätzlich das Versicherungsentgelt (§ 5 Versicherungsteuergesetz, § 3 Feuerschutzsteuergesetz). Die jeweiligen Steuersätze richten sich nach § 6 Versicherungsteuergesetz bzw. nach § 4 Feuerschutzsteuergesetz.
Versicherungsentgelt ist jede Leistung, die für die Begründung und zur Durchführung des Versicherungsverhältnisses an den Versicherer zu bewirken ist. Dazu gehören z.B. auch Prämien, Beiträge, Vorbeiträge, Vorschüsse, Eintrittsgelder, Nachschüsse, Umlagen, Gebühren für die Ausfertigung des Versicherungsscheins und sonstige Nebenkosten.
Elektronische Datenübermittlung
Das Versicherungsteuergesetz in der Fassung vom 27. April 2021 (VersStG) sieht vor, dass Versicherungsteueranmeldungen, die ab dem 1. Januar 2022 abgegeben werden, verpflichtend auf elektronischem Wege zu übermitteln sind (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 i.V.m. § 12 Abs. 4 Satz 1 VersStG).
Feuerschutzsteueranmeldungen können ebenfalls elektronisch übermittelt werden.
Alle notwendigen Informationen erhalten Sie auf der Seite zur Elektronischen Datenübermittlung.
Vorschriften
Merkblätter
Die nachfolgenden Merkblätter bieten Ihnen umfassende Informationen zur Versicherung- und Feuerschutzsteuer.
Formulare
Versicherungsteuer
Auf Antrag kann das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. Wenn das BZSt einem entsprechenden Antrag zustimmt, kann die Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck erfolgen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 VersStG).
Feuerschutzsteuer
Ländliche Brandunterstützungsvereine
Grenzüberschreitende Steuergestaltung
Fragen und Antworten
Beantragung einer Steuernummer für Versicherungsteuer-/ Feuerschutzsteuer-Anmeldungen
Zur Abgabe der Steueranmeldungen benötigen Sie eine Versicherungsteuernummer und ggf. auch eine Feuerschutzsteuernummer des BZSt. Wenn Sie Steueranmeldungen abgeben möchten und keine entsprechende Steuernummer haben, können Sie diese beim BZSt beantragen.
Bei der formlosen Beantragung einer Steuernummer bitte ich Sie folgende Angaben mitzuteilen:
- Name, Vorname / Firma
- Vollständige Anschrift / Postfach
- ggf. Name und Anschrift des Vertretungsbevollmächtigten (Als Vertretungsbevollmächtigter übersenden Sie bitte die zugrunde liegende Vertretungsvollmacht im Original.)
- ggf. Name und Telefon des zuständigen Bearbeiters
- Grund für die Beantragung der Steuernummer
- Beantragen Sie die Steuernummer als Versicherer, Bevollmächtigter im Sinne des Versicherungsteuergesetzes oder als Versicherungsnehmer?
- Datum, ab dem die Steuernummer gültig sein soll (Beginn der Steuerpflicht)
Sie können Ihren formlosen Antrag gerne per E-Mail an Versicherungsteuer@bzst.bund.de übermitteln.
Das BZSt darf Ihnen E-Mails grundsätzlich nur verschlüsselt übermitteln. Ist von Ihnen eine unverschlüsselte Kommunikation gewünscht, ist diese nur möglich, wenn Sie schriftlich eingewilligt haben. Das Einwilligungsformular zur unverschlüsselten Kommunikation finden Sie hier.
Auf die Möglichkeit zur Erteilung eines Lastschriftmandats zur Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren wird hingewiesen.
Bankverbindung zur Entrichtung der Steuer
Empfänger: Bundeskasse Trier
Institut: Bundesbank Filiale Saarbrücken
IBAN: DE89 5900 0000 0059 0010 70
BIC: MARKDEF1590
Gläubiger-Identifikationsnummer: DE09ZZZ00000000001
Geben Sie bitte bei der Zahlung die Ihnen zugeteilte Steuernummer, die Steuerart und den Zeitraum an.
Kontakt
Bundeszentralamt für Steuern
Versicherung- und Feuerschutzsteuer
An der Küppe 1
53225 Bonn
Telefon:
+49 228 406-0
Fax: +49 228 406-18-3100
Zuständigkeitsbereich:
Versicherungen