Meldepflicht Versicherungsvermittler
Inländische Versicherungsvermittler, die Versicherungsverträge zwischen einer im Inland ansässigen Person und einem im Ausland mit Sitz und Geschäftsleitung ansässigen Versicherungsunternehmen vermitteln, unterliegen der Meldepflicht gemäß § 45d Abs. 3 EStG.
Allgemeines
Meldepflichtig sind Verträge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG, die nach dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen wurden. Die Meldung ist elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz bis Ende Februar des Jahres, das auf das Jahr des Zustandekommens des Vertrages folgt, abzugeben. In Papierform eingehende Meldungen erfüllen nicht die gesetzlichen Anforderungen.
Elektronische Datenübermittlung
Zustande gekommene Versicherungsverträge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG, zwischen einer im Inland ansässigen Person und einem ausländischen Versicherungsunternehmen sind bis Ende Februar des Jahres, das auf das Jahr des Zustandekommens des Vertrages folgt, elektronisch über das BZStOnline-Portal (BOP) zu übermitteln.
Dafür müssen Sie die folgenden drei Schritte ausführen:
Schritt 1: Zugang zum BOP einrichten.
Schritt 2: Verfahrensspezifische Kennung, die sogenannte EMAK-Nummer, beantragen.
Schritt 3: Meldung nach § 45d Abs. 3 EStG übermitteln.
Die ausführliche Beschreibung der Schritte finden Sie auf der Seite Elektronische Datenübermittlung.
Vorschriften
Hinweis:
Das Bundeszentralamt für Steuern übernimmt für die hier zur Verfügung gestellten Rechtsvorschriften und Schreiben des BMF keine Gewähr hinsichtlich Vollständigkeit und Richtigkeit. Die Redaktion ist bemüht, aktuelle Änderungen zeitnah einzuarbeiten. Da die Aktualisierungen, insbesondere bei umfangreichen Änderungen, einige Zeit in Anspruch nehmen können, kann jedoch keine Garantie dafür übernommen werden, dass der bereitgestellte Stand der Rechtsvorschriften und Schreiben des BMF immer tagesaktuell ist. Gleiches gilt für Inhalte von Seiten, die nicht vom Bundeszentralamt für Steuern erstellt worden sind, auf welche aber verwiesen wird (Links). Offiziellen Charakter haben ausschließlich die Veröffentlichungen im amtlichen Verkündungsorgan (in der Regel Bundesgesetzblatt oder Bundesanzeiger).
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