Konsignationslagerregelung (§ 6b UStG)
Angaben zu Lieferungen von Gegenständen die im Rahmen eines Konsignationslagers in einen anderen EU-Mitgliedstaat versandt oder befördert werden und der Abnehmer der Gegenstände im Zeitpunkt des Beginns der Beförderung oder Versendung feststeht, sind in der ZM zu melden.
Allgemein
In der ZM sind die folgenden Tatbestände zu erklären:
- ausgeführte Beförderungen oder Versendungen in einen anderen EU-Mitgliedsstaat (§ 6b Abs. 1 UStG),
- Rückbeförderungen oder Rückversendungen (§ 6b Abs. 4 UStG),
- Erwerberwechsel (§ 6b Abs. 5 UStG)
Aus technischen Gründen ist es derzeit nicht möglich, die erforderlichen Angaben im Rahmen des bestehenden Verfahrens zur Abgabe der ZM vorzunehmen.
Zur Erfüllung der bestehenden Meldepflichten und damit auch zur Erfüllung der Voraussetzungen nach § 6b Abs. 1 Nr. 4 UStG steht für die Übergangszeit ein Vordruck auf dem Formularserver der Bundesfinanzverwaltung zur Verfügung.
Zur Unterstützung steht Ihnen neben den FAQs auch die folgende Ausfüllanleitung zur Verfügung:
Formular
Für die Übermittlung steht Ihnen eine Onlineversion des Formulars zur Verfügung.
Bei Nutzung des Online-Formulars haben Sie die Möglichkeit, das Formular nach dem Ausfüllen elektronisch an das BZSt zu übermitteln. Sie erhalten direkt eine Übermittlungsbestätigung am Bildschirm angezeigt.
Kontakt
Bundeszentralamt für Steuern
Dienstsitz Saarlouis
66738 Saarlouis
Zuständigkeitsbereich:
Zusammenfassende Meldung