Abgabepflicht
Zur Abgabe einer ZM sind Unternehmen verpflichtet, die bestimmte Umsätze im EU-Binnenmarkt erbringen.
Allgemein
Unternehmen benötigen für die Erbringung von Lieferungen und sonstigen Leistungen im EU-Binnenmarkt eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.). Diese wird vom BZSt erteilt und ist bei der Abgabe der ZM anzugeben.
Bei Erbringung folgender Umsätze ist eine ZM abzugeben:
- Waren wurden in das übrige Gemeinschaftsgebiet geliefert
(innergemeinschaftliche Lieferung - § 18a Abs. 6 UStG) - Ausführung einer Lieferung im Sinne des § 25b Abs. 2 UStG
(innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte) - Erbringung einer steuerpflichtigen sonstigen Leistung im übrigen Gemeinschaftsgebiet, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet
- Erbringung einer Beförderung oder Versendung gemäß § 6b Abs. 1 UStG (Konsignationslager)
Für die Abgabe der ZM stehen Ihnen das Elster-Dienstleistungsportal der Finanzverwaltung sowie das BZSt-Online-Portal zur Verfügung. Nähere Informationen erhalten Sie in der Rubrik "Elektronische Abgabe - Datenübermittlung".
Organgesellschaften
Organgesellschaften haben eine eigene ZM für die von ihnen im EU-Binnenmarkt ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen abzugeben. Die umsatzsteuerliche Zuordnung dieser Umsätze als Umsätze des Organträgers bleibt davon unberührt. Für die Abgabe der ZM benötigt die Organgesellschaft eine eigene, gültige USt-IdNr.
Kleinunternehmer
Kleinunternehmer gemäß § 19 Abs. 1 UStG trifft keine Verpflichtung zur Abgabe der ZM.
Pauschalierende Land- und Forstwirte
Führen pauschalierende Land- und Forstwirte innergemeinschaftliche Warenlieferungen, Dreiecksgeschäfte und/oder sonstige Leistungen aus, so müssen sie ebenfalls eine ZM abgeben, auch wenn diese Umsätze nicht steuerbefreit sind.
Kontakt
Bundeszentralamt für Steuern
Dienstsitz Saarlouis
66738 Saarlouis
Zuständigkeitsbereich:
Zusammenfassende Meldung