Vorsteuervergütung an Inländische Unternehmer
Das Vorsteuer-Vergütungsverfahren ermöglicht inländischen Unternehmern, sich die im Ausland gezahlte Vorsteuer erstatten zu lassen.
Die Vergütung der in anderen EU-Mitgliedstaaten gezahlten Vorsteuer beantragen inländische Unternehmer elektronisch über das BZStOnline-Portal (BOP).
Wurde Vorsteuer in Nicht-EU-Mitgliedstaaten gezahlt, muss die Vergütung direkt in diesen Staaten beantragt werden.
Aktuelles
Die ELMA-Dienste stehen ab sofort zusätzlich auch in modernisierter Form zur Verfügung. Neben der Verarbeitung der bisherigen Schema-Version 000001 wird nun auch die neue Version 9.0.0 unterstützt.
Zum Versand von XML mit Schema-Version 000001 verwenden Sie bitte ausschließlich den Dienst "Versand von Anträgen zur Vorsteuervergütung im EU-Ausland durch inländische Unternehmer an die ELMA5-Schnittstelle".
Zum Versand von XML mit Schema-Version 9.0.0 verwenden Sie bitte ausschließlich den Dienst "Versand von Massendaten an die ELMA5-Schnittstelle (relevant für UStVEU, VERUS, IOSS, OSS EU, OSS Nicht-EU)"
Weitere Informationen zur Massendatenschnittstelle (ELMA5) und das aktualisierte Kundenhandbuch finden Sie unter dem Link:
Bitte beachten Sie, dass der Betrieb der bisherigen Schema-Version 000001 zum 31.12.2022 eingestellt wird. Ab dem 01.01.2023 können Sie Massendaten nur noch über die Schema-Version 9.0.0 einreichen.
Stand 01. Juli 2021: Hinweise zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren nach dem Austritt Großbritanniens aus der EU (Brexit)
Die Mitgliedschaft Großbritanniens in der Europäischen Union ist mit Ablauf des 31. Januar 2020 beendet worden. Anträge, die Vergütungszeiträume des Jahres 2020 betreffen, waren bis zum 31. März nach den Vorschriften der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zu stellen.
Ausnahme für den Warenverkehr mit Nordirland:
Für den Warenkehr mit Nordirland gelten gemäß dem „Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft“ und dem Protokoll zu Irland/Nordirland über den 31. März 2021 hinaus Sonderregelungen. Die Vorschriften der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 finden auf die Vergütung von Vorsteuern, die auf Warenbezüge inländischer Unternehmer in Nordirland entfallen, weiterhin Anwendung.
Für die Vergütung von Vorsteuern, die auf den Bezug von Dienstleistungen in Nordirland entfallen, gelten die Regelungen für die Vergütung an Unternehmer aus Drittstaaten. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland.
Vergütung durch andere EU-Mitgliedstaaten
Inländische Unternehmer, die vorsteuerabzugsberechtigt sind, erhalten die in einem anderen EU-Mitgliedstaat gezahlte Umsatzsteuer auf Antrag erstattet. Dies ist unter anderem an die folgenden formellen Voraussetzungen gebunden:
- Der Antrag auf Vorsteuervergütung ist elektronisch über das BZStOnline-Portal (BOP) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) einzureichen. Papieranträge sind nicht zulässig.
- Der Vergütungsantrag ist binnen neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist, zu stellen, also bis zum 30. September. Für die Einhaltung dieser Frist genügt der rechtzeitige Eingang des Vergütungsantrages beim BZSt.
- Die beantragte Vergütung muss mindestens 400 Euro oder einen entsprechend in Landeswährung umgerechneten Wert betragen. Bei einem Vergütungszeitraum, welcher das Kalenderjahr oder der letzte Zeitraum des Kalenderjahres ist, muss die beantragte Vergütung mindestens 50 Euro betragen.
Weitere Anforderungen der einzelnen Mitgliedstaaten an den Antrag auf Vergütung von Vorsteuern finden Sie in der Präferenzliste.
Bevor das BZSt den Antrag an den Mitgliedstaat der Erstattung weiterleitet, prüft es,
- ob der Antragsteller im beantragten Vergütungszeitraum zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und
- ob die im Antrag angegebene Steuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer dem Antragsteller zugeordnet werden kann.
Das BZSt entscheidet über die Weiterleitung des Antrags an den Mitgliedstaat der Erstattung innerhalb von 15 Tagen. Lehnt das BZSt nach Prüfung des Antrags die Weiterleitung ab, erhalten Sie einen Bescheid an die im Antrag angegebene Anschrift.
Zusätzlich wird Ihnen der Bescheid in Ihrem BOP-Postfach zum Datenabruf zur Verfügung gestellt.
Der Antrag wird nicht an den Mitgliedstaat der Erstattung weitergeleitet, wenn beispielsweise der Antragsteller im beantragten Vergütungszeitraum
- für Zwecke der Mehrwertsteuer nicht als Steuerpflichtiger anzusehen ist,
- die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen in Anspruch genommen hat (§ 19 UStG),
- ausschließlich der landwirtschaftlichen Pauschalbesteuerung gemäß § 24 UStG unterlegen hat oder
- ausschließlich umsatzsteuerfreie Lieferungen/Dienstleistungen erbracht hat.
Nachdem der Antrag weitergeleitet wurde, bestätigt der Mitgliedstaat der Erstattung den Eingang. Sollten Sie nach vier Wochen noch keine Eingangsbestätigung erhalten haben, wenden Sie sich bitte an die zuständige Behörde im Mitgliedstaat der Erstattung.
Der Mitgliedstaat der Erstattung prüft, ob alle weiteren Voraussetzungen zur Vergütung der Vorsteuer erfüllt sind. Nach Abschluss der Bearbeitung erhält der Antragsteller bzw. sein Bevollmächtigter einen Bescheid vom Mitgliedstaat der Erstattung.
Umsatzsteuerliche Organschaften
Erkundigen Sie sich bitte vorher im jeweiligen Mitgliedstaat der Erstattung, ob und inwiefern umsatzsteuerliche Organgesellschaften berechtigt sind, einen Antrag zu stellen.
Elektronische Antragstellung
Allgemeines
Für die Nutzung des BZStOnline-Portals (BOP) ist ein Zertifikat erforderlich. Inländische Unternehmer und deren Bevollmächtigte können ein bereits vorhandenes ELSTER-Zertifikat nutzen und sich mit diesen Zugangsdaten im BOP einloggen.
Wenn noch kein Zertifikat vorhanden ist, wird inländischen Unternehmern und inländischen Bevollmächtigten empfohlen, das Zertifikat durch die Registrierung in Mein ELSTER zu erwerben. Für Bevollmächtigte, die keinen Sitz im Inland haben, steht die Registrierung im BOP zur Verfügung.
Im BOP-Formular ist ein Antrag auf 1.000 Anlagepositionen beschränkt. Für Anträge, welche mehr Anlagepositionen enthalten, prüfen Sie anhand der Präferenzliste, ob eine Teilung des Antrags in mehrere Vergütungsanträge durch Teilung des Vergütungszeitraums möglich ist. Für weitere Fragen nehmen Sie Kontakt zum Mitgliedstaat der Erstattung auf.
Sie können zudem die Massendatenschnittstelle (ELMA5) des BZSt zur Übermittlung eines Antrags mit mehr als 1.000 Anlagepositionen nutzen. Für die Nutzung der Massendatenschnittstelle ist eine Registrierung im BOP erforderlich. Informationen dazu erhalten Sie unter "Vorsteuervergütung – Elektronische Datenübermittlung" im Abschnitt "Massendatenschnittstelle (ELMA5)".
Antrag
Loggen Sie sich mit Ihrem ELSTER- oder BOP-Zertifikat im BOP ein.
Wählen Sie im BOP den "Antrag auf Umsatzsteuervergütung inländischer Unternehmer im Ausland". Für weitere Informationen zum Ausfüllen können Sie die Hilfefunktion im BOP benutzen.
Nach der erfolgreichen Übermittlung des Antrags erhalten Sie eine Eingangsbestätigung und ein Übermittlungsprotokoll an Ihr BOP-Postfach. Diese sollten Sie zusätzlich speichern, da sie nach 90 Tagen automatisch aus dem Postfach gelöscht werden.
Erfassen der Rechnungsdokumente als Anlagen zum Antrag
Erstellen einer csv-Datei für den Vorsteuer-Vergütungsantrag inländischer Unternehmer im Ausland
Es stehen Ihnen zwei Varianten zur Verfügung, die Anlagen zum Antrag zu erfassen:
- Sie erfassen jede Rechnung/Beleg einzeln im Vergütungsantrag oder
- Sie erfassen die Rechnungen vorab in einer csv-Datei und importieren diese dann in den Antrag. Die csv-Datei können Sie selber erstellen oder Sie nutzen die im Antrag unter Punkt 3 "Import von Daten" bereitgestellte Excel-Vorlage.
Empfehlung: Bevor Sie die ausgefüllte Excel-Vorlage in eine csv-Datei umwandeln, speichern Sie sich diese ab, um eventuell spätere Korrekturen einfacher vornehmen zu können.
Upload von Belegen
Dem Antrag können Belege als pdf-, als jpg- oder als tif-Datei beigefügt werden.
Sie können den Beleg-Upload nur nutzen, wenn Sie sich mit einer Zertifikatsdatei im BOP anmelden. Hierfür müssen Sie bei der Registrierung die Login-Option "Zertifikatsdatei" wählen.
Der Beleg-Upload steht Ihnen automatisch zur Verfügung.
Die Datei mit den beigefügten Belegen darf nicht größer als 5 MB sein. Es wird empfohlen, die beizufügenden Belege in schwarz/weiß mit einer Auflösung von 200 dpi einzuscannen. Sollte Ihr Antrag wegen zu großer Datenmengen nicht mit allen erforderlichen Belegen übermittelt werden können, klären Sie bitte mit dem Mitgliedstaat der Erstattung, in welcher Form die Belege eingereicht werden sollen.
Speichern Sie die Belege möglichst lokal in einem separaten Verzeichnis. Benennen Sie die Belege anhand der Reihenfolge ihrer Zuordnung im Vergütungsantrag. Hierdurch wird eine spätere Zuordnung der Belege vereinfacht.
Sie laden die Belege direkt vor der Versendung des Antrags im Menüpunkt "Versenden Ihrer Daten" hoch, nachdem Sie Ihren Antrag geprüft haben.
Nach Versand des Antrags mit Belegen erhalten Sie eine Nachricht in Ihr BOP-Postfach. Diese enthält die Namen der hochgeladenen Belege sowie den Namen der zip-Datei.
Eine detaillierte Anleitung steht Ihnen ebenfalls in der BOP-Hilfe unter: "Hinweise zur elektronischen Übermittlung von Belegen" zur Verfügung.
Vergütung durch Drittstaaten
Einen Antrag auf Vergütung der Vorsteuer in einem Drittland müssen Sie direkt bei der ausländischen Erstattungsbehörde stellen.
Bitte informieren Sie sich bei der Finanzverwaltung des jeweiligen Erstattungsstaates.
Die Anträge auf Erstattung ausländischer Umsatzsteuern sind, mit allen erforderlichen Unterlagen, bei der ausländischen Behörde in dem Land zu stellen, in dem die Umsatzsteuer entrichtet wurde. Den Nachweis der Eintragung als Unternehmer (USt 1 TN), der Ihnen vom Betriebsstätten-Finanzamt ausgestellt wird, finden Sie als Muster in dem BMF-Schreiben vom 5. November 2019.
Jede ausländische Behörde stellt dafür ein eigenes Antragsformular zur Verfügung. Die Antragsformulare werden zwischen den einzelnen Behörden nicht ausgetauscht.
Fragen & Antworten
Kann ich Anträge/Rechnungen auch in Papierform beim BZSt mit der Bitte um Weiterleitung an den Erstattungsstaat einreichen?
Nein. Die Anträge auf Vergütung der Vorsteuer innerhalb der EU sind ausschließlich elektronisch über das BZStOnline-Portal (BOP) einzureichen. Vergütungsanträge in Papierform sind nicht zulässig und werden abgelehnt.
Wie kann ich mich über Besonderheiten bei der Antragstellung in einzelnen Mitgliedstaaten informieren?
Bitte informieren Sie sich beim jeweiligen Mitgliedstaat der Erstattung.
Können Anträge inländischer Antragsteller beim BZSt zurückgenommen werden?
Nein, das ist nicht möglich.
Sie können Ihren Antrag nur gegenüber dem Mitgliedstaat der Erstattung zurücknehmen.
Ich nehme am Mini-One-Stop-Shop (MOSS)-Verfahren teil. Wie kann ich mich im Antragsformular im Abschnitt "4 - Erklärungen des Unternehmers" zutreffend erklären?
Kreuzen Sie im Antragsformular unter "Erklärung des Unternehmers" das erste Kästchen an ("[…]keine Lieferungen und sonstigen Leistungen ausgeführt hat, welche im Mitgliedstaat der Erstattung als bewirkt gelten (Artikel 3 Buchstabe b der Richtlinie 2008/9/EG").
Gibt es bei der Vertretung eines inländischen Unternehmens die Möglichkeit, sich als ausländischer Vertreter beim BZStOnline-Portal (BOP) anzumelden?
Ja, Sie haben die Möglichkeit, sich als Bevollmächtigter (Dritter) für das BOP anzumelden.
Dafür ist im ersten Schritt eine Anmeldung mit dem BOP-Anmeldeformular erforderlich. Die Zugangsdaten werden dann mittels Briefpost und E-Mail versandt. Weitere Schritte finden Sie unter "Anmelden und Registrieren im BZStOnline-Portal (BOP)".
Können Rechnungen im Vergütungsantrag bis zu einem Gesamtbetrag von 250 Euro getrennt nach Steuersatz und Kostenart zusammengefasst und aufgerechnet werden?
Nein. Im elektronischen Vorsteuer-Vergütungsverfahren muss jeder Beleg einzeln aufgeführt werden. Das Zusammenfassen von Kleinbetragsrechnungen ist nicht gestattet.
Was ist ein ELMA5-Kommunikationsserver?
Der ELMA5-Kommunikationsserver ist die Schnittstelle des BZSt zur elektronischen Datenübermittlung. Sowohl beim Versand von Anträgen mit Belegen aus BOP als auch bei der Nutzung der Massendatenschnittstelle werden an diesen Server Daten übertragen.
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