Verfahren One-Stop-Shop, Nicht EU-Regelung
Unternehmer, die nicht in der EU ansässig sind, und als Steuerschuldner Dienstleistungen (bis 30.06.2021 Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen) an in der EU ansässige private Leistungsempfänger erbringen, müssen die Umsatzsteuer im Land des Empfängers abführen.
Das Verfahren One-Stop-Shop, Nicht EU-Regelung (ehemals VAT on e-Services) bietet hierfür eine Vereinfachung. An dem Verfahren teilnehmende Unternehmer können ihre betreffenden Umsätze in einer besonderen Steuererklärung bei einer zentralen Stelle erklären und dort die fällige Umsatzsteuer zahlen.
Kontakt
Bundeszentralamt für Steuern
One-Stop-Shop, Nicht EU-Regelung
Ludwig-Karl-Balzer-Allee 2
66740 Saarlouis
Fax: +49 228 406-3801
Zuständigkeitsbereich:
Umsatzsteuer