Bundeszentralamt für Steuern

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VAT on e-Services

Verfahren One-Stop-Shop, Nicht EU-Regelung

Das Verfahren One-Stop-Shop, Nicht EU-Regelung ist die Weiterentwicklung des Verfahrens VAT on e-Services. Es ist eine Sonderregelung auf dem Gebiet der Umsatzsteuer und richtet sich an Unternehmer, die nicht in der EU ansässig sind. Sie ermöglicht es registrierten Unternehmern, ihre in den EU-Mitgliedstaaten ausgeführten Umsätze, die unter diese Sonderregelung fallen, in einer besonderen Steuererklärung zentral an den Mitgliedstaat der Identifizierung zu übermitteln und die sich ergebende Steuer dort insgesamt zu entrichten.

Inkrafttreten

Die Regelungen zum One-Stop-Shop, Nicht EU-Regelung treten am 01.07.2021 in Kraft. Umsätze, die in den Anwendungsbereich der Sonderregelung fallen und nach dem 30.06.2021 erbracht werden, können von registrierten Unternehmern im Rahmen der Sonderregelung erstmals für den Besteuerungszeitraum 3. Quartal 2021 erklärt werden. Vorab-Registrierungen für die Sonderregelung sind bereits ab dem 01.04.2021 möglich.

Die Sonderregelung One-Stop-Shop, Nicht EU-Regelung löst das Vorgängerverfahren VAT on e-Services ab und bietet einen erweiterten Anwendungsbereich (siehe Ausführungen im Abschnitt “Adressatenkreis“). Das Verfahren VAT on e-Services kann von registrierten Unternehmern für Umsätze genutzt werden, die in den Anwendungsbereich fallen und bis zum 30.06.2021 erbracht wurden. Eine erneute Registrierung dieser Unternehmer für die Sonderregelung One-Stop-Shop, Nicht EU-Regelung ist nicht erforderlich (siehe Ausführungen im Abschnitt „Registrierung und Abmeldung“).

Adressatenkreis

Das Verfahren One-Stop-Shop, Nicht EU-Regelung richtet sich an Unternehmer, die

  • nicht in der Europäischen Union (EU) ansässig sind,
    und
  • als Steuerschuldner Dienstleistungen
  • an Privatpersonen in einem Mitgliedstaat der EU gegen Entgelt erbringen.

Im Gegensatz hierzu ist der Anwendungsbereich des Vorgängerverfahrens VAT on e-Services auf Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen beschränkt.

Beispiel:

Ein Schweizer Unternehmer, ohne Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit und ohne feste Niederlassung (umsatzsteuerliche Betriebsstätte) in der EU, erbringt sonstige Leistungen an Privatpersonen in Deutschland, Frankreich und Österreich, deren Leistungsort am Ort des Verbrauchs liegt. Die Sonderregelung ermöglicht ihm, sich in einem beliebigen Mitgliedstaat der EU steuerlich registrieren zu lassen und dort seinen steuerlichen Verpflichtungen nachzukommen (Einortregistrierung).

Vorteile der Sonderregelung

Die Sonderregelung ermöglicht es Unternehmern, ihre in den EU-Mitgliedstaaten ausgeführten Umsätze, die unter die Sonderregelung fallen,

  • in einer besonderen Steuererklärung zu erklären,
  • diese Steuererklärung zentral an den Mitgliedstaat der Identifizierung auf elektronischem Weg zu übermitteln und
  • die sich ergebende Steuer insgesamt zu entrichten.

Registrierung und Abmeldung

Um an der Sonderregelung teilzunehmen, müssen Unternehmer ihre Teilnahme in einem EU-Mitgliedstaat ihrer Wahl beantragen. Hierbei ist zu beachten, dass es nicht zulässig ist, sich in mehreren Mitgliedstaaten gleichzeitig für dieses Verfahren registrieren zu lassen. In Deutschland kann die Teilnahme an der Sonderregelung auf elektronischem Weg beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) beantragt werden. Die Teilnahme gilt einheitlich für alle Mitgliedstaaten der EU.

Unternehmer, die bereits für das Vorgängerverfahren VAT on e-Services registriert sind, nehmen automatisch (ohne nochmalige Registrierung) an der Sonderregelung One-Stop-Shop, Nicht EU-Regelung teil.

Unternehmer, die noch nicht registriert sind, können ab 01.04.2021 die Teilnahme an der Sonderregelung auf elektronischem Weg beim BZSt beantragen.

Registrierungsbeginn ist grundsätzlich der erste Tag des Kalendervierteljahres, das auf die Antragstellung folgt. Unternehmer sollten sich daher für die Sonderregelung registrieren, bevor sie entsprechende Umsätze im Gemeinschaftsgebiet erbringen.

Detailliertere Informationen erhalten Sie auf der Seite zur elektronischen Datenübermittlung.

Für die Antragstellung in Deutschland steht das BZStOnline-Portal (BOP) zur Verfügung.

Die Nachricht über die abschließende Bearbeitung der Registrierungsanzeige wird vom BZSt in der Regel innerhalb von fünf Werktagen nach deren Eingang in das Postfach im BOP eingestellt und enthält für Unternehmer, die für das Verfahren registriert wurden, auch die zugewiesene Registrierungsnummer.

Für die Sonderregelung registrierte Unternehmer können im BOP ihre Registrierungsdaten ändern, ihre Steuererklärungen übermitteln und sich vom Verfahren abmelden. Ein Widerruf der Teilnahme ist grundsätzlich unter Einhaltung einer Widerrufsfrist von 15 Tagen zum Beginn eines neuen Besteuerungszeitraums (Kalendervierteljahr) mit Wirkung ab diesem Zeitraum möglich.

Pflichten

Mit der Teilnahme an der Sonderregelung sind verschiedene Pflichten verbunden. Einige grundlegende Pflichten sind nachstehend erläutert.

Fristgerechte Abgabe der Steuererklärung

Die Steuererklärung ist im Verfahren One-Stop-Shop, Nicht EU-Regelung (Besteuerungszeiträume ab 3. Quartal 2021) bis zum Ende des Monats, der auf den Ablauf des Besteuerungszeitraums (Kalendervierteljahr) folgt, elektronisch dem Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Die Steuererklärung ist somit zu übermitteln für das:

I. Kalendervierteljahr bis zum 30. April,

II. Kalendervierteljahr bis zum 31. Juli,

III. Kalendervierteljahr bis zum 31. Oktober,

IV. Kalendervierteljahr bis zum 31. Januar des Folgejahres.

Im Vorgängerverfahren VAT on e-Services (Besteuerungszeiträume bis einschließlich 2. Quartal 2021) ist die Steuererklärung bis zum 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums zu übermitteln.

Auch wenn keine Umsätze im betreffenden Kalendervierteljahr ausgeführt wurden, ist eine Steuererklärung (sogenannte Nullmeldung) zu den angegebenen Terminen abzugeben.
In der Steuererklärung ist die Registrierungsnummer, der Besteuerungszeitraum und getrennt für jeden Mitgliedstaat, in dem der Sonderregelung unterliegende Leistungen an Nichtunternehmer erbracht wurden, folgendes einzutragen:

  • Gesamtumsatz (an Nichtunternehmer) ohne Steuer
  • Umsatzsteuertyp (Standard / Reduziert)
  • Steuersatz
  • Steuerbetrag (wird automatisiert berechnet)
  • Außerdem ist die Gesamtsteuerschuld anzuführen (wird automatisiert berechnet).
  • Angaben zu Korrekturen vorangegangener Besteuerungszeiträume (betrifft nicht die Sonderregelung VAT on e-Services)

Die Beträge sind in Euro anzugeben. Bei der Umrechnung von Werten in fremder Währung ist einheitlich der von der Europäischen Zentralbank festgestellte Umrechnungskurs des letzten Tages des Besteuerungszeitraums anzuwenden. Falls für diesen Tag kein Umrechnungskurs festgelegt wurde, ist der des nächsten Tages anzuwenden.

Fristgerechte Zahlung der angemeldeten Steuern

Die im Verfahren One-Stop-Shop, Nicht EU-Regelung erklärten Steuerbeträge müssen so rechtzeitig überwiesen werden, dass die Zahlung bis zum Ende des Monats, der auf den Ablauf des Besteuerungszeitraums (Kalendervierteljahr) folgt, bei der zuständigen Bundeskasse eingegangen ist.

Im Vorgängerverfahren VAT on e-Services ist die Zahlungsfrist der 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums (Kalendervierteljahr).

Ein Lastschrifteinzug ist nicht möglich. Die Bankverbindung der Bundeskasse finden Sie nachfolgend im Abschnitt "Bankverbindung".

Änderung der Registrierungsdaten

Der registrierte Unternehmer muss Änderungen seiner Registrierungsdaten spätestens am zehnten Tag des Monats, der auf die Änderung der Verhältnisse folgt, dem BZSt auf elektronischem Weg mitteilen.

Im Falle einer Änderung der Daten müssen sämtliche Registrierungsdaten nach dem aktuellen Stand angegeben werden.

Registrierungsdaten können innerhalb von drei Jahren nach Wirksamwerden der Abmeldung von der Sonderregelung geändert werden.

Für die Änderung der Registrierungsdaten steht unter der Rubrik "Formulare" ein Änderungsformular im BZStOnline-Portal zur Verfügung.

Abmeldung von der Sonderregelung

Der registrierte Unternehmer muss sich in den folgenden Fällen spätestens am zehnten Tag des auf den Eintritt der Änderung folgenden Monats von der Teilnahme an der Sonderregelung abmelden:

  • Einstellung der Leistungserbringung
  • Wegfall der Teilnahmevoraussetzungen (z.B. Ansässigkeit in der EU)

Für die Abmeldung von der Sonderregelung steht unter der Rubrik "Formulare" ein Abmeldeformular im BZStOnline-Portal zur Verfügung.


Auch nach der Abmeldung von der Sonderregelung muss für Besteuerungszeiträume, in denen eine Registrierung besteht, eine Steuererklärung übermittelt werden. Fällige oder anfallende Steuerbeträge müssen weiterhin gezahlt werden.

Aufzeichnungspflichten

Über die im Rahmen der Sonderregelung getätigten Umsätze sind Aufzeichnungen zu führen, die es ermöglichen Steuererklärung und Zahlungen auf Richtigkeit zu prüfen. Die Aufzeichnungen müssen dem Bundeszentralamt für Steuern, dem zuständigen Finanzamt bzw. den zentral zuständigen Behörden der übrigen EU-Mitgliedstaaten auf Anforderung auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt werden. Die Aufbewahrungsfrist für die Aufzeichnungen beträgt zehn Jahre.

Bankverbindung

Die in den Verfahren One-Stop-Shop, Nicht EU-Regelung und VAT on e-Services erklärten Steuerbeträge müssen auf das folgende Konto überwiesen werden.

Zahlungsempfänger:Bundeskasse Trier Sonderkonto EU/UST
Bankname:Deutsche Bundesbank Filiale Saarbrücken
BIC Code:MARKDEF1590
IBAN:DE81 5900 0000 0059 0010 20

Die Kosten des Zahlungsverkehrs gehen zu Lasten des Unternehmers (Gebührenregelung 'our').

Als Verwendungszweck ist die Referenznummer der betreffenden Steuererklärung anzugeben. Diese hat das Format DE/Registrierungsnummer/Besteuerungszeitraum in der Form QN.YYYY.

Beispiel für eine Referenznummer: DE/EU276999999/Q3.2021

Vorsteuern

Vorsteuerbeträge können nur im Rahmen des Vorsteuervergütungsverfahrens geltend gemacht werden.

Voraussetzung ist, dass die Steuer für die der Sonderregelung unterliegenden Leistungen entrichtet wurde und dass die Vorsteuerbeträge in Zusammenhang mit diesen Umsätzen stehen.

Die Vorsteuervergütung ist in dem Mitgliedstaat geltend zu machen, in dem die Vorsteuerbeträge angefallen sind.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Seite zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren.

Hintergrund

Das Verfahren VAT on e-Services wird zum 01.07.2021 durch das Verfahren One-Stop-Shop, Nicht EU-Regelung abgelöst. Der Anwendungsbereich der Sonderregelung umfasst in der Neuregelung alle am Ort des Verbrauchs ausgeführten Dienstleistungen, die an private Leistungsempfänger in der EU erbracht werden, und ist dadurch deutlich erweitert.

Im Rahmen der Sonderregelung kann sich der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer für eine Steueridentifizierung in einem einzigen Mitgliedstaat entscheiden. Es handelt sich um ein Optionsrecht. Macht er hiervon Gebrauch, muss er sich nicht mehr in jedem EU-Mitgliedstaat umsatzsteuerlich erfassen lassen, in dem er unter die Sonderregelung fallende Leistungen an in der EU ansässige Nichtunternehmer (insbesondere Privatpersonen) erbringt. Der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer kann vielmehr einen Mitgliedstaat auswählen, in dem er sich für die Teilnahme an der Sonderregelung anmeldet.

Die unter die Sonderregelung fallenden Leistungen unterliegen immer dem Umsatzsteuersatz, der in dem Mitgliedstaat gilt, in dem der Nichtunternehmer ansässig ist. Dies gilt unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat sich der nicht in der EU ansässige Unternehmer registrieren lässt.

In Deutschland ist das Bundeszentralamt für Steuern für die Sonderregelung zuständig.

Hinweise zum Brexit

Übermittlung von ursprünglichen Steuererklärungen:

Ursprüngliche Steuererklärungen, in denen Umsätze für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland erklärt werden, sind für Besteuerungszeiträume bis einschließlich 4. Quartal 2020 bis zum 20.01.2021 zu übermitteln.

Nach den Vereinbarungen des Austrittsabkommens gewähren sich das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie die Mitgliedstaaten zeitlich befristet gegenseitigen Zugang zu den IT-Systemen für Steuererklärungen, die bis zum 31.01.2021 eingereicht werden. Für Erklärungen, die nicht spätestens an diesem Tag übermittelt werden, kann das Verfahren nicht mehr genutzt werden. Umsätze, die nicht mehr im Rahmen der Sonderregelung erklärt werden können, müssen unmittelbar im Vereinigten Königreich im Einklang mit den dort geltenden Steuergesetzen angemeldet werden.

Übermittlung von berichtigten Steuererklärungen:

Für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland erklärte Umsätze können in nachfolgenden berichtigten Steuererklärungen noch korrigiert werden unter der Voraussetzung,

  • dass die Berichtigung bis spätestens 31.12.2021 erfolgt und
  • dass sich die Berichtigung auf eine Steuererklärung bezieht, die ihrerseits bis spätestens 20.01.2021 übermittelt wurde.

Für andere Mitgliedstaaten erklärte Umsätze können auch ohne Vorliegen der genannten Voraussetzung korrigiert werden. In diesem Fall sind die für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland erklärten Umsätze in der Berichtigung in Höhe der bisher erklärten Umsätze anzugeben.

Zahlungen:

Zahlungen, die das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland betreffen, müssen für ursprüngliche Steuererklärungen betreffend das 4. Quartal 2020 spätestens bis zum 20.01.2021 erfolgen.

Nach den Vereinbarungen des Austrittsabkommens gewährt das Vereinigte Königreich den Mitgliedstaaten zeitlich befristet die Möglichkeit, Zahlungen, die bei den Mitgliedstaaten für ursprüngliche Steuererklärungen bis zum 31.01.2021 eingehen, weiterzuleiten. Nach dem 31.01.2021 bei der Bundeskasse eingehende Zahlungen für ursprüngliche Steuererklärungen können damit nicht mehr an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland weitergeleitet werden.

Für berichtigte Steuererklärungen müssen die Zahlungen spätestens am 31.12.2021 bei der Bundeskasse eingegangen sein. Nach dem 31.12.2021 eingehende Zahlungen können nicht mehr an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland weitergeleitet werden.

Die aufgrund des Austrittsabkommens getroffenen Vereinbarungen stellen keine allgemeine Fristverlängerung dar.

Fragen und Antworten

Was sind auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen?

Eine auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung ist eine Leistung, die über das Internet oder ein elektronisches Netz erbracht wird und deren Erbringung in hohem Maße auf Informationstechnologie angewiesen ist. Das heißt, die Leistung ist im Wesentlichen automatisiert, wird nur mit minimaler menschlicher Beteiligung erbracht und wäre ohne Informationstechnologie nicht möglich.

Die vollständige Begriffsbestimmung und nähere Erläuterungen finden Sie in Abschnitt 3a.12 Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE).

Der Verkauf von Gegenständen zählt auch bei elektronischem Bestellvorgang nicht zu den auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen.

Was sind Telekommunikationsdienstleistungen?

Als sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation sind insbesondere die Leistungen anzusehen, mit denen ermöglicht wird, dass Signale, Schrift, Bild, Ton oder Informationen über Festnetz, Mobilfunk, Satellit oder Internet übertragen werden.

Die vollständige Begriffsbestimmung und nähere Erläuterungen finden Sie in Abschnitt 3a.10 UStAE.

Was sind Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen?

Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sind Rundfunk- und Fernsehprogramme, die auf der Grundlage eines Sendeplans über Kommunikationsnetze, wie Kabel, Antenne oder Satellit, durch einen Anbieter unter dessen redaktioneller Verantwortung der Öffentlichkeit zum zeitgleichen Anhören oder Ansehen verbreitet werden.

Die vollständige Begriffsbestimmung und nähere Erläuterungen finden Sie in Abschnitt 3a.11 UStAE.

Wie kann der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer überprüfen, ob es sich bei dem Leistungsempfänger um einen Unternehmer oder um einen Nichtunternehmer handelt?

Ein in der EU ansässiger Unternehmer wird seine Unternehmereigenschaft gegenüber dem nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Leistungserbringer durch die Angabe seiner Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) nachweisen wollen.

Der an der Sonderregelung teilnehmende Unternehmer hat zur Feststellung des steuerlichen Status seines Leistungsempfängers die Möglichkeit, sowohl die durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erteilten deutschen USt-IdNrn. als auch die durch die Finanzbehörden der EU-Mitgliedstaaten erteilten ausländischen USt-IdNrn. auf ihre Gültigkeit zu überprüfen. Außerdem besteht die Möglichkeit, im Rahmen einer so genannten qualifizierten Bestätigungsanfrage die mit einer USt-IdNr. verbundenen Informationen, wie Firmenname einschließlich Rechtsform, Firmenort, Postleitzahl und Straße zu überprüfen. Weitere Informationen zum Bestätigungsverfahren für Unternehmer, die an der Sonderregelung teilnehmen, finden Sie hier.

Zum Online-Formular für die Durchführung der Bestätigungsanfrage gelangen Sie hier.

Die Prüfung der Gültigkeit von USt-IdNrn. kann auch auf der Homepage der Europäischen Kommission durchgeführt werden. Qualifizierte Bestätigungsanfragen sind dort allerdings nicht möglich.

Ist die Sonderregelung anwendbar, wenn auch Umsätze an Unternehmer in der EU erbracht werden?

Für die Inanspruchnahme der Sonderregelung ist es unschädlich, wenn unter die Sonderregelung fallende Leistungen auch an andere Unternehmer in der EU erbracht werden, für die diese im jeweiligen Mitgliedstaat die Umsatzsteuer schulden.

Welches sind die Umsatzsteuersätze der EU-Mitgliedstaaten?

Die Umsatzsteuersätze der EU Mitgliedstaaten finden Sie auf den Seiten der EU Kommission.

Kann ein registrierter Unternehmer von diesem Verfahren ausgeschlossen werden?

Unternehmer, die ihren Verpflichtungen resultierend aus der Teilnahme an diesem Verfahren wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, werden vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) von diesem Verfahren ausgeschlossen. Das gleiche gilt für Unternehmer, von denen angenommen werden kann, dass sie keine Umsätze mehr im Rahmen der Sonderregelung erbringen.

Wo finde ich die allgemeinen Euro-Umrechnungskurse der Europäischen Zentralbank (EZB)?

Die Euro Umrechnungskurse der Europäischen Zentralbank (EZB) finden Sie auf deren Internetseite.

Was ist hinsichtlich Korrekturen/Berichtigungen der Steuererklärungen zu beachten?

Falls in der Sonderregelung One-Stop-Shop, Nicht EU-Regelung (Besteuerungszeiträume ab 3. Quartal 2021) eine bereits übermittelte Steuererklärung berichtigt werden muss, ist die Korrektur in einer nachfolgenden Steuererklärung vorzunehmen. Das Steuererklärungsformular enthält einen besonderen Abschnitt für Korrekturen, die dort nach Besteuerungszeiträumen und EU-Mitgliedstaaten aufzuschlüsseln sind.


Hat der Unternehmer die Teilnahme an der Sonderregelung beendet und die Steuererklärung für den letzten Besteuerungszeitraum, für den er für die Sonderregelung registriert war, bereits abgegeben, müssen notwendige Korrekturen unmittelbar in den betroffenen EU-Mitgliedstaaten erklärt werden.


Falls im Vorgängerverfahren VAT on e-Services (Besteuerungszeiträume bis einschließlich 2. Quartal 2021) eine bereits übermittelte Steuererklärung berichtigt werden muss, ist das Steuererklärungsformular als Berichtigung zu kennzeichnen. In der Berichtigung müssen alle Umsätze (also nicht nur die berichtigten Umsätze) des betreffenden Besteuerungszeitraumes mit den korrekten Werten gemeldet werden.


Steuererklärungen können innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren, gerechnet ab dem Tag, an dem die ursprüngliche Steuererklärung abzugeben war, von dem Teilnehmer an der Sonderregelung berichtigt werden.

Dürfen entstehende Guthaben verrechnet werden?

Im Verfahren One-Stop-Shop, Nicht EU-Regelung werden Guthaben, die sich durch Korrekturen ergeben, innerhalb der Steuererklärung zunächst mit dem erklärten Steuerbetrag für den betreffenden Mitgliedstaat verrechnet. Nach Verrechnung verbleibende Guthaben müssen von den betreffenden Mitgliedstaaten an den Unternehmer erstattet werden.

Beispiel:

Der Unternehmer erklärt für den Besteuerungszeitraum 4. Quartal 2021 Steuern in Höhe von 100 Euro für den Mitgliedstaat X und in Höhe von 20 Euro für den Mitgliedstaat Y. In der gleichen Steuererklärung erklärt der Unternehmer für das 3. Quartal 2021 einen Korrekturbetrag von -30 Euro für den Mitgliedstaat X und von -80 Euro für den Mitgliedstaat Y.


Infolge der Berichtigung entsteht in Bezug auf den Mitgliedstaat X ein Steuerbetrag von 100 Euro minus 30 Euro = 70 Euro.


In Bezug auf den Mitgliedstaat Y entsteht ein Erstattungsanspruch von 20 Euro minus 80 Euro = -60 Euro.


Der Unternehmer hat in diesem vereinfachten Beispielfall aufgrund der Steuererklärung eine Zahlungsverpflichtung in Höhe von 70 Euro und einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Mitgliedstaat Y in Höhe von 60 Euro.

Im Verfahren VAT on e-Services kann sich durch die Berichtigung ein Guthaben zu Gunsten des Unternehmers ergeben. Die Verrechnung dieses Guthabens mit anderen in der Sonderregelung VAT on e-Services bestehenden Zahlungsverpflichtungen ist nicht zulässig. Dies gilt selbst dann, wenn sich das Guthaben und die Zahlungsverpflichtung auf den gleichen Besteuerungszeitraum beziehen.

Beispiel:

Der Unternehmer erklärt und zahlt für einen bestimmten Besteuerungszeitraum Steuern in Höhe von 100 Euro für den Mitgliedstaat X und in Höhe von 20 Euro für den Mitgliedstaat Y. Einige Zeit später stellt der Unternehmer fest, dass er die Mitgliedstaaten verwechselt hat und übermittelt eine berichtigte Steuererklärung, in der er Steuern in Höhe von 20 Euro für den Mitgliedstaat X und in Höhe von 100 Euro für den Mitgliedstaat Y erklärt.

Infolge der Berichtigung entsteht ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Mitgliedstaat X in Höhe von 80 Euro und zugleich eine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Mitgliedstaat Y in Höhe von 80 Euro. Der Unternehmer muss in diesem Fall weitere 80 Euro an das Bundeszentralamt für Steuern überweisen und erhält eine Erstattung über 80 Euro vom Mitgliedstaat X.

Wo finde ich Kontaktdaten der Mitgliedstaaten?

Die EU hat auf ihrer Internetseite Kontaktdaten der Mitgliedstaaten und weitere Informationen zur Sonderregelung veröffentlicht.

Kontakt

Bundeszentralamt für Steuern

One-Stop-Shop, Nicht EU-Regelung
Ludwig-Karl-Balzer-Allee 2
66740 Saarlouis


Fax: +49 228 406-3801

Zuständigkeitsbereich:

Umsatzsteuer