Bundeszentralamt für Steuern

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VAT on e-Services

Bestätigung von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern

Das Bundeszentralamt für Steuern bestätigt den am besonderen Besteuerungsverfahren One-Stop-Shop, Nicht EU-Regelung (ehemals VAT on e-Services) teilnehmenden Unternehmern auf Anfrage die Gültigkeit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.). Hierdurch kann sich ein Leistungserbringer Gewissheit über den Status eines Leistungsempfängers verschaffen.

Die nachfolgenden Informationen richten sich ausschließlich an nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die an dem besonderen Besteuerungsverfahren One-Stop-Shop, Nicht EU-Regelung (ehemals VAT on e-Services) teilnehmen.

Allgemeines

Das Bundeszentralamt für Steuern bestätigt den am besonderen Besteuerungsverfahren One-Stop-Shop, Nicht EU-Regelung (ehemals VAT on e-Services) teilnehmenden Unternehmern auf Anfrage die Gültigkeit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) sowie den Namen und die Anschrift des Steuerpflichtigen, dem die USt-IdNr. von einem EU-Mitgliedstaat erteilt wurde.

Grundsätzlich kann der Leistungserbringer davon ausgehen, dass der Leistungsempfänger den Status eines Steuerpflichtigen hat, wenn

  • dessen USt-IdNr. als gültig bestätigt wird,
  • dessen Name und Anschrift bestätigt werden und
  • dem Leistungserbringer keine gegenteiligen Informationen zur Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers vorliegen.

Steht fest, dass der Leistungsempfänger den Status eines Steuerpflichtigen besitzt, ist eine Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger möglich.

Bestätigung von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern

Fragen und Antworten

Wofür brauche ich das besondere Bestätigungsverfahren?

Das besondere Bestätigungsverfahren erleichtert den am Verfahren One-Stop-Shop, Nicht EU-Regelung (ehemals VAT on e-Services) teilnehmenden Unternehmern die Prüfung, ob zum Zeitpunkt der Leistungserbringung die sonstige Leistung an einen in einem Mitgliedstaat der EU registrierten Unternehmer ausgeführt wird.

Durch den Nachweis der Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers ist eine Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger möglich.

Was ist der Unterschied zwischen einer einfachen und einer qualifizierten Bestätigung?

Einfache Bestätigung:

Bei einer einfachen Bestätigung erhalten Sie Auskunft darüber, ob eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) zum Zeitpunkt der Anfrage in dem Mitgliedstaat, der sie erteilt hat, gültig ist.

Bestätigungen für zurückliegende Zeitpunkte oder Zeiträume sind jedoch nicht möglich.

Qualifizierte Bestätigung:

Bei einer qualifizierten Bestätigung können Sie über die Prüfung der Gültigkeit der USt-IdNr. hinaus abfragen, ob die mit einer USt-IdNr. verbundenen Angaben zu Firmenname (einschließlich der Rechtsform), Firmenort, Postleitzahl und Straße mit den in der Unternehmerdatei des jeweiligen EU-Mitgliedstaates registrierten Daten übereinstimmen. Vor einer qualifizierten Bestätigung muss zwingend eine einfache Bestätigungsanfrage durchgeführt werden.

Hinweis: Eine Bekanntgabe der in der Unternehmerdatei des jeweiligen EU-Mitgliedstaates registrierten Daten ist nicht möglich.

Wer ist anfrageberechtigt?

Anfrageberechtigt ist jeder Unternehmer, der an dem besonderen Besteuerungsverfahren One-Stop-Shop, Nicht EU-Regelung (ehemals VAT on e-Services) teilnimmt und über eine gültige Registrierungsnummer (NETPID) für dieses Verfahren verfügt. Die Anfrage muss immer die eigene Registrierungsnummer (zum Nachweis der Anfrageberechtigung) enthalten.

Welche Möglichkeiten gibt es, eine Bestätigungsanfrage durchzuführen?

Einfache und qualifizierte Bestätigungsanfragen können im Internetportal des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) über ein Online-Formular durchgeführt werden. Das Ergebnis der Bestätigungsanfrage wird im Online-Formular angezeigt und kann vom anfragenden Unternehmer lokal ausgedruckt werden.

Ich möchte besonders viele Anfragen gleichzeitig stellen, ist das möglich?

Für Unternehmen mit besonders vielen Anfragen wird das BZSt die Möglichkeit bieten, die Bestätigungsanfragen auch in eigene Systeme zu integrieren. Die Anfragen zum bereit gestellten System werden in diesem Fall über eine XML-RPC-Schnittstelle erfolgen. Weitere Informationen dazu werden veröffentlicht, sobald die Funktion verfügbar ist.

Bestätigungen sind im Internet nicht möglich, was soll ich tun?

Bestätigungsanfragen über das Internet greifen auf die Datenbanken der einzelnen EU-Mitgliedstaaten zurück. Ist die Technik im Internet ganz oder nur für einige Länder, z.B. aufgrund von Wartungsarbeiten, ausgefallen, sollten Sie versuchen, die Bestätigungsanfrage zu einem späteren Zeitpunkt im Internet durchzuführen.

Auf der Webseite zum Online-Bestätigungsverfahren finden Sie eine Übersicht der geplanten Ausfälle aufgrund von Wartungsarbeiten.

Ist die Nutzung der Bestätigung über das Internet kostenpflichtig?

Die Nutzung der einfachen und/oder der qualifizierten Bestätigungsanfrage über das Internet ist kostenfrei. Es entstehen lediglich die Verbindungsentgelte Ihres Internetanbieters.

Ich erhalte nicht alle angefragten Daten bestätigt bzw. ich erhalte im Ergebnis die Mitteilung 'stimmt nicht überein'. Was soll ich tun?

Bitte setzen Sie sich mit Ihrer Geschäftspartnerin / Ihrem Geschäftspartner in Verbindung und lassen Sie sich von ihr/ihm die korrekten Daten nennen. Eine Bekanntgabe der in der Unternehmerdatei des jeweiligen EU-Mitgliedstaates registrierten Daten durch das BZSt ist nicht möglich.

Rechtschreibfehler, Buchstabendreher oder die Eingabe von Sonderzeichen führen in der Regel nicht zu dem Ergebnis 'stimmt nicht überein'. Vergewissern Sie sich bitte direkt bei Ihrer Geschäftspartnerin / Ihrem Geschäftspartner, ob die Daten, die sie / er ihnen gegeben hat, mit den im betreffenden Mitgliedstaat hinterlegten Daten übereinstimmen.

Ist sich Ihre Geschäftspartnerin / Ihr Geschäftspartner nicht sicher, welche Daten hinterlegt sind, so hat sie/er die Möglichkeit, bei der zuständigen Behörde im jeweiligen EU-Mitgliedstaat, die für das Unternehmen hinterlegten Daten zu erfragen.

Eine Änderung bzw. Anpassung der Daten ist lediglich bei den zuständigen Behörden im jeweiligen Mitgliedstaat auf Veranlassung Ihrer Geschäftspartnerin / Ihres Geschäftspartners möglich.

Wie sind USt-IdNrn. formal aufgebaut?

Informationen über den formalen Aufbau von USt-IdNrn. in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten finden Sie in diesem Merkblatt.

Kontakt

Bundeszentralamt für Steuern

One-Stop-Shop, Nicht EU-Regelung
Ludwig-Karl-Balzer-Allee 2
66740 Saarlouis


Fax: +49 228 406-3801

Zuständigkeitsbereich:

Umsatzsteuer