Meldung nach der Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung
Mit der Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung werden Unternehmer und Fahrzeuglieferer, die nach dem 30. Juni 2010 innergemeinschaftliche Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer tätigen, verpflichtet, diese dem Bundeszentralamt für Steuern zu melden. Hintergrund für dieses Meldeverfahren ist, dass entgeltliche innergemeinschaftliche Lieferungen neuer Fahrzeuge (§ 1b UStG) an Privatpersonen, nichtunternehmerisch tätige Personenvereinigungen und Unternehmen, die das Fahrzeug für ihren nichtunternehmerischen Bereich beziehen, der Besteuerung im Bestimmungsland unterliegen. Das Meldeverfahren mit dem damit einhergehenden Informationsaustausch mit den anderen EU-Mitgliedstaaten dient somit der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Umsatzbesteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Fahrzeuge im Bestimmungsmitgliedstaat.
Allgemein
Mit der zum 01. Juli 2010 in Kraft getretenden Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung (FzgLiefgMeldV) werden Unternehmer und Fahrzeuglieferer (§ 2a Umsatzsteuergesetz), die nach dem 30. Juni 2010 innergemeinschaftliche Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) tätigen, verpflichtet, diese dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist (Meldezeitraum), zu melden.
Die Meldung erfolgt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz für jedes gelieferte Fahrzeug jeweils gesondert.
Unternehmer im Sinne des § 2 Umsatzsteuergesetz haben die Meldung durch Datenfernübertragung zu übermitteln; auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten.
Fahrzeuglieferer nach § 2a Umsatzsteuergesetz können die Meldung auf elektronischem Weg nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz oder in Papierform abgeben.
Weitere Informationen zum Meldeverfahren erhalten Sie unter den Begriffen "Elektronische Abgabe" und "Fragen und Antworten".
Vorschriften
Hinweis:
Das Bundeszentralamt für Steuern übernimmt für die hier zur Verfügung gestellten Rechtsvorschriften keine Gewähr hinsichtlich Vollständigkeit und Richtigkeit. Die Redaktion ist bemüht, aktuelle Änderungen zeitnah einzuarbeiten. Da die Aktualisierungen, insbesondere bei umfangreichen Änderungen, einige Zeit in Anspruch nehmen können, kann jedoch keine Garantie dafür übernommen werden, dass der bereitgestellte Stand der Rechtsvorschriften immer tagesaktuell ist.
Gleiches gilt für Inhalte von Seiten, die nicht vom Bundeszentralamt für Steuern erstellt worden sind, auf welche aber verwiesen wird (Links).
Offiziellen Charakter haben ausschließlich die Veröffentlichungen im amtlichen Verkündungsorgan (in der Regel Bundesgesetzblatt oder Bundesanzeiger).
Elektronische Abgabe und Datenübermittlung
Für die elektronische Übermittlung der Meldung nach der Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung (MELK) steht das BZStOnline-Portal und das ElsterOnline-Portal zur Verfügung.
Für das Login in das Portal ist ein Zertifikat erforderlich. Bereits vorhandene Zertifikate für das BZStOnline-Portal oder das ElsterOnline-Portal können für das Login verwendet werden.
Der einfachste Weg zum Erhalt eines Zertifikates ist die Registrierung im ElsterOnline-Portal.
Verfügbare Formulare
Die Portale stellen Ihnen im Bereich Umsatzsteuer das Formular für die Meldung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge zur Verfügung.
Weitere Informationen
Ausführliche Informationen und Beschreibungen zum Verfahren finden Sie unter dem Begriff "Fragen und Antworten".
Nachstehend erhalten Sie einige grundlegende Informationen zu den beiden Portalen:
1. ElsterOnline-Portal
Im ElsterOnline-Portal stehen Ihnen grundsätzlich Online-Formulare und Dienste zur Verfügung, die zum elektronischen Datenaustausch mit Ihrem zuständigen Finanzamt genutzt werden können. Darüber hinaus stehen Ihnen im ElsterOnline-Portal Formulare zur elektronischen Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung (ZM) und der Meldung nach der Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung an das Bundeszentralamt für Steuern zur Verfügung.
Vorteile:
- ElsterOnline ist ein authentifizierter Zugang
- ElsterOnline ist mandantenfähig
- Daten können aus Back-End-Systemen importiert werden
- Daten können elektronisch für das eigene und/ oder andere Unternehmen eingereicht werden
Die Nutzung des ElsterOnline-Portals erfordert eine einmalige Registrierung eines Datenlieferanten.
Datenlieferant kann
- eine natürliche Person
- ein Unternehmen
- ein Daten verarbeitendes Unternehmen
- ein Steuerbüro, usw. sein
Die Registrierung erfolgt online im ElsterOnline-Portal.
Dabei werden Sie Schritt für Schritt geführt.
Vorab können Sie sich mit Hilfe dieses Benutzerleitfadens (Hinweise zur Registrierung ab Seite 9) über das ElsterOnline-Portal ausführlich informieren.
Wichtiger Hinweis:
Meldepflichtige, die bereits im Besitz eines gültigen Zertifikats für die elektronische Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung über das ElsterOnline-Portal sind, können mit diesem Zertifikat auch die Meldung nach der Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung elektronisch übermitteln.
2. BZStOnline-Portal
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) stellt in Zusammenarbeit mit dem Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund) über das BZStOnline-Portal ein Verfahren für die elektronische Übermittlung von Zusammenfassenden Meldungen (ZM) und von Meldungen nach der Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung zur Verfügung. Der Zugang zu diesem Portal erfolgt authentifiziert.
Die Nutzung dieses Verfahrens zur elektronischen Datenübermittlung erfordert zunächst einen Antrag auf Registrierung für das Verfahren "BZStOnline". Nach Bearbeitung Ihres Antrages auf Registrierung erhalten Sie vom ITZBund auf dem Postweg und per E-Mail alle erforderlichen Informationen um die Registrierung im BZStOnline-Portal vornehmen zu können.
Die Registrierung erfolgt online im BZStOnline-Portal.
Ausführliche Informationen über die Registrierung im BZStOnline-Portal finden Sie im Benutzerleitfaden zum BZStOnline-Portal (Ziffer 2, ab Seite 5).
Wichtiger Hinweis:
Meldepflichtige, die bereits im Besitz eines gültigen Zertifikats für die elektronische Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung über das BZStOnline-Portal sind, können mit diesem Zertifikat auch die Meldung nach der Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung elektronisch übermitteln.
Formulare
Wichtiger Hinweis:
Unternehmer nach § 2 Umsatzsteuergesetz müssen die Meldung nach der Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung grundsätzlich auf elektronischem Weg übermitteln. Eine Ausnahme davon besteht nur in den Fällen, in denen das Finanzamt zur Vermeidung einer unbilligen Härte auf die elektronische Übermittlung verzichtet hat.
Fahrzeuglieferer nach § 2a Umsatzsteuergesetz können die Meldung auf elektronischem Weg übermitteln oder in Papierform abgeben.
Die elektronische Abgabe der Meldung kann über das BZStOnline-Portal oder über das ElsterOnline-Portal erfolgen. Die elektronische Abgabe der Meldung über das BZStOnline-Portal erfordert einen vorherigen Antrag auf Registrierung beim BZSt.
Weitere Informationen zur elektronischen Abgabe finden Sie unter dem Begriff "Elektronische Abgabe".
Fragen & Antworten
Was ist zu melden?
Zu melden sind innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 6a UStG) von Neufahrzeugen an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Privatpersonen, nichtunternehmerisch tätige Personenvereinigungen und Unternehmer, die das Fahrzeug für ihren nichtunternehmerischen Bereich beziehen).
Welche elektronischen Übertragungswege werden zur Verfügung gestellt?
Die elektronische Übermittlung der Meldung kann sowohl über das BZStOnline-Portal (BOP) als auch über das ElsterOnline-Portal (EOP) erfolgen.
Auf welcher Rechtsgrundlage beruht das Meldeverfahren?
Rechtsgrundlage ist die Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung - FzgLiefgMeldV - vom 18. März 2009 (BStBl. I Seite 472, BGBl. I Seite 630), die ihrerseits auf § 18c UStG beruht.
Wann ist die Meldung abzugeben?
Die Meldung ist bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist (Meldezeitraum) zu übermitteln. Für Unternehmer, denen vom Finanzamt die Fristen für die Abgabe ihrer Voranmeldungen um einen Monat verlängert worden sind, gilt die Fristverlängerung auch für die Abgabe der Meldung.
Was ist Inhalt der Meldung?
In der Meldung anzugeben sind
- Angaben zum (liefernden) Unternehmer / Fahrzeuglieferer;
- Angaben zum Fahrzeugerwerber,
- Angaben zum Fahrzeugerwerb und
- Angaben zum Fahrzeug.
Wie ist zu melden?
- Unternehmer (§ 2 UStG) haben die Meldung dem Bundeszentralamt für Steuern nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten.
- Fahrzeuglieferer (§ 2a UStG) können die Meldung dem BZSt auf elektronischem Weg übermitteln oder in Papierform abgeben.
Muss für jedes im Meldezeitraum gelieferte Neufahrzeug eine gesonderte Meldung abgegeben werden?
Im Prinzip ja, denn die FzgLiefgMeldV sieht dies so vor. Der Meldevordruck ist allerdings so konzipiert, dass alle Fahrzeuglieferungen eines Meldezeitraumes in einer Meldung erfasst werden können. Dies geschieht durch das Hinzufügen von Einträgen bei elektronischer Abgabe und das Ausfüllen von Anlageblättern bei Abgabe in Papierform.
Welche Meldezeiträume gibt es?
Meldezeitraum für alle Meldepflichtigen ist grundsätzlich das Quartal.
Wer ist meldepflichtig?
Meldepflichtig ist der Unternehmer (§ 2 UStG) oder der (nichtunternehmerische) Fahrzeuglieferer (§ 2a UStG), der die Lieferung des Neufahrzeuges ausgeführt hat.
Der Fahrzeuglieferer wird für diese Lieferung wie ein Unternehmer behandelt.
Wie ist im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft zu melden?
Fahrzeugmeldungen sind innerhalb einer umsatzsteuerlichen Organschaft unter dem Namen des Fahrzeuglieferers sowie der Steuernummer des Organträgers oder der entsprechenden Organgesellschaft zu melden.
Was ist ein neues Fahrzeug?
Als neue Fahrzeuge gemäß § 1b UStG gelten:
- Motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 Kubikzentimetern oder einer Leistung von mehr als 7,2 Kilowatt, die nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt haben oder deren erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt der Lieferung nicht mehr als 6 Monate zurückliegt.
- Wasserfahrzeuge mit einer Länge von mehr als 7,5 Metern, die nicht mehr als 100 Betriebsstunden auf dem Wasser zurückgelegt haben oder deren erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt der Lieferung nicht mehr als 3 Monate zurückliegt.
- Luftfahrzeuge mit einer Starthöchstmasse von mehr als 1.550 Kilogramm, die nicht länger als 40 Betriebsstunden genutzt worden sind oder deren erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt der Lieferung nicht mehr als 3 Monate zurückliegt.
Zu den Landfahrzeugen gehören insbesondere PKW, LKW, Motorräder, Motorroller, Mopeds und motorbetriebene Wohnmobile und Caravans.
Keine Landfahrzeuge im Sinne von § 1b UStG sind dagegen Wohnwagen, Packwagen und andere Anhänger ohne eigenen Motor, die nur von Kraftfahrzeugen mitgeführt werden können, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart oder ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind.
Kontakt
Bundeszentralamt für Steuern
Meldung Fahrzeuglieferung
Ludwig-Karl-Balzer-Allee 2
66740 Saarlouis
Fax: +49 (0) 228 406-18 2501
Zuständigkeitsbereich:
Umsatzsteuer