Bundeszentralamt für Steuern

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklärst Du dich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhältst Du über den folgenden Link: Datenschutz

Unternehmen

Fragen und Antworten

Hier finden Sie die Antworten auf die häufigsten Fragen zu CESOP.

Fragen für Zahlungsdienstleister

Bin ich ein meldepflichtiger Zahlungsdienstleister (ZDL)?

Folgende Anforderungen müssen erfüllt sein:

1. Der meldende ZDL muss ein Zahlungsdienstleister im Sinne von Artikel 243a Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG sein,
2. der ZDL muss Zahlungsdienste im Sinne von Artikel 243a Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG erbringen,
3. der ZDL muss an der Abwicklung einer Zahlung im Sinne von Artikel 243a Absatz 3 der Richtlinie 2006/112/EG zwischen einem Zahler und einem Zahlungsempfänger beteiligt sein, wenn sich der Zahler in einem Mitgliedstaat befindet und der Zahlungsempfänger in einem anderen Mitgliedstaat, einem Drittgebiet oder in einem Drittland ansässig ist.

Sind zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister meldepflichtig?

Artikel 243b Absatz 3 sieht keine Begrenzung der Anzahl der meldepflichtigen Zahlungsdienstleister vor, daher sind grundsätzlich alle Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers meldepflichtig.

Wie kann ein Zahlungsdienstleister identifiziert werden?

Der Zahlungsdienstleister wird anhand des BIC identifiziert. Falls keine BIC vorhanden sein sollte, kann ein anderes eindeutiges Identifikationsmerkmal, der den meldenden Zahlungsdienstleister identifiziert, verwendet werden.

Fragen zu Zahlungen / Transaktionen

Ist die Aus-/Rückzahlung von Krediten betroffen?

Wenn das Darlehenskonto auch als Zahlungskonto im Sinne der PSD2 qualifiziert ist, sind diese Zahlungen zu melden, wenn alle anderen in Artikel 243b der Mehrwertsteuerrichtlinie festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

Sind Transferleistungen innerhalb eines Unternehmens und eigene Überträge von der Meldepflicht betroffen?

Die Antwort auf beide Fragen lautet Ja, da die Personenidentität von Zahler und Zahlungsempfänger grundsätzlich unerheblich ist, sofern der Zahlungsempfänger im Meldezeitraum mehr als 25 grenzüberschreitende Zahlungen erhält. Daten zu innerstaatlichen Zahlungen sind gemäß den Bestimmungen nicht zu erheben.

Nach welchen Kriterien kann der ZDL das Land des Kunden identifizieren?

Die „Guidelines for Reporting“ geben Anhaltspunkte, wie eine Identifizierung des jeweiligen „Landes“ vorgenommen kann. Weitere Informationen können Sie § 22g UStG und den FAQs der EU, Frage 3.1.2, entnehmen.

Fragen zu den Meldungen

Wann ist die erste Meldung abzugeben?

Die Aufzeichnungspflichten gemäß § 22g Abs. 4 UStG beziehen sich auf das jeweilige Kalendervierteljahr, beginnend mit dem 01.01.2024 (siehe Artikel 43 Abs. 8 mit Verweis auf Artikel 17 des Jahressteuergesetzes 2022). Die Daten des ersten Kalendervierteljahr 2024 müssen spätestens bis zum 30.04.2024 gemeldet werden. Alle weiteren Meldungen entsprechend.

Ab wann besteht eine Aufzeichnungspflicht?

Gemäß § 22g Absatz 1 UStG sind Zahlungsdienstleister verpflichtet grenzüberschreitende Zahlungen aufzuzeichnen, wenn sie je Kalendervierteljahr im Rahmen ihrer jeweiligen Zahlungsdienste mehr als 25 grenzüberschreitende Zahlungen an denselben Zahlungsempfänger tätigen. Da die Anzahl der Zahlungen erst am Ende des Quartals ermittelt werden kann, sind demzufolge Aufzeichnungen bereits ab der ersten grenzüberschreitenden Zahlung vorzunehmen.

Bin ich als Zahlungsdienstleister des Zahlers ebenfalls meldepflichtig?

Gemäß der „CESOP-Leitlinien für die Meldung von Zahlungen - Kapitel 4.3“ unterliegen Zahlungsdienstleister wie folgt der Meldepflicht:


• Die Meldepflicht liegt beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers, wenn der Zahlungsdienstleister in einem Mitgliedstaat ansässig ist


• Die Meldepflicht liegt beim Zahlungsdienstleister des Zahlers, wenn der Zahlungsempfänger einen Zahlungsdienstleister in einem Drittland nutzt.


Darüber hinaus finden Sie unter Kapitel 4.4 die entsprechenden Erläuterungen, an welchen Mitgliedstaat die Daten zu melden sind (einschließlich eines Beispiels).

Sind Leermeldungen abzugeben oder ist anzuzeigen, wenn ein ZDL keine zu meldenden Daten hat?

Es wird möglich sein Null-Meldungen für CESOP einzureichen. Nach aktueller Rechtslage besteht keine Verpflichtung Null-Meldungen einzureichen. Die Abgabe von Null-Meldungen ist dennoch zu empfehlen, da diese eine transparente Zusammenarbeit mit dem BZSt ermöglicht und damit auch den Aufwand für die Meldeverpflichteten zur Bearbeitung von Erinnerungen, Nachfragen o. ä. reduziert.

Kann ich meine CESOP-Meldungen vorab auf Fehler prüfen?

Ja, es besteht die Möglichkeit ein CESOP-EU Validierungsmodul vom Internetauftritt des BZSt herunterzuladen. Dieses enthält die notwendigen Dateien und Anweisungen um Ihre XML-Dateien überprüfen zu können.

Das Validierungsmodul finden sie hier: https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Umsatzsteuer/CESOP/Benutzerhandbuch/cesop-benutzerhandbuch_node.html

Hinweis: Das Validierungstool ist vor einer möglichen Verwendung in die jeweilige IT-Infrastruktur einzubinden.

Fragen zur technischen Umsetzung

Wie können die Dateien (XML Files) übermittelt werden?

Die Übermittlung der Zahlungsinformationen erfolgt im Extensible Markup Language Format (XML-Format). Meldungen hinsichtlich CESOP können ausschließlich über die Massendatenschnittstelle „DIP“ (Digitaler Posteingang - BZSt online.portal) gemeldet werden.

Ist eine Übermittlung der Daten durch Dritte möglich?

Eine Überwachung und Übermittlung der Daten durch einen Dritten ist grundsätzlich möglich. Eine Identifizierung des Zahlungsdienstleisters hat über die BIC oder eine vergleichbare Identifikationsnummer zu erfolgen.

Weitere Informationen und Quellen

An wen kann ich mich wenden, wenn ich weitere Fragen habe?

Sie können ihre Fragen über unser Kontaktformular hier:

https://www.bzst.de/SiteGlobals/Kontaktformulare/DE/CESOP/kontakt_cesop_node.html

direkt an den Fachbereich CESOP stellen.

Wo finde ich die rechtlichen Grundlagen zu CESOP?

Wo finde ich das Kommunikationshandbuch und die Datensatzbeschreibung?

Das Kommunikationshandbuch und die Datensatzbeschreibung zu CESOP finden Sie unter:


https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Umsatzsteuer/CESOP/Benutzerhandbuch/cesop-benutzerhandbuch_node.html#js-toc-entry1

Wo finde ich Informationen zur Datenübermittlung?

Das Kommunikationshandbuch, die Schema Version und die Open API Spezifikation zur Massendatenschnittstelle „DIP“ (Digitaler Posteingang – BZSt online.portal) finden Sie unter:


https://www.bzst.de/DE/Service/Portalinformation/Massendaten/DIP/dip.html

Fortlaufende Aktualisierungen finden Sie unter:

Wo finde ich weitere Informationen?

Weitere Informationen zu CESOP, insbesondere Antworten auf häufig gestellte Fragen, finden Sie auf der Internetseite der Europäischen Kommission unter:


https://taxation-customs.ec.europa.eu/taxation-1/central-electronic-system-payment-information-cesop_en

Kontakt

Bundeszentralamt für Steuern

Referat St III 9 - CESOP
An der Küppe 1
53225 Bonn

Zuständigkeitsbereich:

CESOP