Bundeszentralamt für Steuern

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Umsatzsteuer

OSS/IOSS - Aufzeichnungen nach Art. 47i VO (EU) 904/2010

Steuerpflichtige, die an den One-Stop-Shop-Sonderregelungen (EU-Regelung, Nicht-EU-Regelung und Import-OSS) teilnehmen, unterliegen den Aufzeichnungspflichten gem. Art. 369, 369k und 369x der Richtline 2006/112/EG. Diese Aufzeichnungen sind dem BZSt gem. § 22 Abs. 1 UStG auf Anfrage auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen.

Allgemeines

Die zu führenden Aufzeichnungen müssen so ausführlich sein, dass die Steuerbehörden feststellen können, ob die übermittelte Mehrwertsteuererklärung korrekt ist. Diese Aufzeichnungspflichten gelten ebenso für elektronische Schnittstellen, die als Steuerschuldner bei Warenlieferungen fungieren. Die Aufzeichnungen sind für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem die Transaktion durchgeführt wurde, aufzubewahren. Die Aufzeichnungen müssen auf Anfrage dem BZSt in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden.

Übermittlung der Aufzeichnungen

Auf Anfrage sind dem BZSt die Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen. Die Aufzeichnungen sind im Excel-Format über das BOP-Portal hochzuladen. Zudem können einzelne PDF-Dokumente ergänzt werden. Zur Erstellung der Datei können hilfsweise die folgende Excel-Datei und der User Guide OSS der EU herangezogen werden.

Kontakt

Bundeszentralamt für Steuern

One-Stop-Shop Amtshilfe
Ludwig-Karl-Balzer-Allee 2
66740 Saarlouis

Zuständigkeitsbereich:

Umsatzsteuer

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