Bescheinigungsverfahren zur steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen
Im Bescheinigungsverfahren zur steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen werden erbrachte Beitragszahlungen zur Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung, zu Basisrentenverträgen, Altersvorsorgebeiträgen nach § 10a Absatz 5 Einkommensteuergesetz (EStG) bescheinigt. Weiterhin werden steuerfreie Zuschüsse sowie Erstattungen von Beiträgen zu Vorsorgeaufwendungen im automatisierten Verfahren bescheinigt. Die Datenübermittlung an die Finanzverwaltung erfolgt über die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA). Die ZfA unterliegt der Fachaufsicht des BZSt.
Allgemeines
Mit in Kraft treten des Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) vom 16. Juli 2009 können Beiträge für Kranken- und gesetzliche Pflegeversicherungen bei der Einkommensteuer steuermindernd im Wege des Sonderausgabenabzugs geltend gemacht werden. Darüber hinaus wurden mit dem Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung die Höchstbeiträge für Altersvorsorgeaufwendungen und sonstige Vorsorgeaufwendungen heraufgesetzt. Mit dem Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung wurde insbesondere der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Februar 2008 Rechnung getragen.
Der Sonderausgabenabzug der betreffenden Vorsorgeaufwendungen wird in einem automatisierten Verfahren umgesetzt.
Die Träger der Kranken- und Pflegeversicherung, die Anbieter von Basisrenten- und Altersvorsorgeverträgen sowie Behörden im Sinne des § 6 Absatz 1 der Abgabenordnung und anderen öffentlichen Stellen übermitteln als mitteilungspflichtige Stellen die Daten für den Sonderausgabenabzug elektronisch per Datensatz über die zentrale Stelle für Altersvermögen (ZfA) an die jeweilige Landesfinanzverwaltung. Die ZfA übernimmt in dem Verfahren eine weiterleitende Funktion und prüft lediglich, ob die Daten vollständig und schlüssig sind sowie das vorgeschriebene Datenformat verwendet wurde. Sie führt die Aufgabe der Weitergabe der elektronischen Daten zu den oben genannten Meldeverfahren an die Landesfinanzbehörden für das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) im Wege der Organleihe gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 18 des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG) aus.
Für die elektronische Übermittlung der geleisteten Beiträge ist im Bereich Kranken- und gesetzliche Pflegeversicherung, Basisrente und Altersvorsorge aufgrund der Änderungen durch das Zweite Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) ab dem Veranlagungszeitraum 2019 die schriftliche Zustimmung des Steuerpflichtigen nicht mehr erforderlich. Die Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen ist in allen hier aufgeführten Verfahren verpflichtend anzugeben.
Folgende Datensätze sind zu verwenden, deren Inhalt und Aufbau das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder bestimmt:
- MZ 10 - Beiträge zur Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 i. V. m. Absatz 2 Satz 3 EStG
(Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung) - MZ 20 - Beiträge zu Basisrentenverträgen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b i. V. m. Absatz 2 Satz 2 EStG – (sog. Rürup-Rente)
- AZ50 - Altersvorsorgebeiträge nach § 10a Absatz 5 EStG (sog. Riester-Rente)
Mit dem Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz vom 26. Juni 2013 wurde ein weiteres automatisiertes Meldeverfahren zur Erfassung von steuerfreien Zuschüssen sowie Erstattungen von Beiträgen zu Vorsorgeaufwendungen eingeführt. Der zu verwendende Datensatz lautet:
- MZ 30 - steuerfreie Zuschüsse sowie Erstattungen von Beiträgen zu Vorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 4b Satz 4 bis 6 EStG