Kontenwahrheit
Die Kontenwahrheit dient der Bekämpfung von Steuerumgehungen. So ist jeder, der ein Konto führt, Wertsachen verwahrt oder ein Schließfach überlässt, dazu verpflichtet, sich Informationen über den Kontoinhaber zu verschaffen.
Kontenwahrheit
Jeder, der ein Konto führt, Wertsachen verwahrt oder ein Schließfach überlässt, verpflichtet sich
- Gewissheit über die Person und die Anschrift jedes Verfügungsberechtigten und wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des Geldwäschegesetzes (GwG) zu verschaffen und
- die Angaben auf dem Konto festzuhalten.
Kreditinstituten obliegt darüber hinaus die Verpflichtung, für jeden Kontoinhaber, Verfügungsberechtigten und wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des GwG die Identifikationsnummer (IdNr) nach § 139b AO und die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr) nach § 139c AO zu erheben.
Die IdNr und W-IdNr müssen nicht erhoben werden für Kreditkonten, wenn der Kredit ausschließlich der Finanzierung privater Konsumgüter dient und der Kreditrahmen den Betrag von 12.000 EUR nicht übersteigt.
Maschinelles Anfrageverfahren für Kreditinstitute (MAV-Banken)
Die Erhebung der IdNr hat zunächst beim Vertragspartner (Kontoinhaber, Verfügungsberechtigten und abweichend wirtschaftlich Berechtigten) zu erfolgen.
Seit dem 1. Januar 2018 gilt: Teilt der Vertragspartner die IdNr nicht bis zur Eröffnung der Kontobeziehung mit oder ist diese nicht bereits aus anderem Anlass rechtmäßig erfasst, ist innerhalb von drei Monaten nach Begründung der Geschäftsbeziehung eine Erhebung der IdNr im Rahmen eines Maschinellen Anfrageverfahrens (MAV) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) durchzuführen.
Für Geschäftsbeziehungen, die vor dem 1. Januar 2018 begründet wurden und am 1. Januar 2018 noch bestehen, gilt es, die Daten bis zum 31. Dezember 2019 zu erfassen. Teilt der Vertragspartner die IdNr nicht bis 31. Dezember 2019 mit oder ist diese nicht bereits aus anderem Anlass rechtmäßig erfasst, hat der Verpflichtete die IdNr bis zum 30. Juni 2020 in einem maschinellen Verfahren (MAV-Banken) beim BZSt zu erfragen.
a) Technische Umsetzung
Die technische Ausgestaltung des Verfahrens der maschinellen Erhebung der IdNr orientiert sich dabei an den bisher schon im Verfahren "Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge (KiStA)" angewendeten Verfahrensweisen und Standards.
b) Zugang zum Maschinellen Anfrageverfahren
Sofern Sie bereits am Verfahren KiStA teilnehmen, können Sie über diesen Zugang auch das maschinelle Anfrageverfahren zur Erhebung der IdNr gemäß § 154 AO nutzen. Ebenfalls können erteilte BOP-Zertifikate (BZStOnline-Portal) beim Zugang zum maschinellen Anfrageverfahren genutzt werden. Sollten Sie noch nicht über eine KiStA-Zulassungsnummer oder ein BOP-Zertifikat verfügen, wenden Sie sich bitte an das BZSt.
Bundeszentralamt für Steuern
Arbeitsbereich Kirchensteuer/Kontenwahrheit
DGZ-Ring 12
13086 Berlin
c) Inhaltliche Fragestellungen zur IdNr
Für fachliche Fragen zur Vergabe und Gültigkeit der IdNr lesen Sie bitte den Beitrag "Die steuerliche Identifikationsnummer im Überblick".
Vergeblichkeitsmeldung (§ 154 Abs. 2c AO)
Für Geschäftsbeziehungen, die ab dem 1. Januar 2018 neu begründet wurden, gilt es, die Daten gemäß § 154 Abs. 2 AO bis zum Ablauf des dritten Monats zu erfassen bzw. mittels des maschinellen Anfrageverfahrens beim BZSt zu ermitteln. Kann die IdNr nicht ermittelt werden, hat das Kreditinstitut dies auf dem Konto festzuhalten. In diesem Fall hat es dem BZSt die betroffenen Konten sowie die nach Absatz zwei erhobenen Daten in einer Vergeblichkeitsmeldung mitzuteilen. Diese Daten sind für alle in einem Kalenderjahr eröffneten Konten bis zum 28. Februar des Folgejahres zu übermitteln. Dabei ist die UUID einer vorher erfolgten Anfrage der IdNr. anzugeben.
a) Übermittlungsweg
Das Verfahren der Vergeblichkeitsmeldung wird als elektronisches Meldeverfahren durchgeführt.
b) Zulassung
Für das Verfahren zur Abgabe der Vergeblichkeitsmeldung kann entweder die im Verfahren KiStA oder im Verfahren Kontenwahrheit erteilte elfstellige Zulassungsnummer verwendet werden. Eine separate Zulassung zum Verfahren ist nicht erforderlich.
Wichtiger Hinweis:
Aufgrund der Trennung der Schnittstellen der Verfahren Kirchensteuerabzugsverfahren (KiStA) und Kontenwahrheit (KoWa) zum 1. April 2024 stellt Kontenwahrheit eine eigene Datenart dar. Ein Parallelbetreib der Schnittstellen erfolgt nicht. Die Übermittlung der Vergeblichkeitsmeldungen erfolgt bis auf Weiteres mit der KiStA-Zulassungsnummer. Ab 1. April 2024 gelten für den Bereich Kontenwahrheit folgende Dokumente:
Rechtsgrundlagen
Fragen und Antworten
Anwendungsrahmen / Begriffsbestimmungen
Wird es eine Nichtbeanstandungsregelung für die Erfassung der Identifikationsnummer (IdNr) im Nachgang der Begründung der Geschäftsbeziehung, innerhalb der Drei-Monats-Frist, bis 31. Dezember 2018 geben?
Der Erlass einer Nichtbeanstandungsregelung obliegt dem Bundesministerium der Finanzen bzw. den Obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder.
Ist bei Neukunden, die nur ein Schließfach unterhalten, die steuerliche Identifikationsnummer zur erfassen?
Wird ausschließlich ein Schließfach errichtet, muss die steuerliche Identifikationsnummer nicht erhoben werden.
Ein Schließfach ist kein Konto im Sinne des § 154 AO. Der Begriff des Kontos wird durch Nr. 3 des AEAO zu § 154 AO erläutert. Hiernach ist ein Konto jede für einen Dritten im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung geführte Rechnung, in der Zu- und Abgänge der Vermögensgegenstände erfasst werden. Da bei Schließfächern regelmäßig nicht festgehalten wird, was sie beinhalten, findet keine entsprechende Dokumentation der Zu- und Abgänge statt; es handelt sich insofern nicht um ein Konto.
Sind auch Abwicklungs-/Ausfallkonten von § 154 AO erfasst?
Nein, bei Abwicklungs-/Ausfallkonten handelt es sich nicht um Konten im Sinne von § 154 AO. Sie sind somit nicht von der Meldepflicht nach § 154 AO erfasst.
Sind Konten von sogenannten "Steuerausländern" von der Meldeverpflichtung ausgenommen?
Ergeben die im Rahmen der Legitimationsprüfung nach § 154 Absatz 2 AO vorgelegten amtlichen Ausweispapiere oder Ausweisersatzpapiere (vgl. Nr. 7.1.1 des AEAO zu § 154 AO) und die erteilte Selbstauskunft des Geschäftspartners und/oder der für ihn handelnden Personen, dass der Kontoinhaber und ggf. alle weiteren zu identifizierenden Personen im Inland über keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt bzw. keinen Sitz, keine Betriebsstätte und keine Geschäftsleitung verfügen und ihnen auch kein steuerliches Ordnungsmerkmal zugeteilt worden ist, kann das Kreditinstitut auf die Abfrage der Identifikationsnummer beim BZSt nach § 154 Absatz 2b Satz 1 AO und die Vergeblichkeitsmeldung nach § 154 Absatz 2c AO verzichten, sofern kein Anlass dafür besteht, die Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen oder der Selbstauskunft in Zweifel zu ziehen. Die Abfrage der Identifikationsnummer beim BZSt nach § 154 Absatz 2b Satz 1 AO und die Vergeblichkeitsmeldung nach § 154 Absatz 2c AO sind allerdings nachzuholen, wenn Umstände eintreten, die zu einer Änderung der Gegebenheiten führen (vgl. Nr. 10.7 des AEAO zu § 154 AO).
Besteht ein Anspruch auf Zuteilung einer Steuernummer gemäß § 154 Abs. 2a AO?
Nein. Aus § 154 Abs. 2a AO ergibt sich für den Kontoinhaber, jeden anderen Verfügungsberechtigten und jeden wirtschaftlich Berechtigten kein Anspruch auf Zuteilung einer Steuernummer, sondern lediglich die Verpflichtung, dem Kreditinstitut eine bestehende Steuernummer mitzuteilen und sich im Laufe der Geschäftsbeziehungen ergebende Änderungen unverzüglich anzuzeigen.
Ist die Definition des wirtschaftlich Berechtigten in der Abgabenordnung und im Geldwäschegesetz identisch?
Wirtschaftlich Berechtigter im Sinne des § 154 AO ist derjenige, der auch nach § 3 GwG wirtschaftlich Berechtigter ist.
Wirtschaftlich Berechtigter i. S. d. § 3 Absatz 1 GwG ist die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht oder auf deren Veranlassung eine Transaktion durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung begründet wird. Zu den wirtschaftlich Berechtigten zählen insbesondere die in den § 3 Absatz 2 bis 4 GwG aufgeführten natürlichen Personen, darunter auch die fingierten wirtschaftlich Berechtigten i. S. d. § 3 Absatz 2 Satz 4 GwG (vgl. Nr. 5 des AEAO zu § 154 AO).
Bezieht sich die Freigrenze auf den Netto-Kreditbetrag (ohne Restschuldversicherung) oder auf den Brutto-Kreditbetrag (mit Restschuldversicherung)?
Sofern der Beitrag für die Restschuldversicherung auch aus der Kreditsumme gezahlt (einbehalten) und der Darlehensbetrag nur abzüglich dieser Summe ausgeschüttet wird, ist der Beitrag zur Restschuldversicherung mit zu berücksichtigen (vgl. Nr. 10.4. des AEAO zu § 154 AO).
Sind verschiedene Kredite an denselben Kunden zu addieren?
Kreditrahmen i. S. d. § 154 Absatz 2a Satz 3 AO ist die betragsmäßige Obergrenze, bis zu welcher der Kreditnehmer bei einem Kreditgeber eine bestimmte Kreditart in Anspruch nehmen darf. Stellen mehrere private Konsumgüter eine Sachgesamtheit dar und werden sie von einem Kreditgeber gleichwohl durch mehrere rechtlich voneinander unabhängige Kredite finanziert, sind die Kredite bei Prüfung der Obergrenze zusammen zu rechnen. Werden mehrere private Konsumgüter bei verschiedenen voneinander unabhängigen Kreditgebern individuell finanziert, ist die Obergrenze für jeden Kredit gesondert anzuwenden (vgl. Nr. 10.4 des AEAO zu § 154 AO).
Wie ist bei der späteren Erhöhung eines ursprünglich gewährten Kredites vorzugehen – Addition oder Neukredit?
Wird ein Kredit, der bisher die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmeregelung des § 154 Absatz 2a Satz 3 AO erfüllte, später auf einen Kreditrahmen von mehr als 12.000 Euro erhöht, sind die steuerlichen Ordnungsmerkmale des Kontoinhabers, jedes anderen Verfügungsberechtigten und jedes wirtschaftlich Berechtigten nachträglich zu erheben und aufzuzeichnen (vgl. Nr. 10.4 des AEAO zu § 154 AO).
Ist es statthaft, in Fällen, in denen die Kreditsumme noch nicht feststeht, dass die IdNr gleich abgefragt wird?
Ja, da zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststeht, ob der Ausnahmetatbestand des § 154 Absatz 2a Satz 3 AO erfüllt sein wird, besteht sogar die Verpflichtung zur Erhebung.
Wird eine Ausnahme für Durchleitungskredite (vgl. § 5 Absatz 1 Nr. 2 KStG) nach § 154 Absatz 2d AO als Härtefallregelung etabliert?
Bei öffentlichen Förderkrediten wird auf die Erhebung der steuerlichen Ordnungsmerkmale (Nr. 10 des AEAO zu § 154 AO) verzichtet, wenn die Abwicklung des Kredits über ein legitimationsgeprüftes Konto bei einem anderen Kreditinstitut erfolgt (vgl. Nr. 11.1 Absatz 2 des AEAO zu § 154 AO).
Die Ausnahmeregelung von der Erhebung der IdNr gilt nur für Verbraucher?
Ja
Die Finanzierung von Kapitalanlagen, Gesellschaftsbeteiligungen oder sonstige Vermögenszwecke fallen nicht unter die Ausnahme?
Die Ausnahmeregelung des § 154 Absatz 2a Satz 3 AO gilt nur für Kredite, die ausschließlich der Finanzierung privater Konsumgüter dienen. Sie gilt nicht für Kredite zur Finanzierung betrieblicher Investitionen oder Aufwendungen und auch nicht für den Erwerb privater Kapitalanlagen sowie von Vermögensgegenständen, die nicht zum privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt sind (Nr. 10.3 des AEAO zu § 154 AO).
Sind von der Ausnahme auch Kredite umfasst, die (nicht) aus verbundenen Verträgen nach § 358 Absatz 3 Satz 1 BGB gewährt werden?
Soweit nicht ein verbundenes Geschäft i. S. d. § 358 Absatz 3 Satz 1 BGB über die Lieferung und Finanzierung eines privaten Konsumgutes vorliegt, kann das Kreditinstitut nur dann davon ausgehen, dass ein gewährter Kredit ausschließlich der Finanzierung privater Konsumgüter dient, wenn der Kreditnehmer dies ausdrücklich versichert hat und keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Versicherung vorliegen (Nr. 10.3 Absatz 1 des AEAO zu § 154 AO).
Sind Barkredite ohne näher bestimmten Zweck als ausnahmetatbeständlich anzusehen?
Soweit nicht ein verbundenes Geschäft i. S. d. § 358 Absatz 3 Satz 1 BGB über die Lieferung und Finanzierung eines privaten Konsumgutes vorliegt, kann das Kreditinstitut nur dann davon ausgehen, dass ein gewährter Kredit ausschließlich der Finanzierung privater Konsumgüter dient, wenn der Kreditnehmer dies ausdrücklich versichert hat und keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Versicherung vorliegen (vgl. Nr. 10.3 Absatz 2 des AEAO zu § 154 AO).
Welcher Wert ist bei revolvierenden (Verbraucher-) Krediten maßgeblich?
Kreditrahmen i. S. d. § 154 Absatz 2a Satz 3 AO ist die betragsmäßige Obergrenze, bis zu der der Kreditnehmer bei einem Kreditgeber eine bestimmte Kreditart in Anspruch nehmen darf. Stellen mehrere private Konsumgüter eine Sachgesamtheit dar und werden sie von einem Kreditgeber gleichwohl durch mehrere rechtlich voneinander unabhängige Kredite finanziert, sind die Kredite bei Prüfung der Obergrenze zusammenzurechnen. Werden mehrere private Konsumgüter bei verschiedenen voneinander unabhängigen Kreditgebern individuell finanziert, ist die Obergrenze für jeden Kredit gesondert anzuwenden (vgl. Nr. 10.4 Absatz 1 des AEAO zu § 154 AO).
Löst die Nichtermittlung der IdNr lediglich Dokumentations- und Meldepflichten aus, oder beeinflusst sie darüber hinaus auch die Geschäftsbeziehung?
Die Erhebung der IdNr ist eine rein steuerliche Identifizierungsvorschrift, die keine Auswirkung auf die Vorschriften des GwG hat. Einzige Folge einer Nichterhebung der IdNr für die Bank, ist die Abgabe der Vergeblichkeitsmeldung.
Wird es Kreditinstituten freigestellt sein, die Ordnungsmerkmale bei Begründung der Geschäftsbeziehung oder innerhalb von drei Monaten danach zu erfragen?
Grundsätzlich sollen diese bei Begründung der Geschäftsbeziehung ermittelt werden. Die dreimonatige Nachermittlungsfrist dient lediglich der Erhebung der Daten in den Fällen, in denen die Versuche der Erhebung beim Vertragspartner fehlgeschlagen sind.
Zu welchem Zeitpunkt ist der Schwellenwert i. H. v. 12.000 EUR zu beurteilen?
Wird ein Kredit, der bisher die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmeregelung des § 154 Absatz 2a Satz 3 AO erfüllte, später auf einen Kreditrahmen von mehr als 12.000 Euro erhöht, sind die steuerlichen Ordnungsmerkmale des Kontoinhabers, jedes anderen Verfügungsberechtigten und jedes wirtschaftlich Berechtigten nachträglich zu erheben und aufzuzeichnen (vgl. Nr. 10.4 Absatz 2 des AEAO zu § 154 AO).
Kann bei der Nacherhebung der IdNr für Bestandskunden auf eine Direktansprache des Kunden verzichtet werden?
Teilt der Kontoinhaber/Verfügungsberechtigte/wirtschaftlich Berechtigte dem Verpflichteten nicht bis zum 31. Dezember 2019 die IdNr mit oder wird diese nicht aus einem anderen Grund bekannt, kann unmittelbar das maschinelle Anfrageverfahren beim BZSt genutzt werden.
Wie sind die anderen Angaben (Adresse, Geburtsdatum, IdNr) nachzuerfassen?
Das Gesetz definiert kein Verfahren, wie die zu erhebenden Daten in die Stammdatenhaltung bzw. die Abrufdatei nach § 24c KWG zu überführen sind. Der Verpflichtete kann auf hausinterne Systeme zurückgreifen oder die Kontoinhaber/Verfügungsberechtigten/wirtschaftlich Berechtigten anschreiben.
Entscheidend ist lediglich, dass die Informationen bis zum 31. Dezember 2019 bzw. 30. Juni 2020 eingestellt und verfügbar sind. Eine generelle Beschränkung darauf, dass lediglich auf hausinterne Quellen zurückgegriffen werden muss, ist Artikel 97 § 26 EGAO nicht zu entnehmen.
Kann auf die Nacherfassung für Darlehensverträge, die planmäßig bis zum 31. Dezember 2019 geschlossen werden sollen, verzichtet werden?
Ja, sofern diese Vertragsbeziehungen vor dem 01. Januar 2018 begründet wurden.
Identitätsfeststellung / Kontenwahrheit
In welchen Fällen wird auf die Erhebung der steuerlichen Ordnungsmerkmale verzichtet?
Auf die Erhebung steuerlicher Ordnungsmerkmale (Nr. 10 des AEAO zu § 154) kann in folgenden Fällen verzichtet werden:
- bei öffentlichen Förderkrediten, wenn die Abwicklung des Kredits über ein legitimationsgeprüftes Konto bei einem anderen Kreditinstitut erfolgt,
- bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts (einschließlich Eigenbetrieben).
Gelten die Erleichterungen bei der Legitimationsprüfung nach Nr. 11.1 bis l AEAO zu § 154 AO ab 2018 weiterhin?
Nach § 154 Absatz 2d AO kann hinsichtlich der Verfügungsberechtigten in folgenden Fällen auf die Identifizierung (Nr. 7 des AEAO zu § 154 AO), die Aufzeichnung (Nr. 8 des AEAO zu § 154 AO), die Herstellung der Auskunftsbereitschaft (Nr. 9 des AEAO zu § 154 AO) und die Erhebung der steuerlichen Ordnungsmerkmale (Nr. 10 des AEAO zu § 154 AO) verzichtet werden:
a) bei Eltern als gesetzliche Vertreter ihrer minderjährigen Kinder, wenn die Voraussetzungen für die gesetzliche Vertretung bei Kontoeröffnung durch amtliche Urkunden nachgewiesen werden,
b) bei Vormundschaften und Pflegschaften einschließlich Amtsvormundschaften und Amtspflegschaften, sowie bei rechtlicher Betreuung (§§ 1896 ff. BGB),
c) bei Parteien kraft Amtes (Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker und ähnliche Personen),
d) bei Pfandnehmern (insbesondere in Bezug auf Mietkautionskonten, bei denen die Einlage auf einem Konto des Mieters erfolgt und an den Vermieter verpfändet wird),
e) bei Vollmachten auf den Todesfall (auch nach diesem Ereignis),
f) bei Vollmachten zur einmaligen Verfügung über ein Konto,
g) bei Verfügungsbefugnissen im Lastschriftverfahren (SEPA-Lastschrift oder elektronisches Einzugsermächtigungsverfahren mit Zahlungskarte),
h) bei Vertretung juristischer Personen des öffentlichen Rechts (einschließlich Eigenbetriebe),
i) bei Vertretung von Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen,
j) bei den als Vertretern eingetragenen Personen, die in öffentlichen Registern (Handelsregister, Vereinsregister) eingetragene Firmen oder Personen vertreten,
k) bei Vertretung von Unternehmen, sofern schon mindestens fünf Personen, die in öffentliche Register eingetragen sind bzw. bei denen eine Legitimationsprüfung stattgefunden hat, Verfügungsbefugnis haben,
l) bei vor dem 1. Januar 1992 begründeten, noch bestehenden oder bereits erloschenen Befugnissen.
(vgl. Nr. 11.1 des AEAO zu § 154 AO)
Können Erleichterungen bei der Identitätsfeststellung (Nr. 11.1 des AEAO zu § 154 AO) auch auf wirtschaftlich Berechtigte angewendet werden?
Hinsichtlich wirtschaftlich Berechtigter i. S. d. § 3 GwG kann nach § 154 Absatz 2d AO in folgenden Fällen auf die Identifizierung (Nr. 7 des AEAO zu § 154 AO), die Aufzeichnung (Nr. 8 des AEAO zu § 154 AO), die Herstellung der Auskunftsbereitschaft (Nr. 9 des AEAO zu § 154 AO) und die Erhebung der steuerlichen Ordnungsmerkmale (Nr. 10 des AEAO zu § 154 AO) verzichtet werden:
a) Der (ggf. nach § 3 Abs. 2 Satz 4 GwG fingierte) wirtschaftlich Berechtigte ist zugleich Verfügungsberechtigter und für ihn wird nach Nr. 11.1 Satz 1 des AEAO zu § 154 AO auf eine Legitimationsprüfung verzichtet;
b) Nach dem GwG darf auf die Erfassung und Aufzeichnung des wirtschaftlich Berechtigten verzichtet werden (z. B. Mietkautionskonten auf den Namen des Vermieters, Anderkonten von Berufsträgern, sonstige Konten mit geringem Risiko des Missbrauchs);
c) Wohnungseigentümer hinsichtlich des Kontos der Wohnungseigentümergemeinschaft.
(vgl. Nr. 11.2 des AEAO zu § 154 AO)
Ist ein Abgleich von Personaldaten anhand bestimmter Dokumente vorzunehmen?
Ist ein Verfügungsberechtigter eine natürliche Person, hat der Verpflichtete nach § 154 Absatz 2 Satz 2 AO i. V. m. § 11 Absatz 4 Nummer 1 GwG durch Abgleich mit einem amtlichen Ausweispapier oder Ausweisersatzpapier folgende Angaben zu erheben:
a) Vorname und Nachname,
b) Geburtsort,
c) Geburtsdatum,
d) Staatsangehörigkeit und
e) Eine Wohnanschrift oder, sofern kein fester Wohnsitz mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union besteht und die Überprüfung der Identität im Rahmen des Abschlusses eines Basiskontovertrages im Sinne von § 38 des Zahlungskontengesetzes erfolgt, die postalische Anschrift, unter der der Vertragspartner sowie die gegenüber dem Verpflichteten auftretenden Person erreichbar ist. Ein vorübergehender Wohnsitz (z. B. Hoteladresse) reicht nicht aus (vgl. 7.1.1 des AEAO zu § 154 AO).
Ist ein Verfügungsberechtigter eine juristische Person (Körperschaft des öffentlichen Rechts, AG, GmbH usw.), reicht die Bezugnahme auf eine amtliche Veröffentlichung oder ein amtliches Register unter Angabe der Register-Nr. aus (vgl. 7.1.2. des AEAO zu § 154 AO).
Gelten die geldwäscherechtlichen Beschränkungen in Bezug auf die Anzahl der legitimierungsbedürftigen wirtschaftlichen Berechtigten auch für § 154 AO?
Nein. Eine quantitative Begrenzung bei der Erfassung der Anzahl der wirtschaftlich Berechtigten ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Wie ist zu verfahren, wenn bei einem wirtschaftlich Berechtigten die Anschrift nicht ermittelt werden kann?
Sofern nicht einer der Fälle des Nr. 11.2 des AEAO zu § 154 AO gegeben ist, ist die Anschrift zu ermitteln. Gelingt dies nicht, ist zu prüfen, ob die Geschäftsbeziehung ggf. einzuschränken ist.
Sind in den Fällen, in denen gemäß § 154 Abs. 2a AO sowohl die IdNr, also auch die W-IdNr vorliegen, beide aufzuzeichnen?
Ja. Für natürliche Personen ist die IdNr zu erheben, um dem Grundsatz der Kontenwahrheit zu entsprechen. Es besteht keine Verpflichtung zur zusätzlichen Speicherung der W-IdNr bei natürlichen Personen (optionale Erfassung).
Bei nicht-natürlichen Personen ist zu keinem Zeitpunkt die USt-IdNr zu erheben. Bis zur Einführung der W-IdNr ist die für die Besteuerung nach dem Einkommen geltende Steuernummer zu speichern. Ab dem Zeitpunkt der Einführung der W-IdNr ist die Steuernummer durch diese zu ersetzen.
Besteht eine Verifizierungspflicht bezüglich der IdNr/W-IdNr/Steuernummer?
Eine generelle Verpflichtung besteht nicht. Anlehnend an die Identifizierung sollte jedoch bei Erhebung der IdNr/W-IdNr/Steuernummer eine angemessene Plausibilisierung erfolgen. Das BZSt stellt daher den Prüfalgorhythmus zur Verifizierung der Schemakonformität der IdNr zur Verfügung. Spätestens wenn sich z. B. aufgrund von Informationen aus anderen (Melde-)Verfahren mit der Finanzverwaltung Divergenzen mit dem beim Verpflichteten vorliegenden Datenbestand offenbaren, muss eine Überprüfung der gespeicherten Information erfolgen
Ist auch für wirtschaftlich Berechtigte von Bestandskonten eine Nacherhebung der IdNr vorzunehmen?
Sofern keine Erleichterung im Sinne der Nr. 11.2. des AEAO zu § 154 AO vorliegen, sind gemäß Artikel 97 § 26 Absatz 5 EGAO bis zum 31. Dezember 2019 die Adresse, bei natürlichen Personen das Geburtsdatum sowie die in § 154 Absatz 2a Satz 1 AO genannten Daten (IdNr, W-IdNr) nachzuerheben.
Kann die weitere Ermittlung der IdNr des wirtschaftlich Berechtigten beim Vertragspartner unterbleiben, wenn die Nacherhebung inklusive Abfrage beim BZSt keine IdNr zu Tage gefördert hat?
Nein. Bei der Ermittlung der IdNr sind zunächst die Informationen des Vertragspartners zu Grunde zu legen. Der Vertragspartner hat den wirtschaftlich Berechtigten auf die Verpflichtung zur Bereitstellung dieser Informationen hinzuweisen. Scheitert die maschinelle Erhebung, ist nach Ablauf eines gewissen Zeitraumes erneut der Versuch der Ermittlung zu unternehmen. Ob bei mangelnder Mitwirkung ggf. die Geschäftsbeziehung einzuschränken ist, muss unter Berücksichtigung aller rechtlichen Regelungen (z. B. Geldwäschegesetz) beurteilt werden.
Wie ist zu verfahren, wenn ab 2018 eine neue Person auf einem Bestandskonto aufgenommen wird?
Wird eine Person nach dem 1. Januar 2018 als neuer Kontoinhaber, Verfügungsberechtigter oder wirtschaftlich Berechtigter für ein bestehendes Konto benannt, erfolgt die Legitimationsprüfung nach § 154 Abs. 2a AO ff. (Neufall), da zuvor zwischen dieser Person und dem Kreditinstitut kein, das Konto betreffendes Verhältnis bestand.
Es kommt hier nicht darauf an, wann die Kontobeziehung begründet wurde, sondern wann sich die Verhältnisse zu einem der an dem Kontoverhältnis beteiligten Person (Kontoinhaber, Verfügungsberechtigter, wirtschaftlich Berechtigter) ändern.
Erhebung Ordnungsmerkmale
Wie sind die Identifikationsmerkmale, insbesondere die ersatzweise zur Wirtschafts-ID aufzunehmende Steuernummer, zu erfassen?
Wie die Erfassung der Identifikationsmerkmale innerhalb des Datenverarbeitungssystems erfolgt, obliegt der Organisationshoheit des Kreditinstitutes.
Für die steuerliche Identifikationsnummer hat das BZSt ein Prüfschema veröffentlicht, welches bei der technischen Ausgestaltung der Abspeicherung mit einbezogen werden kann. Solche Schemata stehen derzeit bezüglich der Steuernummer und Wirtschaftsidentifikationsnummer (Wirtschafts-ID) nicht zur Verfügung.
Wie lange sind die steuerlichen Identifikationsmerkmale zu speichern, wenn der Kunde zum "Steuerausländer" wird?
Die IdNr wird einer Person lebenslang zugeordnet. Der Statuswechsel Steuerinländer/ Steuerausländer hat darauf keine Auswirkungen. Auch ein späterer "Steuerausländer" kann z.B. mit seinen inländischen Kapitaleinkünften in Deutschland beschränkt steuerpflichtig sein. Der Statuswechsel löst daher auch keinen Fristlauf für eine mögliche Löschung aus.
Ist bei wirtschaftlich Berechtigten die Wohnanschrift zu erfassen oder ist eine Anschrift ausreichend, unter der der wirtschaftlich Berechtigte erreichbar ist (z. B. die Korrespondenz- oder Geschäftsadresse)?
Es ist eine "Anschrift" (= Adresse) zu erheben, unter der der zu Identifizierende zu erreichen ist. Die Angabe der Wohnanschrift ist nicht zwingend. Es kann auch seine Geschäftsadresse verwendet werden.
Wird es für die W-IdNr ein maschinelles Abfrageverfahren beim BZSt geben?
Dies kann erst nach Einführung der W-IdNr abschließend beurteilt werden.
Wird das maschinelle Abfrageverfahren der IdNr auf ein Neartime-SST-Verfahren umgestellt?
In Abhängigkeit vom Anfrageverhalten der Kreditinstitute wird eine Antwort innerhalb weniger Arbeitstage erfolgen.
Muss ich mich für die maschinelle Abfrage der IdNr beim BZSt registrieren?
Wenn Sie bereits über eine Zulassung zum Verfahren Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge (KiStA) verfügen, ist eine gesonderte Zulassung nicht erforderlich. In allen anderen Fällen wenden Sie sich bitte an das
Bundeszentralamt für Steuern
Referat St II 8
11055 Berlin
E-Mail: kontenwahrheit@bzst.bund.de
Vergeblichkeitsmeldung
Müssen auch die Kontosätze von Steuerausländern nach § 26 Absatz 5 Nr. 3 EGAO gemeldet werden?
Besteht keine Verpflichtung zur Erhebung der IdNr (vgl. Nr. 10.1 oder 10.7 des AEAO zu § 154 AO) entfällt auch die Verpflichtung zur Abgabe einer Vergeblichkeitsmeldung. Die Abfrage der IdNr beim BZSt und die Vergeblichkeitsmeldung sind allerdings nachzuholen, wenn Umstände eintreten, die zu einer Änderung der Gegebenheiten führen (vgl. Nr. 10.7 letzter Satz des AEAO zu § 154 AO)
Wie ist die Vergeblichkeitsmeldung vorzunehmen?
Für die Vergeblichkeitsmeldung wird das BZSt ein elektronisches Meldeverfahren bereitstellten, welches sich weitestgehend an den bisherigen Verfahren zwischen der Kreditwirtschaft und dem BZSt orientieren wird.
Muss ich mich für dieses Verfahren gesondert zulassen?
Wenn Sie bereits über eine Zulassung zum Verfahren Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge (KiStA) verfügen, kann unter dieser Zulassungsnummer auch die Vergeblichkeitsmeldung übermittelt werden. In allen anderen Fällen, wenden Sie sich bitte an das
Bundeszentralamt für Steuern
Referat St II 4
11055 Berlin
E-Mail: fachbereich-kontenwahrheit@bzst.bund.de
Für welche Kontobeteiligten ist eine Vergeblichkeitsmeldung abzugeben?
In der Vergeblichkeitsmeldung sind nur Daten zu den Kontobeteiligten (Kontoinhaber, Verfügungsberechtigter, wirtschaftlich Berechtigter) zu übermitteln, zu denen die Ordnungsmerkmale nicht erhoben werden konnten. Die Kontobeteiligten, für die Ordnungsmerkmale vorliegen, sind nicht in die Vergeblichkeitsmeldung aufzunehmen.
Wie ist mit unterjährigen Änderungen bzw. Aufgabe von Kontorollen umzugehen? Eine Verfügungsberechtigung besteht z. B. lediglich für einige Monate (z. B. Kontoeröffnung am 1. März mit Verfügungsberechtigung für X. Verfügungsberechtigung wird am 1. Juli aufgehoben.)
Es ist eine Vergeblichkeitsmeldung mit der Dauer (Beginn und Ende) der Verfügungsberechtigung abzugeben.
Besteht ein Ergänzungserfordernis bei der Vergeblichkeitsmeldung?
Eine Ergänzung der Vergeblichkeitsmeldung im Nachhinein ist nicht verpflichtend. Das Korrektur- und Stornierungsverfahren wird jedoch weiterhin angeboten, um z. B. die Korrektur von Fehlmeldungen zu ermöglichen.
Ist für unterjährig eröffnete und wieder geschlossene Konten, bei denen die Ordnungsmerkmale zumindest teilweise nicht erhoben werden konnten, eine Vergeblichkeitsmeldung abzugeben?
Ja. Die Meldung ist auch für Konten abzugeben, die vor Ablauf des Jahres wieder geschlossen wurden.
Ist die Vergeblichkeitsmeldung auch dann abzugeben, wenn bei einem wirtschaftlich Berechtigten nicht die Wohnanschrift erfasst wurde und die Abfrage des steuerlichen Identifikationsmerkmals aus diesem Grund gescheitert ist?
Ja. Bei wirtschaftlich Berechtigten ist eine Adresse zu erfassen, unter der der wirtschaftlich Berechtigte erreichbar ist. Dies kann z. B. auch eine Geschäftsanschrift sein. Teilt der wirtschaftlich Berechtigte dem Kreditinstitut nicht seine IdNr mit, ist eine maschinelle Anfrage an das BZSt zu richten. Scheitert die maschinelle Anfrage, weil z. B. nur die Geschäftsanschrift hinterlegt ist, ist eine Vergeblichkeitsmeldung abzugeben, sofern keine Ausnahmeregelung nach Nr. 11.2 des AEAO zu § 154 AO vorliegt.
Bis zu welchem Zeitpunkt ist für Kunden, für die im 4. Quartal (z. B. im Dezember) ein Konto ohne Benennung der steuerlichen Identifikationsnummer eröffnet wurde, die Vergeblichkeitsmeldung abzugeben, wenn die maschinelle Abfrage zu keinem Ergebnis geführt hat?
Die Meldung des Kontos ist bis Ende Februar des Folgejahres vorzunehmen. Gegen eine Monatsend-Berechnung der Frist des § 154 Abs. 2b Satz 1 AO (Frist bis zur maschinellen Abfrage der IdNr beim BZSt) bestehen keine Bedenken. Die Meldefrist des § 154 Abs. 2c AO (Vergeblichkeitsmeldungen eines Jahres sind bis Ende Februar des Folgejahres zu melden) ist jedoch einzuhalten.
Wie ist die Vergeblichkeitsmeldung zu übermitteln, wenn keine IBAN (Pflichtfeld) gebildet werden kann?
Kann keine IBAN gebildet werden, hat eine Meldung unter Bildung einer Pseudo-IBAN zu erfolgen (vgl. Kapitel 5.3 KHB Teil 2).
Wie ist das Datenelement IBAN in der Vergeblichkeitsmeldung zu übermitteln, wenn das Geldkonto und das Wertpapierdepot dieselbe IBAN besitzen?
Für das Datenelement IBAN ist bei dem Geldkonto die IBAN gemäß ISO-Norm zu verwenden. Für das Wertpapierdepot ist zum Zwecke der Unterscheidung eine Pseudo-IBAN (vgl. Kapitel 5.3 KHB Teil 2) zu bilden.
Kontakt
Bundeszentralamt für Steuern
Fachbereich Kontenwahrheit
DGZ-Ring 12
13086 Berlin
Telefon:
+49 228 406-4499
Fax: +49 228 406-4408
Mo bis Do: 09:00 - 15:00, Fr: 09:00 - 12:00
Zuständigkeitsbereich:
Kontenwahrheit