Bundeszentralamt für Steuern

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Kapitalerträge

Fragen und Antworten (Stand: 5. Dezember 2023)

Meldeverfahren nach § 45b (ausgenommen Abs. 9) EStG

Kann eine Ordnungsnummer i. S. d. § 45b Absatz 1 EStG mehreren Zuflüssen zugeordnet werden?

Unbeschränkt steuerpflichtiger Gläubiger der Kapitalerträge:

Ja, die Ordnungsnummer wird bei Ausstellung der Jahressteuerbescheinigung (Muster I) im Sinne des § 45a Absatz 2 EStG vergeben. Somit können alle in einem Kalenderjahr zugeflossenen Kapitalerträge die gleiche Ordnungsnummer besitzen.

Beschränkt steuerpflichtiger Gläubiger der Kapitalerträge:

Nein, die die Kapitalerträge auszahlende Stelle hat für jeden einzelnen Kapitalzufluss einen Datensatz im Sinne des § 45a Abs. 2a EStG an das BZSt zu übermitteln und somit jeweils eine Ordnungs-nummer zu vergeben.

Besitzen die Erstbescheinigung (§ 45a Abs. 2 EStG), Ersatzbescheinigung (§ 45a Abs. 5 EStG), ergänzende Steuerbescheinigung und Korrekturbescheinigung (§ 45a Abs. 6 EStG) dieselbe Ordnungsnummer?

Nein. Die Erstbescheinigung und die Ersatzbescheinigung besitzen dieselbe Ordnungsnummer. Die ergänzende Steuerbescheinigung und die Korrekturbescheinigung erhalten eine neue Ordnungsnummer.

Wechselt ein Gläubiger unterjährig von der unbeschränkten Steuerpflicht in die beschränkte Steuerpflicht (oder umgekehrt), besitzen die Einzelsteuerbescheinigung ("Ausländerzeitraum") und die Jahressteuerbescheinigung ("Inländerzeitraum") dieselbe Ordnungsnummer?

Nein, für die jeweils auszustellenden Bescheinigungen bzw. zu übermittelnden Datensätze sind jeweils gesonderte Ordnungsnummern zu vergeben.

Ab welchem Zeitpunkt findet § 45b EStG Anwendung?

§ 45b EStG ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2025 zufließen, vgl. BMF-Schreiben vom 27.08.2024 (IV C 1 - S 2410/22/10001 :001).

Bis wann sind Meldungen für unbeschränkt Steuerpflichtige zu übermitteln?

Mit Bescheinigung

Der Aussteller der Bescheinigung nach § 45a Abs. 2 EStG hat die Angaben bis zum 31. Juli des auf den Zufluss des Kapitalertrages folgenden Kalenderjahres (§ 45b Abs. 4 EStG) zu übermitteln.

Ohne Bescheinigung

Wird keine Bescheinigung nach § 45a Abs. 2 EStG erteilt, hat die Datenübermittlung durch die die Kapitalerträge auszahlende Stelle nach § 45b Abs. 6 EStG bis spätestens zum 31. Juli des auf den Zufluss des Kapitalertrages folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Dabei wird nicht beanstandet, wenn die zum Stichtag 31. Juli ermittelten Daten bis zum 31. August übermittelt werden.

Bis wann sind Meldungen für beschränkt Steuerpflichtige zu übermitteln?

Bei Verlangen des Gläubigers

Die die Kapitalerträge auszahlende Stelle übermittelt dem BZSt auf Verlangen des Gläubigers der Kapitalerträge für jeden Zufluss einen separaten Datensatz im Sinne des § 45a Abs. 2a EStG. Eine unverzügliche Übermittlung ist frühestens 45 Tage nach dem Zu-fluss und bei Vorliegen aller nach den einschlägigen Vorschriften zu übermittelnden Informationen zulässig und erforderlich.

Ohne Datenübermittlung mit/ohne Verlangen des Gläubigers

Ist keine Datenübermittlung nach § 45b Abs. 5 EStG erfolgt, hat die letzte inländische Zahlstelle die Meldung nach § 45b Abs. 6 EStG bis zum 31. Juli des auf den Zufluss des Kapitalertrages folgenden Kalenderjahres an das BZSt zu übermitteln. Dabei wird nicht beanstandet, wenn die zum Stichtag 31. Juli ermittelten Daten bis zum 31. August übermittelt werden.

Was ist unter dem Begriff "Steueridentifikationsmerkmal des Ansässigkeitsstaates" zu verstehen?

Das individuelle Identifikationsmerkmal (Zahlen und/oder Buchstaben), das dem Gläubiger der Kapitalerträge von den mit dem Steuervollzug befassten Stellen in dem Staat erteilt wurde, in dem er ansässig ist und dort einer unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt.

Ist bei einem beschränkt steuerpflichtigen Gläubiger auch die steuerliche Identifikationsnummer nach § 139b Abgabenordnung anzugeben?

Sofern die steuerliche Identifikationsnummer nach § 139b Abgabenordnung bei der Datenübermittlung eines beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers bekannt ist, ist diese zwingend anzugeben. Liegt keine steuerliche Identifikationsnummer nach § 139b Abgabenordnung vor, ist mindestens ein Steueridentifikationsmerkmal des Ansässigkeitsstaates zu erfassen. Zudem ist der Gläubiger darauf hinzuweisen, zeitnah die Erteilung einer Steuer-Identifikationsnummer beim BZSt zu beantragen. Zum Anfrageverfahren

Sind die in- und ausländischen Verwahrstellen in einer bestimmten Reihenfolge anzuführen oder reicht eine vollständige Nennung aller eingebundener Verwahrstellen aus?

Es sind die jeweils in die Verwahrkette nacheinander eingebundenen in- und ausländischen Zwischenverwahrstellen der Wertpapiere sowie die Depotbank in der Reihenfolge ihrer Beteiligung an der Verwahrkette anzugeben.

Wie ist zu verfahren, wenn ein Gläubiger der Kapitalerträge nach dem Meldestichtag (31. Juli des auf den Zufluss des Kapitalertrages folgenden Kalenderjahres) erstmalig eine Steuerbescheinigung beantragt bzw. sein Verlangen äußert?

Ist die Erstmeldung nach § 45b Abs. 6 EStG (Sammelmeldung nicht bescheinigter Kapitalerträge) zum Meldestichtag bereits an das BZSt übermittelt worden, ist eine Korrekturmeldung unter Referenzierung auf die Erstmeldung vorzunehmen.
Zur Vermeidung von Korrekturmeldungen auf Erstmeldungen nach § 45b Abs. 6 EStG empfiehlt das BZSt bei den Gläubigern der Kapitalerträge frühzeitig auf die Äußerung des Verlangens hinzuwirken.


Außerdem ist, sofern der Gläubiger der Kapitalerträge nach dem 31. Juli des Folgejahres eine Steuerbescheinigung beantragt bzw. sein Verlangen äußert, hierfür eine neue Erstmeldung nach § 45b Abs. 4 bzw. 5 i. V. m. Abs. 2 bzw. 3 EStG an das BZSt zu übermitteln.

Wie ist die Wertpapierleihe bei der Übermittlung eines Datensatzes nach § 45b Absatz 2 EStG zu berücksichtigen (Perspektive des Verleihers/Entleihers)?

Jede Stelle meldet die Daten aus der Sicht ihres Kunden, der entweder Verleiher oder Entleiher ist.

Was ist mit dem Begriff "tatsächlicher" Abwicklungsstichtag gemeint?

Actual settlement date: Der Tag, an dem die Abwicklung vollzogen wurde und die Wertpapiere von dem Konto des Verkäufers auf das Depotkonto des Käufers gebucht wurden. Außerdem wird der Verrechnungsbetrag vom Geldkonto des Käufers abgebucht und auf das Konto des Verkäufers transferiert. Der Tag der Abwicklung wird auch als effektives Abwicklungsdatum bezeichnet.

Was ist mit dem Begriff "vereinbarter" Abwicklungsstichtag gemeint?

Contractual settlement date: Der Tag, an dem die Abwicklung eines Wertpapierauftrags nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien beabsichtigt wird. Dies kann, muss aber nicht identisch zum tatsächlichen Tag der Abwicklung sein.

Wie ist der Begriff "einbehaltene Steuer" definiert?

Es sind die Beträge nach § 45b Abs. 2 Nr. 3 EStG zu erfassen. Der Begriff "einbehaltene Steuer" kommt im Zusammenhang mit MiKaDiv-Kapitalerträgen nur dann zur Anwendung, wenn kein Freistellungsauftrag, keine anrechenbare ausländische Quellensteuer und keine Verlustverrechnung vorliegen.

Wie ist der Begriff "bescheinigte Steuer" definiert?

Es sind die Beträge nach § 45b Abs. 4 Satz 3 EStG zu erfassen. Der Begriff "bescheinigte Steuer" bezeichnet die auf der Steuerbescheinigung nach Muster I ausgewiesene Steuer (für alle Kapitalerträge) unabhängig eines tatsächlich erfolgten Verlustausgleichs (vgl. BMF-Schreiben zu §§ 45b, 45c EStG vom 6. November 2023, Rz. 16 und 22).

Wie ist der Begriff "rechnerische Steuer" definiert?

Es sind die Beträge nach § 45b Abs. 2 Nr. 3 EStG zu erfassen. Der Begriff "rechnerische Steuer" liegt immer dann vor, wenn ein gültig vorliegender Freistellungsauftrag und/oder anrechenbare ausländische Quellensteuer berücksichtigt wurden und/oder ein Verlustausgleich erfolgt ist. Es sind dann gemäß dem BMF-Schreiben zu §§ 45b, 45c EStG vom 6. November 2023, Rz. 4, die Steuern vor Durchführung vorgenannter Fallvarianten anzugeben.

Wer trägt die Kosten von Korrekturmeldungen?

Diese sind durch die beteiligten Kreditinstitute/Verwahrstellen zu tragen.

In welchen Fällen ist das Datenfeld "KtnAuszahlSt" anzugeben?

Das Datenfeld "KtnAuszahlSt" ist nur anzugeben, wenn ein Fall des § 45b Abs. 6 Satz 1 i. V. m. Satz 2 EStG vorliegt. Hierbei handelt es sich um Fälle, in denen keine Steuerbescheinigung ausgestellt wird und ein Fall der Abstandnahme vorliegt. Wenn das Konto oder Depot nicht unmittelbar für den Gläubiger der Kapitalerträge geführt wird, ist die Konto- oder Depotnummer bei der auszahlenden Stelle (= KtnAuszahlSt) mit anzugeben, auf dem die Aktien verwahrt werden.

Wie ist der Begriff "Aktien mit Dividendenanspruch" definiert?

Aktien mit Dividendenanspruch sind Aktien, die mit Dividendenkupon ausgestattet sind. Eine Vereinbarung zur Lieferung von Aktien mit Dividendenanspruch liegt vor, wenn der Lieferant zur Lieferung von Aktien mit Dividendenkupon verpflichtet ist. Die Verpflichtung bestimmt sich nach dem Inhalt des schuldrechtlichen Geschäftes (vgl. BMF-Schreiben zu §§ 45b, 45c EStG vom 6. November 2023, Rz. 6).

Ist ein Maschinelles Anfrageverfahren zur Ermittlung der steuerlichen Identifikationsnummer nach § 139b Abgabenordnung (IdNr) auch für Steuerausländer immer vor der Datenübermittlung vorzunehmen?

Bei Steuerausländern ist die IdNr nicht Pflichtbestandteil der Meldung. Die IdNr wird mittelfristig als Identifikationsmerkmal im Meldeverfahren immer bedeutsamer. Daher wird die Nutzung des Maschinellen Anfrageverfahrens zur Ermittlung der IdNr empfohlen.

Welche konkreten Zu- oder Abgänge sind zu melden, wenn mehr als 1.000 Zu- oder Abgänge i. S. d. § 45b Abs. 6 und 7 EStG vorhanden sind?

Die Zugänge sind beginnend mit dem jüngsten Zugang hin zum ältesten Zugang anzugeben. Die Abgänge sind beginnend mit dem ältesten Abgang hin zum jüngsten Abgang anzugeben. Der jeweils 1.001 Zugang oder Abgang ist nicht mehr zu melden. Zudem ist der Datensatz entsprechend KHB FM – Kapitel 6.3.2 zu kennzeichnen.

Skizze Zugänge Abgänge MiKaDiv

Diese vereinfachte Übersicht dient ausschließlich zur Veranschaulichung. Der Meldeinhalt ergibt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen und dem BMF-Schreiben zu §§ 45b, 45c EStG vom 6. November 2023.

Welche konkreten Zu- oder Abgänge sind zu melden, wenn ein Sonderfall der Rz. 8 des BMF-Schreibens zu §§ 45b, 45c EStG vom 6. November 2023 vorliegt und mehr als 1.000 Zu- oder Abgänge vorhanden sind?

Es sind die Zugänge beginnend mit dem jüngsten Zugang hin zum ältesten Zugang anzugeben. Die zu meldenden Abgänge sind in mehreren Stufen zu ermitteln:

  • Auf der ersten Stufe sind die Veräußerungen nach § 45b Abs. 2 Nr. 7 EStG anzugeben. Dabei sind die Abgänge beginnend mit dem ältesten Abgang hin zum jüngsten Abgang anzugeben.

  • Auf der zweiten Stufe sind die verbleibenden Veräußerungen (Rz. 8 des BMF-Schreibens zu §§ 45b, 45c EStG vom 6. November 2023) anzugeben. Dabei sind die Abgänge beginnend mit dem jüngsten Abgang hin zum ältesten Abgang anzugeben.

Meldeverfahren nach § 45c EStG

Was ist unter einer Kompensationszahlung zu verstehen?

Bei den Kompensationszahlungen handelt es sich um Zahlungen, die dem Erwerber einer Aktie nach dem Record Tag während der Kompensationsperiode als Ersatzleistung (Kompensation) für die unterbliebene Gutschrift der Dividendenzahlung gutgeschrieben wurden und die zur Korrektur (Kompensation) für erhaltene Dividendenzahlungen oder Kompensationszahlungen gebucht werden.

Zu beachten sind außerdem folgende Punkte:

  • Die Steuerkorrektur ist dabei zu berücksichtigen.
  • Kompensationszahlungen sind nur zu melden, wenn sie auf den Kundenkonten gebucht werden.
  • Kompensationszahlungen aus Wertpapierleihe- oder Wertpapierpensionsgeschäften sind nicht zu melden.


Details können dem BMF-Schreiben zu §§ 45b, 45c EStG vom 6. November 2023, Rz. 32, entnommen werden.

Bis wann sind Meldungen an das BZSt zu übermitteln?

Die die Kapitalerträge auszahlende Stelle sowie die inländische Wertpapiersammelbank haben dem BZSt die Daten i. S. d. § 45c Abs. 1 bzw. 2 EStG bis zum 31. Juli des auf den Zufluss der Kapitalerträge folgenden Kalenderjahres zu übermitteln.

Darüber hinaus sind dem BZSt bis zum 31. Juli des auf die Abführung des Steuerbetrages folgenden Kalenderjahres der Betrag der nach § 44 Abs. 1a EStG abgeführten Kapitalertragsteuer sowie die nach § 45a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG bescheinigten Angaben zu übermitteln, vgl. § 45c Abs. 2 Satz 3 EStG.

Wie ist der Begriff "einbehaltene Steuer" definiert?

Es sind die Beträge der einbehaltenen und abgeführten Steuern nach § 45c Abs. 1 Nr. 2 EStG zu erfassen. Der Begriff "einbehaltene Steuer" kommt im Zusammenhang mit MiKaDiv-Kapitalerträgen nur dann zur Anwendung, wenn kein Freistellungsauftrag, keine anrechenbare ausländische Quellensteuer und keine Verlustverrechnung vorliegen.

Wie ist der Begriff "rechnerische Steuer" definiert?

Es sind die Beträge der einbehaltenen Steuern nach § 45c Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 45c Abs. 1 Nr. 3 2. Halbsatz EStG zu erfassen. Der Begriff "rechnerische Steuer" liegt immer dann vor, wenn ein gültig vorliegender Freistellungsauftrag und/oder anrechenbare ausländische Quellensteuer berücksichtigt wurden und/oder ein Verlustausgleich erfolgt ist. Es sind dann gemäß dem BMF-Schreiben zu §§ 45b, 45c EStG vom 6. November 2023, Rz. 31, die Steuern vor Durchführung vorgenannter Fallvarianten anzugeben.

Wie ist der Begriff "bescheinigte Steuer" definiert?

Es sind die Beträge der nach § 45a Abs. 2 EStG bescheinigten Steuern nach § 45c Abs. 1 Nr. 3 EStG anzugeben. Wenn ein gültig vorliegender Freistellungsauftrag und/oder anrechenbare ausländische Quellensteuer berücksichtigt wurden und/oder ein Verlustausgleich erfolgt ist, sind gemäß dem BMF-Schreiben zu §§ 45b, 45c EStG vom 6. November 2023, Rz. 31, die Steuern vor Durchführung vorgenannter Fallvarianten anzugeben.

Wie ist der Begriff "gemeldete Steuer" definiert?

Es sind die Beträge der gemäß § 45a Abs. 2a EStG angegebenen Steuern nach § 45c Abs. 1 Nr. 3 EStG zu erfassen.

Ist eine Zusammenführung von Teilmeldungen möglich?

Die Meldungspflicht für die einzelnen Meldetatbestände liegt bei den durch §§ 45b und 45c EStG bestimmten meldepflichtigen Stellen. Eine Zusammenführung von Teilmeldungen auf Seiten des Empfängers ist nicht vorgesehen.

Meldeverfahren nach § 45b Abs. 9 EStG (Aktionärsregister)

Zulassung und technische Fragen

Wie kann ich eine Zulassung beantragen?

Es wird ein Formular für die Zulassung auf dem Portal bereitgestellt.

Hinweise:

Sofern Ihr Unternehmen über eine Zulassung zum Fachverfahren FSAK verfügt, ist keine gesonderte Zulassung zum Fachverfahren MiKaDiv erforderlich.

Kreditinstitute, die auch eine inländische börsennotierte Gesellschaft sind und somit der Meldepflicht nach § 45b Abs. 9 EStG unterliegen, wenden sich bitte zur Erweiterung Ihrer FSAK-Zulassung und somit zur Freischaltung für die Meldung nach § 45b Abs. 9 EStG an den Arbeitsbereich MiKaDiv.

Benötigt jede meldepflichtige Stelle (mS)/ jeder Dienstleister einer mS eine eigene Zulassungsnummer?

Ja.

Benötigt jede einzelne Filiale einer mS eine eigene Zulassungsnummer?

Nein, es ist die Nutzung einer Zulassungsnummer durch alle zugehörigen Filialen einer mS erforderlich.

Erfolgt die Einlieferung der Daten für das Fachverfahren MiKaDiv über eine Massendatenschnittstelle?

Die Dateneinlieferung wird ausschließlich über die Massendatenschnittstelle ELMA5 erfolgen.

Ist eine Versendung der Daten (Erst-, Korrektur- und Stornomeldungen) für das Fachverfahren MiKaDiv über ein Formular, ein vorgefertigtes Excel-Sheet oder eine CSV-Datei möglich?

Nein, eine Versendung der Daten zum Fachverfahren MiKaDiv wird nur über die Massendatenschnittstelle ELMA5 möglich sein.

Wo finde ich die Datensatzbeschreibung zum Fachverfahren MiKaDiv?

Die Datensatzbeschreibung ist im Kommunikationshandbuch MiKaDiv enthalten.

Wird eine Testumgebung zur Verfügung gestellt? Wenn ja, ab welchem Zeitpunkt?

Geplant ist, eine Testumgebung (ausschließlich für Transfer-Tests) im Juni 2024.

Wie ist die Ordnungsnummer nach § 45b Abs. 1 EStG aufgebaut?

Die Ordnungsnummer ist nach amtlich vorgegebenem Muster zu erstellen (vgl. BMF-Schreiben zu §§ 45b, 45c EStG vom 6. November 2023, Rz. 1).

Auf welche Meldung ist bei einer Korrektur- oder Stornierungs-meldung zu referenzieren?

Bei der Übermittlung einer Korrektur- oder Stornierungsmeldung ist immer auf die Erstmeldung zu referenzieren (RefUUID).

Die Korrekturmeldung muss dabei den gesamten korrigierten Datenkranz enthalten.

Es wird nicht beanstandet, wenn die Korrekturmeldung monatlich und gesammelt erfolgt.

Ist aufgrund der analogen CRS-Regelung davon auszugehen, dass Daten nach § 45a Abs. 2a i. V. m. § 45b Abs. 5 EStG gemeldet werden dürfen, wenn keine TIN vergeben wurde?

Sofern die steuerliche Identifikationsnummer nach § 139b Abgabenordnung bei der Datenübermittlung eines beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers bekannt ist, ist diese zwingend anzugeben. Liegt keine steuerliche Identifikationsnummer nach § 139b Abgabenordnung vor, ist mindestens ein Steueridentifikationsmerkmal des Ansässigkeitsstaates zu erfassen.

Kontakt

Bundeszentralamt für Steuern

Referat St II 4
DGZ-Ring 12
13086 Berlin

Zuständigkeitsbereich:

Mitteilungsverfahren Kapitalertragsteuer auf Dividenden und Hinterlegungsscheine