Bundeszentralamt für Steuern

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Kapitalerträge

Fragen und Antworten

Der Umgang mit Freistellungsaufträgen ist häufig mit vielen Fragen verbunden. Damit diese schnell und transparent beantwortet werden, haben wir die häufigsten Anliegen für Sie gesammelt.

Fragen & Antworten

Hier erhalten Sie Antworten auf die häufigsten Fragen zum Thema Kontrollverfahren/Freistellungaufträge

Was muss ich tun, um am Verfahren teilnehmen zu können?

Voraussetzung für eine Datenlieferung über das BZStOnline-Portal (BOP) ist ein ElsterOnline-Portal-Zertifikat (EOP-Zertifikat) oder ein BZStOnline-Portal-Zertifikat (BOP-Zertifikat).

Eine Registrierung im ElsterOnline-Portal (EOP-Zertifikat) erfolgt über die Internetseite von ELSTER.

Für eine Registrierung im BOP (BOP-Zertifikat) wenden Sie sich bitte per E-Mail mit den folgenden Angaben an den zuständigen Fachbereich (fsa-anfragen@bzst.bund.de): Name/Anschrift des Institutes/der anfragenden Stelle, Ansprechpartner, Telefonnummer,
E-Mail-Adresse.

Sofern Sie bereits über ein EOP-Zertifikat oder ein BOP-Zertifikat verfügen, ist keine weitere Registrierung notwendig.

Bitte beachten Sie, dass für eine Nutzung der ELMA5-Schnittstelle immer eine Registrierung im BOP (BOP-Zertifikat) notwendig ist.

Was muss ich veranlassen, wenn ich für meine Kunden (Gläubiger) im vergangenen Jahr keine Kapitalerträge freigestellt habe und somit auch keine Meldung an das BZSt übermitteln werde?

Bitte teilen Sie dies dem Fachbereich des BZSt unter Angabe Ihrer Zulassungsnummer formlos mit.

Bis wann muss ich die Mitteilung an das BZSt übermitteln und kann eine Fristverlängerung beantragt werden?

Meldungen müssen jeweils bis Ende Februar des auf den Meldezeitraum folgenden Jahres übermittelt werden. Bei der Frist handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Solche Fristen sind nicht verlängerbar.

Gibt es eine Bagatellgrenze für die Meldungen?

Beträge unter einem Euro sind nicht zu melden.

Sind Cent-Beträge bei der Meldung zu berücksichtigen?

Nein. Es sind nur ganze Euro-Beträge (ohne Aufrundungen) zu berücksichtigen.
(Bsp. 100,65 EUR – Meldung: 100 EUR)

Sind die tatsächlich freigestellten Kapitalerträge von nicht-natürlichen Personen zu melden?

Nein. Die tatsächlich freigestellten Kapitalerträge von nicht-natürlichen Personen (bisher Meldeart 3) müssen nicht gemeldet werden.

Sind Korrektur- und Stornierungsmeldungen für bereits gemeldete tatsächlich freigestellte Kapitalerträge von nicht-natürlichen Personen vorzunehmen?

Nein. Korrektur- und Stornierungsmeldungen sind auch für vergangene Meldezeiträume nicht mehr zu übermitteln.

Welche Anschrift ist in die Meldung aufzunehmen?

Es sollte die aktuellste Anschrift aufgenommen werden.

Muss ich eine FSAK-Meldung abgeben, wenn mir das Geburtsdatum meines Kunden nicht bekannt ist?

  1. Der meldepflichtigen Stelle ist das Geburtsdatum des Kunden nicht bekannt.

    Sie müssen das Geburtsdatum des Kunden ermitteln.

  2. Der Kunde besitzt ein teil- oder unbekanntes Geburtsdatum.

    Verfügt der Kunde über ein teil- oder unbekanntes Geburtsdatum (lt. Ausweisdokument), kann auch eine FSAK-Meldung abgegeben werden (vgl. Kapitel 4.2.1 Kommunikationshandbuch Meldeverfahren [FSAK-FS]). Hierzu ist die im Ausweisdokument fehlende oder anders dargestellte Angabe zu einem Geburtsdatum, wie bspw. „x“ durch "Nullen" (z.B. xx.xx.1975 -> 00.00.1975 oder xx.07.1975 -> 00.07.1975) zu ersetzen.

Ich führe für meinen Kunden mehrere Konten (Depots). Muss (Kann) ich für jedes Konto eine Meldung übermitteln?

Nein. Die jeweils für die Konten (Depots) freigestellten Kapitalerträge sind zu addieren. Für den Kunden ist eine Meldung pro Mitteilungspflichtigen und Jahr abzugeben. Jede weitere Meldung wird als Korrekturmeldung für dieses Jahr gewertet.

Wie muss gemeldet werden, wenn für Ehegatten/Lebenspartner ein Gemeinschaftskonto sowie jeweils auch ein Einzelkonto geführt wird und ein gemeinschaftlicher Freistellungsauftrag erteilt wurde?

Es ist nur eine Meldungen zu übermitteln. Das bedeutet, dass die Beträge für das Gemeinschaftskonto (Gläubiger+Ehegatte/Lebenspartner) sowie für die separaten Einzelkonten jedes Ehegatten/Lebenspartners summiert werden.

Gemeinschaftskonto: freigestellter Betrag 500 EUR

Einzelkonto Gläubiger : freigestellter Betrag 250 EUR

Einzelkonto Ehegatte/Lebenspartner: freigestellter Betrag 300 EUR

abzugebende Meldungen:

1. Meldung: Für den Gläubiger + Ehegatte/Lebenspartner über den Gesamtbetrag von 1050,00 €.

Ist ein Aufteilungsverhältnis zwischen Eheleuten/Lebenspartnern bei einer gemeinschaftlich erteilten NVB zu beachten?

Nein. Soweit gemeinschaftlich veranlagte Ehegatten/Lebenspartner eine gemeinsame NVB einreichen, ist der auf Grundlage dieser Bescheinigung freigestellte Betrag in einer Summe zu melden. Eine Aufteilung erfolgt nicht.

Ist bei der Meldung des tatsächlich freigestellten Kapitalertrages der NVB der Bruttobetrag der NVB unter Abzug der Verluste zu melden?

Ja. Bei der Meldung der Kapitalerträge, die auf Basis einer NVB vom Kapitalertragsteuerabzug freigestellt wurden, ist der tatsächlich aufgrund der NVB freigestellte positive Betrag nach Verlustverrechnung zu melden.

Sind die aufgrund einer NV-Bescheinigung freigestellten Kapitalerträge einer juristischen Person meldepflichtig?

Grundsätzlich können NV-Bescheinigungen für natürliche und juristische Personen ausgestellt werden. Die Meldung der aufgrund einer NV-Bescheinigung tatsächlichen freigestellten oder erstatteten Kapitalerträge ist gemäß § 45d Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG jedoch nur für natürliche Personen vorzunehmen.

Welche Anschrift muss für im Ausland lebende Personen verwendet werden, die einen wirksamen Freistellungsauftrag erteilt haben?

Diplomaten

Wenn keine inländische Wohnanschrift bekannt ist, ist die Adresse des Auswärtigen Amtes anzugeben.

Auswärtiges Amt
11013 Berlin

Soldaten

Sofern keine inländische Wohnanschrift bekannt ist, ist die Adresse der Feldpoststelle der Bundeswehr anzugeben.

-Feldpost-
64298 Darmstadt

Der freigestellte Betrag hat sich geändert. Wie korrigiere ich meine ursprüngliche Meldung?

Sie übermitteln dem BZSt eine Korrekturmeldung. Jede Meldung, die nach erfolgreicher Erstmeldung für das Meldejahr eingeht, wird als Korrekturmeldung gewertet. Die Korrekturmeldung enthält bis auf den geänderten freigestellten Betrag die Angaben aus der Erstmeldung (bei Meldung über die Massendatenschnittstelle muss ebenfalls noch eine neue UUID vergeben werden).

Korrekturmeldungen zu einer Person werden aufgrund ihres Zeitstempels vom System als zeitlich jüngere Meldungen erkannt und entsprechend verarbeitet.

Eine vorhergehende gesonderte Stornierung der Erstmeldung ist nicht mehr erforderlich.

Wie lange können Korrekturmeldungen rückwirkend durchgeführt werden?

Sieben Jahre nach Ablauf des Jahres für das die Meldung erfolgt ist (§ 93c Absatz 3 Abgabenordnung).

Wann und wie muss die Korrektur einer Meldung erfolgen?

Die Korrektur einer Meldung ist u. a. immer dann erforderlich, wenn sich der tatsächlich freigestellte Kapitalertrag geändert hat oder ein falscher Betrag zu einer Person gemeldet wurde.

Hierfür ist der "Zeitpunkt der Meldung" (fachlicher Gültigkeitszeitpunkt) zu aktualisieren. Dieser muss ein aktuelleres/jüngeres Datum aufweisen, als das Datum der ursprünglichen Erstmeldung.

Jede Meldung zu einer Person, die nach erfolgreicher Erstmeldung für das Meldejahr eingeht und einen späteren Zeitstempel trägt, wird vom System als zeitlich jüngere Meldungen erkannt und als Korrekturmeldung verarbeitet. Die Korrekturmeldung enthält bis auf den geänderten freigestellten Betrag die Angaben aus der Erstmeldung (bei einer Meldung über die Massendatenschnittstelle ELMA5 muss zudem eine neue UUID für die Meldung vergeben werden).

Eine vorhergehende gesonderte Stornierung der Erstmeldung ist nicht erforderlich.

Wann und wie muss die Stornierung einer Meldung erfolgen?

Die Stornierung einer Meldung ist erforderlich, wenn für die Person zu keinem Zeitpunkt eine Meldung hätte erfolgen dürfen, wenn der FSA oder die NVB nachträglich rückabgewickelt wird oder eine falsche Meldeart genutzt wurde.

Hierfür ist im BOP-Formular ein Haken unter dem Attribut "Storno" in der Meldung zur betroffenen Person zu setzen und der "Zeitpunkt der Meldung" (fachlicher Gültigkeitszeitpunkt) zu aktualisieren. Dieser muss ein aktuelleres/jüngeres Datum aufweisen, als das Datum der ursprünglichen (unzutreffenden) Erstmeldung. Die Stornomeldung enthält bis auf das Attribut "Storno" die Angaben aus der Erstmeldung (bei einer Meldung über die Massendatenschnittstelle ELMA5 muss zudem eine neue UUID für die Stornomeldung vergeben werden).

Eine Stornierung gilt für alle vorhergehenden Meldungen des gleichen Kalenderjahres zum betroffenen Kunden.

Sind Freistellungsaufträge ohne gültige steuerliche Identifikationsnummer (IdNr) unwirksam?

Ja. Seit dem 1. Januar 2016 sind alle Freistellungsaufträge ohne IdNr ungültig.

Ich erhalte nach der Meldung der Daten die Rückmeldung, dass die IdNr. meines Kunden ungültig ist. Ist der Freistellungsauftrag in diesen Fällen auch ungültig?

Nach der Rückmeldung hat das meldende Institut die Möglichkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraumes (Kontrolle Datenbestand, Rückfrage beim Kunden, IdNr-Abfrage beim BZSt), die korrekten Daten aufzuklären und eine erneute Meldung zu veranlassen.

Kann die gültige IdNr ermittelt werden, bleibt der FSA für das laufende und das bereits abgelaufene Kalenderjahr wirksam. Andernfalls ist eine Neubelastung der Kapitalerträge mit Kapitalertragsteuer für das laufende Kalenderjahr und das abgelaufene Jahre durchzuführen. Für das abgelaufene Jahr ist die bereits übermittelte Meldung zu stornieren.

Muss die IdNr bei allen Meldungen angegeben werden?

Ja. Bei allen Meldungen für tatsächlich freigestellte Kapitalerträge aufgrund eines FSA oder einer NVB ist die IdNr immer zu übermitteln. Datensätze ohne IdNr werden abgewiesen und nicht verarbeitet.

Der Kunde teilt mit, dass ihm das BSZt eine neue IdNr erteilt hat. Was ist zu veranlassen?

Sie melden mit der Ihnen vom Kunden mitgeteilten IdNr im nächsten Meldezeitraum.

Sollte für eine bereits abgegebene Meldung noch eine Korrektur erforderlich werden, kann die Korrektur mit der neuen oder alten IdNr erfolgen.

Ich habe bei der Meldung einen Returncode erhalten. Was ist zu veranlassen?

In dem jeweiligen Kommunikationshandbuch (Kommunikationshandbuch Meldeverfahren [FSAK-FS] Kapitel 5.1.4  bzw. Kommunikationshandbuch Auskunftverfahren [FSAK-FA] Kapitel 4.4) sind die Returncodes sowie Hinweise und Lösungsansätze beschrieben. Die Kommunikationshandbücher sind unter "Downloads" abrufbar.

Ehegatten/Lebenspartner haben einen gemeinsamen Freistellungsauftrag eingereicht. Es wird jedoch nur ein Konto (Depot) für einen der beiden geführt. Bei der Meldung an das BSZt stellt sich heraus, dass die IdNr des Ehegatten/Lebenspartners nicht zutreffend ist. Ist jetzt der gesamte Freistellungsauftrag rückabzuwickeln?

Auch wenn ein Freistellungsauftrag nur wegen der ehegattenübergreifenden Verlustverrechnung erteilt wurde, ist dieser nur wirksam, wenn dem meldenden Institut die IdNr des Gläubigers und des Ehegatten/Lebenspartners vorliegen.

Ich habe für einen Kunden im Jahr 01 aufgrund eines erteilten Freistellungsauftages Kapitalerträge freigestellt. Bei der Meldung im nächsten Jahr an das BZSt stellt sich heraus, dass die IdNr unzutreffend war. Die Geschäftsbeziehung ist mittlerweile beendet. Muss ich etwas veranlassen?

Lässt sich bei Beendigung der Geschäftsbeziehung unter Anwendung von angemessenen Mitteln (Kontrolle Datenbestand, Rückfrage beim Kunden, IdNr-Abfrage beimBZSt) die IdNr nicht ermitteln, hat eine Meldung an das Betriebsstätten-Finanzamt nach § 44 Absatz 1 Satz 10 und 11 EStG zu erfolgen.

Der Kunde reicht mit seiner Kündigung einen Freistellungsauftrag ein. Der Vertrag wird daher ohne Abführung von Kapitalertragssteuer abgerechnet. Im Februar des Folgejahres wird die Meldung an das BZSt aufgrund einer unplausiblen IdNr abgewiesen. Der Kunde reagiert auf unsere Schreiben nicht bzw. ist ins Ausland verzogen. Wie ist zu verfahren?

Sofern mit Kündigung der Geschäftsbeziehung (oder in zeitlicher Nähe) ein Freistellungsauftrag eingereicht wird, ist unter Anwendung von angemessenen Mitteln die Gültigkeit der IdNr aufzuklären. Sofern es sich um eine Geschäftsbeziehung handelt, in der wiederkehrende Kapitalerträge anfallen, sollte die Plausibilität der IdNr bereits bei der jährlich durchzuführenden Regelabfrage nach § 51a Absatz 2c Nummer 3 Satz 1 EStG aufgefallen sein.

Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 EStG aus Versicherungsverträgen sollte ebenfalls bereits bei Klärung der Kirchensteuerabzugsverpflichtung nach § 51a Absatz 2c Nr. 3 Satz 2 EStG und vor Abrechnung und Auszahlung die fehlende Plausibilität der mitgeteilten IdNr zu Tage getreten sein. Nur in Ausnahmefällen dürfte daher eine Meldung an das Betriebsstätten-Finanzamt gemäß § 44 Absatz 1 Satz 10 und 11 EStG vorzunehmen sein.

Warum sollen Angaben wie "Kontaktdaten der mitteilungspflichtigen Stelle", des "Dienstleisters" oder die "Steuernummer" von nicht-natürlichen Personen bei der Meldung an das BZSt mit übermittelt werden?

§ 93 c Abgabenordnung regelt für alle Datenaustauschverfahren mit der Finanzverwaltung, welche Daten durch meldepflichtige Stellen übermittelt werden müssen.

Kontakt

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Referat St II 4
Arbeitsbereich FSAK

DGZ-Ring 12
13086 Berlin

Telefon: +49 228 406-2151
Fax: +49 228 406-4722

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