Härtefallregelung
Hier erhalten Sie Informationen zur Härtefallregelung im elektronischen Entlastungverfahren von der Steuer auf Kapitalerträge.
Die Entlastungsanträge von der Steuer auf Kapitalerträge sind ab dem 1. Januar 2023 elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle an das BZSt zu übermitteln (§ 50c Absatz 5 Satz 1 EStG).
Wenn vorgetragen und glaubhaft gemacht wird, dass ein Härtefall vorliegt, kann das BZSt auf eine elektronische Übermittlung verzichten (§ 50c Absatz 5 Satz 3 EStG).
Ein Härtefall liegt vor, wenn eine elektronische Antragstellung für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist.
In diesen Fällen senden Sie bitte ein formloses Schreiben an untenstehende Adresse, in welchem Sie glaubhaft machen, warum die Übermittlung des Antrags nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle eine unbillige Härte für Sie darstellt.
Bitte richten Sie Ihren Härtefallantrag unter Begründung und Glaubhaftmachung mit dem Betreff „Härtefallantrag“ an folgende Adresse:
Bundeszentralamt für Steuer
Referat St I B 3
53221 Bonn
Deutschland
Nach Prüfung der Voraussetzungen für einen Härtefall, erhalten Sie den amtlich vorgeschrieben Vordruck zur Einreichung des Freistellungs- oder Erstattungsantrages in Papier. Der ausgefüllte und unterschriebene Antrag ist an folgende Adresse zu senden:
Bundeszentralamt für Steuer
Referat St I B 3
53221 Bonn
Deutschland
Kontakt
Bundeszentralamt für Steuern
Referat St I B 3
An der Küppe 1
53225 Bonn
Zuständigkeitsbereich:
Entlastung von der Kapitalertragsteuer