Bundeszentralamt für Steuern

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Kapitalertragsteuerentlastung

Erstattungsverfahren von der Steuer auf Kapitalerträge nach § 32 Absatz 6 KStG

Gemeinnützige Organisationen können nach § 32 Absatz 6 KStG eine Reduzierung der Kapitalertragsteuer auf Null erhalten. In den nachstehenden Rubriken erhalten Sie Informationen darüber, wie Sie einen Antrag stellen können, welche Fristen Sie einhalten müssen und welche Angaben bzw. Dokumente das Bundeszentralamt für Steuern zur Bearbeitung Ihres Antrags benötigt.

Für alle bereits nach § 50c Absatz 3 EStG fristgerecht gestellten und noch offenen Anträge kann, mittels eines formlosen Schreibens und unter Beifügung der unten genannten Unterlagen per Post oder per E-Mail (an Kapitalertragsteuer@bzst.bund.de), der Antrag um die Anspruchsgrundlage nach § 32 Abs. 6 KStG erweitert werden.

Sollten Sie noch keinen Antrag nach § 50c EStG gestellt haben, ist der Antrag nach § 32 Absatz 6 KStG zwingend gemeinsam mit dem Antrag nach § 50c EStG über das BZSt-Online-Portal zu stellen. Anträge in Papier werden nicht akzeptiert.

Allgemeines

Der Steuerabzug bei Kapitalerträgen beträgt derzeit 26,375 %. Dieser setzt sich zusammen aus 25% Kapitalertragsteuer zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag des Kapitalertragsteuerbetrags.

Eine Erstattung bereits einbehaltener und abgeführter Kapitalertragsteuer kann erfolgen, soweit dies nach deutschen Steuergesetzen oder nach den Bestimmungen eines DBA möglich ist.

Der Erstattungsanspruch nach § 32 Absatz 6 KStG besteht u.a. nur soweit, wie nach anderen Vorschriften (z. B. § 44a Absatz 9 EStG, § 50c EStG) keine Reduzierung der Kapitalertragsteuer auf Null vorgesehen ist. Zudem besteht der Anspruch nur, soweit im Ausland keine Anrechnung der Kapitalertragsteuer, kein Abzug von der Steuerbemessungsgrundlage aufgrund der gezahlten Kapitalertragsteuer und kein Anrechnungsvortrag erfolgen kann und auch nicht erfolgt ist. Zudem darf der Erstattungsanspruch bei entsprechender Anwendung des § 50d Absatz 3 EStG und des § 50j EStG nicht ausgeschlossen sein.

 Der Gläubiger der Kapitalerträge hat die Erstattungsvoraussetzungen nach Satz 1 und 2 nachzuweisen.

Das Erstattungsverfahren ist antragsgebunden (vgl. § 32 Absatz 6 Satz 5 i.V.m. § 50c Absatz 3 Satz 1 EStG).

Antragsteller

Erstattungsberechtigt sind grundsätzlich beschränkt steuerpflichtige gemeinnützige Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die Gläubiger inländischer Kapitalerträge sind und die die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG erfüllen. Die Feststellung der Gemeinnützigkeit richtet sich nach den §§ 51 bis 68 Abgabenordnung.

Antragsfrist

Die Frist für den Erstattungsantrag richtet sich nach § 32 Absatz 6 Satz 5 KStG i.V.m. § 50c Absatz 3 Satz 2 EStG. Sie beträgt vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Kapitalerträge bezogen worden sind.

  • Für Zuflüsse bis zum 08.06.2021 endet die Frist nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Zeitpunkt der Entrichtung der Steuer (§ 50d Abs. 1 Satz 10 EStG in der Fassung des BeitrRLUmsG).
  • Für Zuflüsse ab dem 09.06.2021 endet die Frist nicht vor Ablauf eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Entrichtung der Steuer (§ 50c Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2 EStG i.d.F. des AbzStEntModG).

Die Frist endet grundsätzlich nicht vor Ablauf einer in einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ggfs. vorgesehenen günstigeren Antragsfrist.

Elektronische Antragstellung

Für Anträge im Erstattungsverfahren von der Steuer auf Kapitalerträge nach § 32 Absatz 6 KStG gilt die Pflicht zur elektronischen Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle (vgl. § 32 Absatz 6 Satz 5 KStG i.V.m. § 50c Absatz 5 Satz 1 i.V.m. § 52 Absatz 47a Satz 2 EStG).

Nach § 34 Absatz 10a KStG ist § 32 Absatz 6 KStG in allen offenen Fällen anzuwenden. Für alle bereits nach § 50c Absatz 3 EStG gestellte Anträge kann, daher mittels formlosen Schreibens per Post oder per Mail (an Kapitalertragsteuer@bzst.bund.de), der Antrag auf die Anspruchsgrundlage nach § 32 Absatz 6 KStG erweitert werden, soweit die Antragsfrist noch nicht abgelaufen ist. Das formlose Schreiben sollte folgende Inhalte haben:

  • Betreff - § 32 Absatz 6 KStG;
  • Name und Anschrift;
  • Antragsdatum/ ggf. Transferticketnummer/ ggf. Registriernummer des Antrags nach § 50c EStG

Für eine zügige Antragsbearbeitung ist es hilfreich, wenn Sie den Fragebogen zur Gemeinnützigkeit und die darin aufgeführten Unterlagen ebenfalls direkt übersenden.

Sollten Sie noch keinen Antrag nach § 50c EStG gestellt haben, ist der Antrag nach § 32 Absatz 6 KStG gemeinsam mit dem Antrag nach § 50c EStG über das BZSt-Online-Portal zu stellen. Die Antragstellung nach § 32 Absatz 6 KStG kann elektronisch bislang leider nur hilfsweise abgebildet werden. Das Formular finden Sie im BZSt-Online-Portal unter dem Reiter Formulare & Leistungen – Alle Formulare auf der linken Seite und dann mittig auf der Seite unter Steuer-International – Kapitalertragsteuerentlastung unter dem Titel „Antrag auf Erstattung bzw. Freistellung von Kapitalerträgen nach § 50c bzw. § 44a Absatz 9 Einkommensteuergesetz“. Bitte füllen Sie das Formular entsprechend Ihrer Angaben aus. Am Ende des Formulars befindet sich ein Freitextfeld in welcher der folgende Satz einzutragen ist: „Ich möchte zusätzlich einen Antrag nach § 32 Absatz 6 KStG stellen.“

Das Formular enthält derzeit noch keine spezifischen Fragen zur Antragstellung nach § 32 Absatz 6 KStG. Für eine zügige Antragsbearbeitung ist es hilfreich, wenn Sie den Fragebogen zur Gemeinnützigkeit und die darin aufgeführten Unterlagen über die Funktion Belegnachreichung im BZSt-Online-Portal im Nachgang zum Antrag einreichen.

Alle weiteren notwendigen Informationen zum elektronischen Antragsverfahren und zum BZSt-Online-Portal finden Sie auf der Website des BZSt.

Historisches

Der Erstattungsanspruch gemäß dem neuen § 32 Absatz 6 KStG für ausländische gemeinnützige Organisationen stellt die Unionsrechtskonformität bei der Quellenbesteuerung von Dividenden- und Zinszahlungen an gemeinnützige Organisationen her, welche die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG erfüllen. Hierdurch soll die vollständige Gleichbehandlung inländischer und ausländischer gemeinnütziger Organisationen sichergestellt werden.

Formulare/Muster/Hinweise

Fragebogen zur Gemeinnützigkeit

Fragebogen § 50d Absatz 3 EStG (deutsch/englisch)

Antrag auf Erstattung der deutschen Steuer auf Kapitalerträge (de)

Muster-Ansässigkeitsbescheinigung

Muster-Vollmacht

Angabe einer neuen Bankverbindung

Bei dem nachfolgenden Fragen- und Antworten-Katalog (FAQ) handelt es sich lediglich um eine Orientierungshilfe. Er ist weder eine Verwaltungsanweisung noch ein BMF-Schreiben. Die Informationen haben keine Rechts- oder Bindungswirkung. Die Entscheidung im konkreten Einzelfall bleibt immer dem zuständigen Finanzamt vorbehalten.

Fragen und Antworten

Bei dem nachfolgenden Fragen- und Antworten-Katalog (FAQ) handelt es sich lediglich um eine Orientierungshilfe. Er ist weder eine Verwaltungsanweisung noch ein BMF-Schreiben. Die Informationen haben keine Rechts- oder Bindungswirkung. Die Entscheidung im konkreten Einzelfall bleibt immer dem zuständigen Finanzamt vorbehalten.

Wer ist für das Erstattungsverfahren nach § 32 Absatz 6 KStG zuständig?

Für das Erstattungsverfahren ist gem. § 16 AO i. V. mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 FVG das Bundeszentralamt für Steuern sachlich zuständig.

Nach welchem Recht richtet sich die Gemeinnützigkeitsprüfung?

Die deutsche Abgabenordnung ist das maßgebliche Gesetz für Fragen zum steuerrechtlichen Begriff der Gemeinnützigkeit. Die entsprechenden Vorschriften zum Gemeinnützigkeitsrecht finden sich in den §§ 51 bis 68 Abgabenordnung. Beispielsweise regelt § 52 Abgabenordnung, welche Zwecke als gemeinnützig anerkannt sind und § 60 Abgabenordnung, welche Anforderungen an eine Satzung bestehen.

Das Bundeszentralamt für Steuern prüft, ob die antragstellende Organisation die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit im Sinne der Abgabenordnung erfüllt.

Wer ist berechtigt, einen Antrag auf Erstattung deutscher Steuer auf Kapitalerträge nach § 32 Absatz 6 KStG zu stellen?

Zur Antragstellung befugt sind im Ausland ansässige, beschränkt steuerpflichtige, gemeinnützige Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die Gläubiger von inländischen Kapitalerträgen, denen diese im Zeitpunkt des Zuflusses wirtschaftlich zuzurechnen sind. Der Antragsteller muss somit nicht notwendigerweise (auch) der zivilrechtliche Gläubiger der Kapitalerträge sein. Zudem müssen die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG erfüllt sein. Die Feststellung der Gemeinnützigkeit richtet sich nach den §§ 51 bis 68 Abgabenordnung.

Wer kann den Erstattungsantrag stellen?

Der Erstattungsantrag kann vom beschränkt steuerpflichtigen Gläubiger der Kapitalerträge selbst oder durch einen Bevollmächtigten eingereicht werden (vgl. § 80 AO). Die rechtliche Befugnis, für den beschränkt steuerpflichtigen Gläubiger der Kapitalerträge im steuerlichen Verwaltungsverfahren zu handeln, hat der Bevollmächtigte anhand einer Vollmacht nachzuweisen.

Welche Antragsfristen gelten für das Erstattungsverfahren nach § 32 Absatz 6 KStG?

Die Frist für den Erstattungsantrag richtet sich nach § 32 Absatz 6 Satz 5 KStG i.V.m. § 50c Absatz 3 Satz 2 EStG. Sie beträgt vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Kapitalerträge bezogen worden sind.

  • Für Zuflüsse bis zum 08.06.2021 endet die Frist nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Zeitpunkt der Entrichtung der Steuer (§ 50d Abs. 1 Satz 10 EStG in der Fassung des BeitrRLUmsG).
  • Für Zuflüsse ab dem 09.06.2021 endet die Frist nicht vor Ablauf eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Entrichtung der Steuer (§ 50c Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2 EStG i.d.F. des AbzStEntModG).

Die Frist endet grundsätzlich nicht vor Ablauf einer in einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ggfs. vorgesehenen günstigeren Antragsfrist.

Gibt es Antragsformulare für das Erstattungsverfahren nach § 32 Absatz 6 KStG?

Für Anträge im Erstattungsverfahren von der Steuer auf Kapitalerträge nach § 32 Absatz 6 KStG gilt die Pflicht zur elektronischen Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle (vgl. § 32 Absatz 6 Satz 5 KStG i.V.m. § 50c Absatz 5 Satz 1 i.V.m. § 52 Absatz 47a Satz 2 EStG).

Nach § 34 Absatz 10a KStG ist § 32 Absatz 6 KStG in allen offenen Fällen anzuwenden.

Sollten Sie noch keinen Antrag nach § 50c EStG gestellt haben, ist der Antrag nach § 32 Absatz 6 KStG gemeinsam mit dem Antrag nach § 50c EStG über das BZSt-Online-Portal zu stellen. Die Antragstellung nach § 32 Absatz 6 KStG kann elektronisch bislang leider nur hilfsweise abgebildet werden. Das Formular finden Sie im BZSt-Online-Portal unter dem Reiter Formulare & Leistungen – Alle Formulare auf der linken Seite und dann mittig auf der Seite unter Steuer-International – Kapitalertragsteuerentlastung unter dem Titel „Antrag auf Erstattung bzw. Freistellung von Kapitalerträgen nach § 50c bzw. § 44a Absatz 9 Einkommensteuergesetz“ . Bitte füllen Sie das Formular entsprechend Ihrer Angaben aus. Am Ende des Formulars befindet sich ein Freitextfeld in welcher der folgende Satz einzutragen ist: „Ich möchte zusätzlich einen Antrag nach § 32 Absatz 6 KStG stellen.“

Das Formular enthält derzeit noch keine spezifischen Fragen zur Antragstellung nach § 32 Absatz 6 KStG. Für eine zügige Antragsbearbeitung ist es hilfreich, wenn Sie den Fragebogen zur Gemeinnützigkeit  und die darin aufgeführten Unterlagen über die Funktion Belegnachreichung im BZSt-Online-Portal im Nachgang zum Antrag einreichen.

Alle weiteren notwendigen Informationen zum elektronischen Antragsverfahren und zum BZSt-Online-Portal finden Sie auf der Website des BZSt.

Für alle bereits nach § 50c Absatz 3 EStG fristgerecht gestellten und noch offenen Anträge kann aber, mittels formlosen Schreibens per Post oder per Mail (an Kapitalertragsteuer@bzst.bund.de), der Antrag auf die Anspruchsgrundlage nach § 32 Absatz 6 KStG erweitert werden. Das formlose Schreiben sollte folgende Inhalte haben:

  • Betreff - § 32 Absatz 6 KStG;
  • Name und Anschrift;
  • Antragsdatum/ ggf. Transferticketnummer/ ggf. Registriernummer des Antrags nach § 50c EStG.

Für eine zügige Antragsbearbeitung ist es hilfreich, wenn Sie den Fragebogen zur Gemeinnützigkeit und die darin aufgeführten Unterlagen ebenfalls übersenden.

Ist es notwendig zwei Anträge zu stellen, sofern die Erstattungen nach § 50c Absatz 3 bzw. § 44 Absatz 9 EStG und nach § 32 Absatz 6 KStG gleichzeitig beantragt werden?

Es handelt sich um zwei separate Anspruchsgrundlagen und rechtlich daher um zwei Anträge sowie zwei Entscheidungen der Verwaltung. Verwaltungsökonomisch müssen die Anträge aber gemeinsam gestellt werden, da Voraussetzung des § 32 Absatz 6 KStG ist, dass nach anderen Vorschriften (z. B. § 44a Absatz 9 EStG, § 50c EStG) keine Reduzierung der Kapitalertragsteuer auf Null vorgesehen ist.

Ist ein Antrag auf Erstattung nach § 32 Absatz 6 KStG bereits für gestellte Anträge möglich?

Für alle bereits nach § 50c Absatz 3 EStG fristgerecht gestellten und noch offenen Anträge kann, mittels formlosen Schreibens per Post oder per Mail (an Kapitalertragsteuer@bzst.bund.de), der Antrag auf die Anspruchsgrundlage nach § 32 Absatz 6 KStG erweitert werden. Das formlose Schreiben sollte folgende Inhalte haben:

  • Betreff - § 32 Absatz 6 KStG;
  • Name und Anschrift;
  • Antragsdatum/ ggf. Transferticketnummer/ ggf. Registriernummer des Antrags nach § 50c EStG.

Für eine zügige Antragsbearbeitung ist es hilfreich, wenn Sie den Fragebogen zur Gemeinnützigkeit und die darin aufgeführten Unterlagen ebenfalls übersenden.

Welche Unterlagen sind einzureichen und sind diese im Original einzureichen?

Die folgenden Unterlagen sind einzureichen:

  • Zwingend in deutscher Sprache:
    • Fragebogen zur Gemeinnützigkeit
    • Satzung (bei Vereinen/Stiftungen oder Ähnlichem) Stiftungsgeschäft oder sonstige Verfassung, Gesellschafts- oder Genossenschaftsvertrag (bei GmbH, Genossenschaft oder Aktiengesellschaft) oder Errichtungsakt (bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften)
    • Registerauszug (Verein, GmbH, Genossenschaft, Aktiengesellschaft, Stiftung)
    • Behördliche Bestätigung der Gemeinnützigkeit des eigenen Staates
    • Aufzeichnungen über die Vereinnahmung von Zuwendungen und deren zweckgerechte Verwendung. Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben / Kassenbericht / Bilanzen (EÜR oder Bilanz) getrennt nach Tätigkeitsbereichen
    • Tätigkeitsnachweise
    • Tätigkeitsbericht
    • Vermögensübersicht mit Nachweisen über die Bildung und Entwicklung der Rücklagen
    • Vorstandsprotokolle, Protokolle von Mitglieder- oder Gesellschafterversammlungen
    • Nachweise über die Förderung von (natürlichen oder juristischen) Personen, die sich in Deutschland aufhalten oder Nachweise darüber, dass die Betätigung das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland fördert
  • In deutscher oder englischer Sprache:
    • Fragebogen § 50d Absatz 3 EStG
    • Ansässigkeitsbescheinigung
    • Steuerbescheinigung
    • Vollmacht

Die Unterlagen sind nicht im Original einzureichen. Bei einer nachträglichen Antragstellung können die Unterlagen in Kopie per Post oder per E-Mail (an Kapitalertragsteuer@bzst.bund.de) eingereicht werden. Im Rahmen der elektronischen Antragstellung sind die Unterlagen über das BZSt-Online-Portal hochzuladen. In Einzelfällen kann es während der Antragsbearbeitung aber dazu kommen, dass Unterlagen im Original angefordert werden.

Wo erhalten Antragstellende die Bescheinigung über die steuerliche Ansässigkeit gemäß § 50c Absatz 5 EStG?

Der Antragstellende hat durch eine Bestätigung der für ihn im Zeitpunkt des Zuflusses der Kapitalerträge zuständigen Steuerbehörde seine Ansässigkeit nachzuweisen.

Auf der Ansässigkeitsbescheinigung ist von der Steuerbehörde zu bestätigen, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt des Zuflusses der Kapitalerträge den im Formular angegebenen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Sitz oder Ort der Geschäftsleitung hatte und daher nach dem maßgeblichen Abkommen abkommensberechtigt ist.

Dem Erstattungsantrag ist die Ansässigkeitsbescheinigung mittels Upload im BZSt-Online-Portal beizufügen. Es wird darauf hingewiesen, dass es in Einzelfällen zur Anforderung der Ansässigkeitsbescheinigung im Original kommen kann.

Was ist eine Steuerbescheinigung und wo ist diese erhältlich?

Eine Steuerbescheinigung dient als Nachweis über:

  • die Art der Kapitalerträge
  • die Höhe der Kapitalerträge
  • die einbehaltene Kapitalertragsteuer und
  • den hiervon einbehaltenen Solidaritätszuschlag

Die Steuerbescheinigung wird durch die (inländische, d.h. deutsche) Zahlstelle ausgestellt. Als Zahlstellen gelten gemäß § 44 Absatz 1 Satz 4 Nr. 3a EStG:

  • inländische (d.h. deutsche) Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute,
  • inländische (d.h. deutsche) Wertpapierinstitute,
  • welche die Anteile verwahren oder verwalten und die Kapitalerträge auszahlen bzw. gutschreiben oder die Kapitalerträge an eine ausländische Stelle auszahlen.

Nicht ausreichend ist eine Gutschriftsanzeige (z.B. Dividendenbescheinigung) der (ausländischen) Depotbank.

Dem Erstattungsantrag ist die Steuerbescheinigung mittels Upload im BZSt-Online-Portal beizufügen. Es wird darauf hingewiesen, dass es in Einzelfällen zur Anforderung der Steuerbescheinigung im Original kommen kann.

Findet eine Missbrauchsprüfung nach § 50d Absatz 3 EStG auch beim Antrag nach § 32 Absatz 6 KStG statt?

Ja, eine Missbrauchsprüfung nach § 50d Absatz 3 EStG findet auch im Rahmen der Prüfung nach § 32 Absatz 6 KStG statt, was sich aus Satz 2 Nr. 2 ergibt.

Wie lange dauert die Antragsbearbeitung?

Die Anträge werden grundsätzlich in der zeitlichen Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet.

Ein Antrag kann erst abschließend bearbeitet werden, wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen. Welche Nachweise einzureichen sind, ist im Antragsformular und den dazugehörigen Hinweistexten aufgeführt.

Soweit im Einzelfall darüber hinaus Nachweise oder Angaben erforderlich sind, werden diese im Zuge der Bearbeitung angefordert.

Aufgrund der Vielzahl der eingehenden Anträge, kann es zu längeren Bearbeitungszeiten kommen. Um weitere Verzögerungen zu vermeiden, werden Sachstandsanfragen nicht beantwortet.

Kontakt

Bundeszentralamt für Steuern

Referat St I B 3
An der Küppe 1
53225 Bonn

Zuständigkeitsbereich:

Entlastung von der Kapitalertragsteuer