Bundeszentralamt für Steuern

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Kapitalertragsteuerentlastung

Datenträgerverfahren

Die Teilnahme am Datenträgerverfahren (DTV) ist für Finanzinstitute nur nach Zulassung durch das BZSt möglich. Den Zulassungsantrag finden Sie unter der Rubrik Formulare.

Das DTV steht nach dem 31.12.2024 nicht mehr zur Verfügung (§ 52 Abs. 47a S. 3 Einkommensteuergesetz (EStG)). Anträge können nach diesem Zeitpunkt nur noch über das BZSt-Online-Portal gestellt werden.

Aufgrund der hohen Zahl an Erstattungsanträgen von institutionellen Einreichern, welche die Anträge für ihre Kunden einreichen, bietet das BZSt eine für den Rechenzentrumsbetrieb geeignete Massendatenschnittstelle an. Weitere Informationen finden sie hier.

Allgemeines

Das DTV bietet gegenüber der seit dem 1.1.2023 verpflichtenden elektronischen Antragstellung über das BZSt-Online-Portal folgende Vorteile:

  • Keine Einzelanträge der Erstattungsberechtigten erforderlich
  • Übermittlung der Antragsdaten per verschlüsselter E-Mail oder CD-ROM
  • Keine Vorlage einer Ansässigkeitsbescheinigung des Erstattungsberechtigten bei Antragstellung
  • Keine Einreichung von Steuerbescheinigungen bei Antragstellung
  • In der Regel kürzere Bearbeitungszeit des Antrags

Im DTV werden ausschließlich Anträge von Erstattungsberechtigten verarbeitet, deren Einkünfte aus Dividenden nach einem bilateralen Abkommen einem Steuersatz von 15 Prozent unterliegen. Anträge von ausländischen Investmentfonds können nicht im DTV bearbeitet werden.

Weitere Information zur Antragstellung im DTV entnehmen Sie bitte dem Merkblatt "Verfahrensbeschreibung".

Fragen und Antworten

Bei dem nachfolgenden Fragen- und Antworten-Katalog (FAQ) handelt es sich lediglich um eine Orientierungshilfe. Er ist weder eine Verwaltungsanweisung noch ein BMF-Schreiben. Die Informationen haben keine Rechts- oder Bindungswirkung. Die Entscheidung im konkreten Einzelfall bleibt immer dem zuständigen Finanzamt vorbehalten.

Fragen & Antworten

Wer kann zum DTV zugelassen werden?

Als DTV-Teilnehmer kommen insbesondere in Betracht:

  • Finanzinstitute, die die Verteilung von Dividendenausschüttungen an ihre eigenen Kunden vornehmen (z. B. Depotbanken)
  • sonstige Institutionen (z. B. Clearing-Stellen), die in die Verwahrung und Verwaltung der Wertpariere des Gläubigers der Kapitalerträge eingebunden und mit der Verteilung von Dividendenausschüttungen geschäftsmäßig befasst sind und somit über die notwendigen Informationen und Vollmachten der erstattungsberechtigten Ausschüttungsempfänger (Aktionäre) verfügen.

Für wen können DTV-Teilnehmer Erstattungsanträge stellen?

DTV-Teilnehmer können Erstattungsanträge nur für ihre eigenen Kunden einreichen, deren Dividendenerträge nach einem bilateralen Abkommen einem Quellensteuersatz von ausschließlich 15 Prozent unterliegen.

Darüber hinaus können auch die in den Zahlungsstrom der jeweiligen Dividende eingebundenen Depotbanken, Anträge im Rahmen des DTV stellen, vorausgesetzt diese sind als DTV-Teilnehmer zugelassen und durch Untervollmacht der Depotbank des Erstattungsberechtigten dazu berechtigt.

Können Antragssteller, die nach einem DBA oder anderen bilateralen Abkommen einem geringeren Quellensteuersatz als 15 Prozent unterliegen, zunächst eine Entlastung im DTV beantragen?

Die geteilte Geltendmachung eines einheitlichen Steuererstattungsanspruchs in zwei verschiedenen Verfahren, d. h. zunächst im DTV bis auf einen Quellensteuersatz von 15 % und anschließend im elektronischen Erstattungsverfahren bis auf einen Quellensteuersatz von 10 % oder weniger, ist nicht zulässig.
Die Entscheidung kann nur einheitlich - entweder im DTV oder im elektronischen Antragsverfahren - getroffen werden. Alle Erstattungsberechtigten, deren Kapitalerträge aus Streubesitz nach dem maßgeblichen Doppelbesteuerungsabkommen einem geringeren Quellensteuersatz als 15 % des Bruttobetrags der Dividenden unterliegen, können demnach nur im elektronischen Erstattungsverfahren und nicht im DTV entlastet werden.

Welche E-Mail Verschlüsselungen werden benötigt?

Für den Empfang der Datensätze (Festsetzungsdatei) ist in jedem Fall eine Ende-zu-Ende Verschlüsselung (GnuPG-Standard) einzurichten.

Die Einrichtung einer weiteren Verschlüsselung für den E-Mail-Verkehr zwischen BZSt und DTV-Teilnehmer wird empfohlen. Ohne diese Verschlüsselung können keine die den Antrag konkretisierenden Datensätze (Buchungszeilen) per E-Mail übersandt werden. Eine Übermittlung der Datensätze wäre in diesem Fall nur per CD möglich.

Für die Einrichtung der Verschlüsselung kontaktieren Sie bitte den Arbeitsbereich DTV.

Wird zur Antragstellung eine Ansässigkeitsbestätigung des Erstattungsberechtigten benötigt?

Die Ansässigkeitsbestätigung muss dem BZSt bei Antragstellung nicht vorgelegt werden.

Der DTV Teilnehmer ist jedoch verpflichtet, diese bereits bei Antragstellung vorzuhalten und dem BZSt auf Verlangen vorzulegen.

Innerhalb welcher Frist muss ein DTV-Antrag gestellt werden?

Ein DTV-Antrag muss grundsätzlich innerhalb von sieben Monaten nach Dividendenzufluss beim BZSt gestellt werden. Die Einreichungsfrist beginnt jedoch frühestens einen Monat nach dem Gewinnverteilungsbeschluss.
Sollte die Einreichung nicht innerhalb der Sieben-Monatsfrist erfolgt sein, kann nur in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur nach vorheriger Zustimmung des BZSt eine spätere Einreichung erfolgen.

DTV-Anträge, die ohne Hinweis auf eine zuvor gewährte Ausnahme nach Ablauf von sieben Monaten eingehen, werden abgelehnt und auf das elektronische Antragsverfahren verwiesen.

Welches Zuflussdatum ist bei einer Aktiendividende im DTV- Antrag anzugeben?

Sowohl im elektronischen Antragsverfahren als auch im Datenträgerverfahren ist die Angabe des Zuflussdatums der Aktiendividende zwingend erforderlich. Als Zuflussdatum ist seit dem 1. Januar 2017 der Tag der Fälligkeit im Sinne des § 44 Absatz 2 EStG in Verbindung § 58 Absatz 4 Satz 2 und 3 Aktiengesetz (AktG) maßgebend. Auf das Datum des tatsächlichen Zuflusses kommt es seither nicht mehr an.

Wie können Namens- und/oder Adressänderungen der Erstattungsberechtigten mitgeteilt werden?

Namens- und/oder Adressänderungen von Erstattungsberechtigten sind in einem separaten Schreiben zum DTV-Antrag mitzuteilen.

Wie können Änderungen der Kontakt- und/oder Kontodaten des DTV-Teilnehmers mitgeteilt werden?

Für Änderungen der Kontakt- und/oder Kontodaten steht Ihnen das Formular „ DTV Zulassungsantrag/Änderungsantrag“ zur Verfügung.

Können Erstattungsanträge oder einzelne Buchungszeilen, die abgewiesen wurden, im DTV erneut eingereicht werden?

Ob eine erneute Einreichung möglich ist, ist in jedem Fall mit dem Arbeitsbereich DTV vorab zu erörtern.

Formulare

Merkblätter

Kontakt

Bundeszentralamt für Steuern

Referat St I B 3
An der Küppe 1
53225 Bonn

Zuständigkeitsbereich:

Entlastung von der Kapitalertragsteuer

kapitalertragsteuer@bzst.bund.de