Veröffentlichungspflichten des BZSt
Auf dieser Seite finden Sie die Mitteilungen, Feststellungen und Listen gemäß § 9 Absatz 6 Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG).
Mitteilungen zur Nichtverwendung des Finanzkontos
Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 1 PStTG muss das Bundeszentralamt für Steuern Mitteilungen der zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union veröffentlichen, die die Kennung des Finanzkontos nicht zu verwenden beabsichtigen.
Hier finden Sie die Liste der Mitteilungen zur Nichtverwendung des Finanzkontos.
Feststellungen der Europäischen Kommission nach § 7 Absatz 3 Satz 2 PStTG
Gemäß § 9 Absatz 6 Nummer 2 PStTG muss das BZSt die Feststellungen der Europäischen Kommission nach § 7 Absatz 3 Satz 2 PStTG zur Gleichwertigkeit der Informationen veröffentlichen.
Hier finden Sie die Liste der Feststellungen.
Liste der Identifizierungsdienste
Gemäß § 9 Absatz 6 Nummer 3 PStTG muss das BZSt eine Liste der Identifizierungsdienste veröffentlichen.
Hier finden Sie die Liste der Identifizierungsdienste.
Liste der elektronischen Schnittstellen zur Überprüfung der Gültigkeit von Identifikationsnummern
Gemäß § 9 Absatz 6 Nummer 4 PStTG muss das BZSt eine Liste der kostenlos zur Verfügung gestellten elektronischen Schnittstellen zur Überprüfung der Gültigkeit der Steueridentifikationsnummer oder der Identifikationsnummer für Umsatzsteuerzwecke veröffentlichen.
Hier finden Sie die Liste der elektronischen Schnittstellen.
Kontakt
Bundeszentralamt für Steuern
Meldepflichten digitaler Plattformbetreiber (DPI/DAC7)
An der Küppe 1
53225 Bonn
Zuständigkeitsbereich:
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