Verfahren
Hier finden Sie allgemeine Informationen zu den Meldepflichten digitaler Plattformbetreiber nach dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG), dem Austausch der gemeldeten Informationen und dem Verfahren (DPI - Digital Platform Income).
Allgemeines
Am 1. Januar 2023 ist das Gesetz über die Meldepflicht und den automatischen Austausch von Informationen meldender Plattformbetreiber in Steuersachen (Plattformen-Steuertransparenzgesetz – PStTG) in Kraft getreten. Das Gesetz ist Teil des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 (sog. DAC 7) zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S.2730).
Das PStTG führt eine Pflicht für Betreiber digitaler Plattformen (Plattformbetreiber) ein, unter bestimmten Umständen dem Bundeszentralamt für Steuern Informationen über Einkünfte zu melden, die von Anbietern auf diesen Plattformen erzielt werden. Es regelt lediglich Verfahrensvorschriften mit dem Ziel, den Finanzbehörden einen besseren Zugang zu Informationen zu verschaffen, um Kenntnis über wirtschaftliche Aktivitäten von Anbietern auf digitalen Plattformen zu erhalten. Das PStTG enthält keine materiell-rechtlichen Regelungen und berührt nicht die übrigen Steuergesetze. Insbesondere hat das PStTG keine Auswirkung auf die Gesetze, die einzelne Steuerarten betreffen und Regelungen bspw. zum Steuersubjekt, Steuerobjekt, der Bemessungsgrundlage oder dem Steuertarif enthalten (bspw. das Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Umsatzsteuergesetz), nach welchen sich die Besteuerung von Einkünften bzw. Umsätzen bestimmt.
Grundsätzlich zu melden sind sowohl Informationen zu Anbietern, die im Inland ansässig sind, als auch zu solchen, die im europäischen Ausland ansässig sind.
Das Bundeszentralamt für Steuern leitet die empfangenen Informationen an die zuständigen deutschen Finanzämter sowie an die zuständigen Behörden derjenigen EU-Mitgliedstaaten weiter, in denen die Anbieter nach dem PStTG als ansässig gelten. Als ansässig in einem EU-Mitgliedstaat im Sinne des PStTG gilt ein Anbieter, wenn
- er in diesem EU-Mitgliedstaat seinen Sitz (Rechtsträger) oder Wohnsitz (natürliche Person) hat oder
- die Steueridentifikationsnummer von diesem EU-Mitgliedstaat erteilt wurde oder
- eine Betriebstätte in diesem EU-Mitgliedstaat besteht.
Außerdem leitet das Bundeszentralamt für Steuern die empfangenen Informationen an die zuständigen Behörden derjenigen EU-Mitgliedstaaten weiter, in denen unbewegliches Vermögen belegen ist, das für die zeitlich begrenzte Überlassung von Nutzungen und anderen Rechten jeder Art an unbeweglichem Vermögen gegen Vergütung durch Anbieter verwendet wird.
Darüber hinaus empfängt das Bundeszentralamt für Steuern die von anderen EU-Mitgliedstaaten übersandten Informationen (zu in Deutschland als ansässig geltenden Anbietern), die den zuständigen Behörden durch die Plattformbetreiber dort gemeldet worden sind. Auch diese Informationen werden an die zuständigen deutschen Finanzämter weitergeleitet.
Die steuerliche Auswertung der Daten erfolgt in den Finanzämtern bzw. den zuständigen Steuerbehörden im Ausland.
Relevante Tätigkeiten
Es müssen Informationen zu Anbietern gemeldet werden, die eine der nachfolgenden sogenannten relevanten Tätigkeiten (unter Verwendung einer Plattform gegen eine Vergütung) erbringen:
- die zeitlich begrenzte Überlassung von Nutzungen und anderen Rechten jeder Art an unbeweglichem Vermögen (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 PStTG)
- die Erbringung persönlicher Dienstleistungen (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 PStTG)
- der Verkauf von Waren (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 PStTG)
- die zeitlich begrenzte Überlassung von Nutzungen und anderen Rechten jeder Art an Verkehrsmitteln (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 PStTG)
Unter bestimmten Voraussetzungen sind Anbieter von der Meldung ausgenommen (§ 4 Absatz 5 PStTG). In Bezug auf die Bagatellgrenze für den Verkauf von Waren (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 PStTG) wird darauf hingewiesen, dass ein freigestellter Anbieter nur vorliegt, wenn beide Grenzen kumulativ erfüllt sind.
Zeitrahmen
Die Plattformbetreiber müssen die meldepflichtigen Informationen grundsätzlich bis zum 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres (Meldezeitraum) erheben. Der erste Meldezeitraum beginnt am 1. Januar 2023 und endet am 31. Dezember 2023.
Die erhobenen Informationen sind danach bis zum 31. Januar des jeweiligen auf den Meldezeitraum folgenden Kalenderjahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Die erste Übermittlung für den Meldezeitraum 2023 ist somit vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Januar 2024 durchzuführen. Die übermittelten Informationen werden nach der Entgegennahme vom Bundeszentralamt für Steuern bis zum Ende des Monats Februar (erstmalig bis zum 29. Februar 2024) an die anderen EU-Mitgliedstaaten weitergeleitet.
Kontakt
Bundeszentralamt für Steuern
Meldepflichten digitaler Plattformbetreiber (DPI/DAC7)
An der Küppe 1
53225 Bonn
Zuständigkeitsbereich:
Meldepflichten digitaler Plattformbetreiber (DPI/DAC7)