Bundeszentralamt für Steuern

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklärst Du dich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhältst Du über den folgenden Link: Datenschutz

Steuergestaltung

Allgemeine Hinweise zur Datenübertragung

Auf dieser Seite finden Sie allgemeine Informationen zu Geschäftsregeln, welche wiederholt zu Abweisungen bei der Datenübertragung (Fehlercodes) geführt haben.

Hinweise zum Fehlercode

Fehlercode "DAC6_E_MES_006" - Der Wert von "InitialDisclosureMA" darf sich im Rahmen einer Korrektur nicht ändern.

Bei einer Initiallieferung, also der ersten Lieferung einer grenzüberschreitenden Gestaltung, ist verpflichtend anzugeben, ob es sich um eine marktfähige Gestaltung handelt.

Im Falle einer marktfähigen Gestaltung ist bei "InitialDisclosureMA" bei der Übermittlung als XML (Upload im BZStOnline-Portal / Massendatenübertragung über die elektronische Massendatenschnittstelle ELMA) der Wert "true" anzugeben.

Bei Nutzung des Formulars "Mitteilung zur Anzeige von (grenzüberschreitenden) Steuergestaltungen in der EU" (BOP-Formular) ist im Falle einer marktfähigen Gestaltung im Feld "Intitialmeldung marktfähige Gestaltung" "ja" anzugeben.

Sollte es sich nicht um eine marktfähige Gestaltung handeln, erfolgt die Angabe entsprechend mit "false" (XML) bzw. "nein" (BOP-Formular).

Bei Korrekturen muss die gesamte Lieferung inklusive der vorgenommenen Änderungen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermittelt werden. Dabei bleiben die Vorgaben zu Pflichtfeldern weiterhin bestehen.

Im Rahmen einer Korrektur ist es nicht möglich die Angaben zur Marktfähigkeit einer Initiallieferung zu ändern. Somit muss die ursprüngliche Angabe zur Marktfähigkeit bei der Korrektur einer Initiallieferung zwingend beibehalten werden.

Es ist kein Wechsel/keine Korrektur von einer marktfähigen zu einer nicht marktfähigen Gestaltung oder umgekehrt erlaubt.

Informationen zur Angabe der Marktfähigkeit bzw. zu Korrekturlieferungen finden Sie im "Kommunikationshandbuch - Automatischer Austausch von Steuergestaltungen" (Kapitel 3.7.3. bzw. 3.4.) und im "Kommunikationshandbuch- DAC6 BOP" (Kapitel 3.4.3. bzw. 2.2.), welche auf der Internetseite des BZSt unter dem Pfad Startseite / Unternehmen / Internationaler Informationsaustausch / Austausch von Steuergestaltungen / Handbücher veröffentlicht sind.

Fehlercode "DAC6_E_MES_022" - Die angegebene MessageRefID entspricht nicht der vorgegebenen Struktur

Im Rahmen der Mitteilung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen ist die Angabe einer Message Reference ID (MessageRefID) verpflichtend.

Bei der MessageRefID handelt es sich um eine durch den/die Datensender*in zu vergebene Kennnummer, die eine Übermittlung eindeutig kennzeichnet. Durch die einzigartige MessageRefID kann Ihre vorgenommene Datenübermittlung zweifelsfrei identifiziert werden.

Die Formatvorgaben zur Angabe der MessageRefID wurden mehrfach nicht eingehalten und deswegen ist es zu Abweisungen mit dem Fehlercode „DAC6_E_MES_022“ gekommen.

Format

Die MessageRefID ist durch den/die Datensender*in selbst zu vergeben.
 
Sie muss nach dem folgenden Format aufgebaut werden:
<DE><M><Datum><Bezeichner><Kombination>

  • DE beinhaltet den ISO Country Code "DE"
  • M besteht aus dem Buchstaben "M" für MessageRefID
  • Datum an dem die MessageRefID ausgestellt wurde im Format YYYYMMDD
  • Bezeichner beinhaltet Benutzerkonto-ID/BZSt-Nummer aus dem EOP/BOP
  • eine Kombination aus Ziffern (0-9) und Großbuchstaben (A-Z).


Die Länge der MessageRefID ist auf 40 Zeichen beschränkt.

Die Verwendung der Umlaute (Ä, Ö, Ü, ß) ist nicht erlaubt.

Sollte die Länge der MessageRefID 40 Zeichen überschreiten oder Umlaute verwendet worden sein, weist das System Ihre Lieferung ab.

Eindeutigkeit

Die Kombination aus Ziffern (0-9) und Großbuchstaben (A-Z) ist so zu wählen, dass bei mehreren Lieferungen zu einem Datum jede MessageRefID einer Datensenderin/eines Datensenders einzigartig ist.

Es kommt zu einer Abweisung, sollte die von Ihnen verwendete MessageRefID bereits im System vorliegen.

Eine MessageRefID liegt im System vor, wenn diese bereits für eine

  • Testlieferung
  • zuvor abgewiesene Lieferung
  • zuvor angenommene Lieferung

verwendet wurde.

In diesem Fall wird die Lieferung mit dem Fehlercode "DAC6_E_MES_023: MessageRefID muss eindeutig sein" abgewiesen.

Sollten Sie Ihre Lieferung abgewiesen worden sein oder Sie möchten eine bereits erfolgreich übermittelte Lieferung korrigieren, ist es zwingend erforderlich eine neue, einzigartige MessageRefID zu vergeben.

Informationen zur MessageRefID finden Sie im "Kommunikationshandbuch - Automatischer Austausch von Steuergestaltungen" (Kapitel 4) und im "Kommunikationshandbuch - DAC6 BOP" (Kapitel 4.3), welche auf der Internetseite des BZSt unter dem Pfad Startseite / Unternehmen / Internationaler Informationsaustausch / Austausch von Steuergestaltungen / Handbücher veröffentlicht sind.

Fehlercode "DAC6_E_MES_023" - MessageRefID muss eindeutig sein

Im Rahmen der Mitteilung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen ist die Angabe einer Message Reference ID (MessageRefID) verpflichtend.

Bei der MessageRefID handelt es sich um eine durch den/die Datensender*in zu vergebene Kennnummer, die eine Übermittlung eindeutig kennzeichnet. Durch die einzigartige MessageRefID kann Ihre vorgenommene Datenübermittlung zweifelsfrei identifiziert werden.


Eindeutigkeit

Es kommt zu einer Abweisung, sollte die von Ihnen verwendete MessageRefID bereits für eine Lieferung verwendet worden sein und im System vorliegen.

Eine MessageRefID liegt im System vor, wenn diese bereits für eine

  • Testlieferung
  • zuvor abgewiesene Lieferung
  • zuvor angenommene Lieferung

verwendet wurde.

In diesem Fall wird die Lieferung mit dem Fehlercode "DAC6_E_MES_023: MessageRefID muss eindeutig sein" abgewiesen.

Möchten Sie eine bereits erfolgreich übermittelte Lieferung korrigieren (Korrektur von Lieferungen), ist es zwingend erforderlich eine neue, einzigartige MessageRefID zu vergeben.

Informationen zur MessageRefID finden Sie im „Kommunikationshandbuch- - Automatischer Austausch von Steuergestaltungen“ (Kapitel 4) und im "Kommunikationshandbuch- DAC6 BOP" (Kapitel 4.3), welche auf der Internetseite des BZSt unter dem Pfad Startseite / Unternehmen / Internationaler Informationsaustausch / Austausch von Steuergestaltungen / Handbücher veröffentlicht sind.

Fehlercode "DAC6_E_MES_026" – NationalProvision muss mindestens in deutscher Sprache und darf nicht zweimal in gleicher Sprache vorhanden sein.

Im Feld "Rechtsvorschrift" / "NationalProvision" werden die Einzelheiten zu den einschlägigen Rechtsvorschriften aller betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Mitgliedstaat), die unmittelbar die Grundlage der grenzüberschreitenden Steuergestaltung bilden, eingetragen. Die Angabe erfolgt pro EU-Mitgliedstaat.

Die "Rechtsvorschrift" / "NationalProvision" muss in deutscher Sprache angegeben werden.

Für den jeweiligen EU-Mitgliedstaat haben Sie die Möglichkeit die dortige "Rechtsvorschrift" / "NationalProvision" in Deutsch und Englisch anzugeben.

Bitte beachten Sie, dass die Summe der verwendeten Zeichen je Sprache 4.000 Zeichen nicht übersteigen darf.

Die Wiederholbarkeit des Elements darf nicht als Erweiterung für die Zeichenbegrenzung genutzt werden.Sie dient lediglich der Übermittlung der "Rechtsvorschrift" / "NationalProvision" in englischer Sprache, sofern Sie eine Datenübermittlung in beiden Sprachen vornehmen möchten.

Informationen zur Angabe der "Rechtsvorschrift" / "NationalProvision" finden Sie im "Kommunikationshandbuch - Automatischer Austausch von Steuergestaltungen" (Kapitel 3.7.5. bzw. 4.1.) und im "Kommunikationshandbuch- DAC6 BOP" (Kapitel 3.6.5. - Befüllung "Rechtsvorschriften"), welche auf der Internetseite des BZSt unter dem Pfad Startseite / Unternehmen / Internationaler Informationsaustausch / Austausch von Steuergestaltungen / Handbücher veröffentlicht sind.

Fehlercode "DAC6_E_MES_052" - Angabe der (deutschen) Steueridentifikationsdaten "TIN"

Im Rahmen der Mitteilung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen ist die Angabe von (deutschen) Steueridentifikationsdaten verpflichtend.

Die Formatvorgaben bei der Angabe von (deutschen) Steueridentifikationsdaten wurden mehrfach nicht eingehalten und deswegen ist es zu Abweisungen mit dem Fehlercode "DAC6_E_MES_052" gekommen.

Das Format erlaubt bei der Angabe der Steueridentifikationsdaten keine Leerzeichen und/oder Sonderzeichen wie "/" bzw. versteckte Steuerzeichen (z.B. beim Kopieren von Angaben). Es dürfen lediglich Ziffern eingegeben werden oder im Ausnahmefall "No TIN".

Bei der Angabe von Steueridentifikationsdaten ist zum einen zu unterscheiden, ob es sich um

  • ein deutsches Steueridentifikationsmerkmal nach § 139b Abgabenordnung (AO)
  • eine deutsche Steuernummer,
  • eine ausländische Steuernummer handelt oder
  • eine Angabe zu unbekannten Steueridentifikationsdaten

erfolgen soll.

Zum anderen kommt es darauf an, welchen Weg der elektronischen Datenübermittlung Sie wählen:

  • Formular "Mitteilung zur Anzeige von (grenzüberschreitenden) Steuergestaltungen in der EU" über das BZStOnline-Portal (BOP)
  • XML-Upload im BOP
  • Massendatenübertragung über die elektronische Massendatenschnittstelle (ELMA).

Angabe zum deutschen Steueridentifikationsmerkmal nach § 139b AO

In Deutschland können nur natürliche Personen eine IdNr erhalten. Bei der IdNr handelt es sich um eine 11-stellige Nummer, die durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vergeben wird.

Die Angabe der steuerlichen IdNr ist daher nur zulässig, wenn im Formular "Mitteilung zur Anzeige von (grenzüberschreitenden) Steuergestaltungen in der EU" (BOP Formular) Angaben zu einer natürlichen Person gemacht werden. Sie ist im BOP-Formular im Feld "Ausländische Steuernummer/ deutsches Steueridentifikationsmerkmal/ keine Angabe" einzutragen (nur Zahlen, keine Sonder- oder Leerzeichen).

Gleiches gilt für die Übermittlung als XML (Upload im BOP / ELMA). Die Angabe einer 11-stelligen IdNr ist nur zulässig, wenn Angaben zum Typ "Individual" vorgenommen werden.

Angabe zur deutschen Steuernummer

Die Steuernummer wird in Deutschland im Rahmen der Veranlagung von dem jeweils zuständigen Finanzamt sowohl an natürliche als auch an Unternehmen/Organisationen vergeben.

Somit ist die Angabe der deutschen Steuernummer für natürliche Personen sowie Unternehmen/Organisationen zulässig. Sie ist im BOP-Formular immer über die Eingabemaske "Deutsche Steuernummer" zu erfassen. Informationen zum Aufbau / zur Angabe der deutschen Steuernummer in den jeweiligen Ländern finden Sie in den Hilfetexten des BOP-Formulars. Bei der Eingabe der Steuernummer ist es wichtig darauf zu achten, dass ausschließlich Ziffern verwendet werden. Die Nutzung von Leerzeichen bzw. Sonderzeichen ist nicht zulässig. Der im Steuerbescheid angegebene Trennstrich "/" wird im BOP-Formular vorgegeben und darf bei der Angabe der Steuernummer nicht zusätzlich eingegeben werden.

Bei einer Übermittlung als XML (Upload im BOP / ELMA) ist für die Eingabe der 13-stelligen Steuernummer das bundeseinheitliche Standardschema für Steuernummern zu beachten (nur Zahlen, keine Sonder- oder Leerzeichen).

Angabe zu ausländischen Steuernummern

Ausländische Steuernummern können ohne Formatvorgabe eingetragen werden.

Im BOP-Formular sind ausländische Steuernummern im Feld "Ausländische Steuernummer/ deutsches Steueridentifikationsmerkmal/ keine Angabe" einzutragen.

Bei einer Übermittlung als XML (Upload im BOP / ELMA) ist eine Eintragung im Feld "TIN" ebenfalls ohne Formatvorgaben zulässig.

Angabe bei unbekannten Steueridentifikationsdaten

Sollten die Steueridentifikationsdaten unbekannt sein, kann die Angabe im Feld "Ausstellender Staat" (Issued by) unterbleiben.

Bei einer Angabe im BOP-Formlar ist die Eintragung "No TIN" im Feld "Ausländische Steuernummer/ deutsches Steueridentifikationsmerkmal/ keine Angabe" vorzunehmen.

Bei Übermittlung als XML (Upload im BOP / ELMA) ist die Eintragung "No TIN" im Element "TIN" vorzunehmen.

Informationen zur Angabe von Steueridentifikationsdaten finden Sie im "Kommunikationshandbuch - Automatischer Austausch von Steuergestaltungen" (Kapitel 3.7.6) und im "Kommunikationshandbuch - DAC6 BOP" (Kapitel 3.5.3), welche auf der Internetseite des BZSt unter dem Pfad Startseite / Unternehmen / Internationaler Informationsaustausch / Austausch von Steuergestaltungen / Handbücher veröffentlicht sind.

Fehlercode "DAC6_E_MES_053" – NationalProvision darf nur einmal pro Staat angegeben werden.

Im Feld "Rechtsvorschrift" / "NationalProvision" werden die Einzelheiten zu den einschlägigen Rechtsvorschriften aller betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Mitgliedstaat), die unmittelbar die Grundlage der grenzüberschreitenden Steuergestaltung bilden, eingetragen. Die Angabe erfolgt pro EU-Mitgliedstaat.

Die "Rechtsvorschrift" / "NationalProvision" muss in deutscher Sprache angegeben werden.

Für den jeweiligen EU-Mitgliedstaat haben Sie die Möglichkeit die dortige "Rechtsvorschrift" / "NationalProvision" in Deutsch und Englisch anzugeben.

Pro EU-Mitgliedstaat darf jeweils nur einmal die "Rechtsvorschrift" / "NationalProvision" angegeben werden.

Die Wiederholbarkeit des Elements darf nicht als Erweiterung für die Begrenzung auf 4.000 Zeichen genutzt werden. Sie dient lediglich der Übermittlung der "Rechtsvorschrift" / "NationalProvision" in englischer Sprache, sofern Sie eine Datenübermittlung in beiden Sprachen vornehmen möchten.

Informationen zur Angabe der "Rechtsvorschrift" / "NationalProvision" finden Sie im "Kommunikationshandbuch - Automatischer Austausch von Steuergestaltungen" (Kapitel 3.7.5. bzw. 4.1.) und im "Kommunikationshandbuch- DAC6 BOP" (Kapitel 3.6.5. - Befüllung "Rechtsvorschriften"), welche auf der Internetseite des BZSt unter dem Pfad Startseite / Unternehmen / Internationaler Informationsaustausch / Austausch von Steuergestaltungen / Handbücher veröffentlicht sind.

Fehlercode "DAC6_E_MES_055" – Das Element Postcode entspricht nicht den Vorgaben

Im Rahmen der Mitteilung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen ist bei der Angabe einer deutschen Adresse (Auswahl des Staatencodes "DE") die fünfstellige Postleitzahl (Postcode) eine Pflichtangabe.

Die Postleitzahl besteht ausschließlich aus Ziffern, d. h. numerischen Zeichen zwischen 0 und 9.

Leer- sowie Sonderzeichen führen zur Ablehnung durch das System.

Die Regeln zur Eingabe einer deutschen Postleitzahl werden seit Anfang Dezember nunmehr bei Eingabe in das BOP-Formular geprüft.

Informationen zur Angabe der Postleitzahl finden Sie im "Kommunikationshandbuch - Automatischer Austausch von Steuergestaltungen" (Kapitel 4) und im "Kommunikationshandbuch - DAC6 BOP" (Kapitel 3.5.4. bzw. 4.3.), welche auf der Internetseite des BZSt unter dem Pfad Startseite / Unternehmen / Internationaler Informationsaustausch / Austausch von Steuergestaltungen / Handbücher veröffentlicht sind.

Fehlercode "DAC6_E_MES_070" – OrganisationName darf nicht zweimal in gleicher Sprache vorhanden sein

Fehlercode "DAC6_E_MES_083" – Ländercode "GB" darf nicht im Element "ConcernedMSs" vorkommen.

Seit dem 01. Januar 2021 sind Großbritannien und Nordirland nicht mehr Mitglieder der Europäischen Union (EU).

Somit besteht keine Rechtsgrundlage mehr für den Informationsaustausch mit Großbritannien und Nordirland unter der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG sowie der Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates vom 25. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen.

Somit darf der ISO-Staatencode "GB" im Feld "betroffene Mitgliedstaaten" / "ConcernedMSs" nicht länger gemeldet werden.

Sofern neben Großbritannien und Nordirland ein oder mehrere EU-Mitgliedstaat(en) von der grenzüberschreitenden Steuergestaltung betroffen ist/sind, sind diese Fälle weiterhin von der Rechtsgrundlage umfasst und auch meldepflichtig (§ 138d Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Abgabenordnung).

Die Geschäftsregel "DAC6_E_MES_083" stellt ab dem 9. April 2021 sicher, dass es bei der Auswahl des ISO-Staatencodes "GB" im Feld "betroffene Mitgliedstaaten" / "ConcernedMSs" zu einer Abweisung der gesamten Datenlieferung kommt.

Lieferungen können somit nur ohne den ISO-Staatencode "GB" im Feld "betroffene Mitgliedstaaten" / "ConcernedMSs" vorgenommen werden.

Korrektur von Mitteilungen, die den ISO-Staatencode "GB" enthalten

Möchten Sie eine Lieferung korrigieren, die den ISO-Staatencode "GB" im Feld "betroffene Mitgliedstaaten" / "ConcernedMSs" enthält, muss neben der vorzunehmenden Korrektur zusätzlich der ISO-Staatencode "GB" im Feld "betroffene Mitgliedstaaten" / "ConcernedMSs" entfernt werden.

Fehlercode "DAC6_E_MES_084" – Nachlieferung darf keine Lieferung mit Ländercode "GB" im Element "ConcernedMSs" referenzieren.

Seit dem 01. Januar 2021 sind Großbritannien und Nordirland nicht mehr Mitglieder der Europäischen Union (EU).

Somit besteht keine Rechtsgrundlage mehr für den Informationsaustausch mit Großbritannien und Nordirland unter der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG sowie der Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates vom 25. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen.

Somit darf der ISO-Staatencode "GB" im Feld "betroffene Mitgliedstaaten" / "ConcernedMSs" nicht länger gemeldet werden.

Sofern neben Großbritannien und Nordirland ein oder mehrere EU-Mitgliedstaat(en) von der grenzüberschreitenden Steuergestaltung betroffen ist/sind, sind diese Fälle weiterhin von der Rechtsgrundlage umfasst und auch meldepflichtig (§ 138d Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Abgabenordnung).

Die Geschäftsregel "DAC6_E_MES_084" stellt ab dem 9. April 2021 sicher, dass Nachlieferungen, die sich auf eine Lieferung beziehen, die den ISO-Staatencode "GB" im Feld "betroffene Mitgliedstaaten" / "ConcernedMSs" enthält, abgewiesen werden.

Um eine Nutzernachlieferung vornehmen zu können, die sich auf eine Datenlieferung bezieht, die im Feld "betroffene Mitgliedstaaten" / "ConcernedMSs" den ISO-Staatencode "GB" enthält, muss zunächst eine Korrektur der ursprünglichen Datenlieferung erfolgen.

Aus der ursprünglichen Datenlieferung muss der ISO-Staatencode "GB" aus dem Feld "betroffene Mitgliedstaaten" / "ConcernedMSs" entfernt werden. Erst danach kann eine Nachlieferung von Nutzern erfolgen.

Fehlercode "DAC6_E_MES_085" - Im Element CountryExemption eines Intermediärs wurde mindestens ein Staatencode eines Nicht-EU-Mitgliedstaates verwendet

Im Feld "Befreiung von der Meldepflicht" / "CountryExemption" kann angegeben werden, ob ein oder mehrere von Ihnen aufgeführte Intermediäre in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU-Mitgliedstaat) von der Meldepflicht befreit ist/sind.

Sofern Sie angeben, dass ein Intermediär von der Meldepflicht befreit ist, müssen Sie auch einen Staat angeben, in dem der Intermediär von der Meldepflicht befreit ist.

Es ist nur die Angabe eines EU-Mitgliedstaates zulässig.

Informationen zur Befreiung von der Meldepflicht in einem EU-Mitgliedstaat finden Sie im „Kommunikationshandbuch- - Automatischer Austausch von Steuergestaltungen“ (Kapitel 4) und im "Kommunikationshandbuch- DAC6 BOP" (Kapitel 3.6.3.), welche auf der Internetseite des BZSt unter dem Pfad Startseite / Unternehmen / Internationaler Informationsaustausch / Austausch von Steuergestaltungen / Handbücher veröffentlicht sind.

Kontakt

Bundeszentralamt für Steuern

Automatischer Austausch von Steuergestaltungen
An der Küppe 1
53225 Bonn

Telefon: +49 228 406-0

Zuständigkeitsbereich:

Automatischer Austausch von Steuergestaltungen