Bundeszentralamt für Steuern

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CbCR

Angaben in Steuererklärungen

Unternehmer müssen für CbCR Angaben in ihren Steuererklärungen machen. Im Folgenden sind die notwendigen Eintragungen beschrieben.

Allgemeines

Ein inländisches Unternehmen hat für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen, in der Steuererklärung anzugeben, ob es

  • eine inländische Konzernobergesellschaft im Sinne von § 138a Abs. 1 AO ist,
  • eine beauftragte Gesellschaft (§ 138a Abs. 3 AO) ist oder
  • eine einbezogene inländische Konzerngesellschaft eines Konzerns mit ausländischer Konzernobergesellschaft ist.

Soweit der länderbezogene Bericht im Ausland abgegeben wird, ist auch anzugeben in welchem Land und von welchem Unternehmen der länderbezogene Bericht des Konzerns abgegeben wird. Fehlt diese Angabe, ist die einbezogene inländische Konzerngesellschaft im Regelfall selbst zur fristgerechten Übermittlung des länderbezogenen Berichts verpflichtet. Dies gilt entsprechend für die inländische Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens, das als ausländische Konzernobergesellschaft oder als einbezogene ausländische Konzerngesellschaft in einen Konzernabschluss einbezogen wird.

Körperschaftssteuererklärung

Die Eintragungen in der Körperschaftssteuererklärung haben in der Anlage WA in den Zeilen 27 bis 29 zu erfolgen.

In der Zeile 29 ist die Eintragung eines Länderschlüssels des Staates erforderlich, an den der länderbezogene Bericht des Konzerns übermittelt wird. Die Eintragung des Länderschlüssels hat mit einer zweistelligen Buchstabenkombination entsprechend dem ISO-Code 3166 (ALPHA 2) zu erfolgen. Diese kann der untenstehenden Tabelle entnommen werden.

Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensteuererklärung

In der Zeile 18 des Vordrucks ESt 1 B der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensteuererklärung (Feststellungserklärung) ist die Eintragung des Staates erforderlich an den der länderbezogene Bericht übermittelt wird. Die Eintragung des Länderschlüssels hat mit einer zweistelligen Buchstabenkombination entsprechend dem ISO-Code 3166 (ALPHA 2) zu erfolgen. Diese kann der untenstehenden Tabelle entnommen werden.

In der elektronischen Feststellungserklärung ist jedoch bislang eine Felddefinition verwendet worden, die vorsieht, dass der Länderschlüssel nur numerisch eingegeben werden kann. Die entsprechenden zweistelligen Ländercodes finden Sie in der unten beigefügten Tabelle.

Sollte der einzutragende Staat nicht in dieser Länderliste enthalten sein, ist "99" einzugeben.

Länderschlüssel

Länder (EU)Länderschlüssel
(nummerisch)
Belgien01
Bulgarien02
Dänemark03
Deutschland04
Estland05
Finnland06
Frankreich07
Griechenland08
Irland09
Italien10
Kroatien11
Lettland12
Litauen13
Luxemburg14
Malta15
Niederlande16
Österreich17
Polen18
Portugal19
Rumänien20
Schweden21
Slowakische Republik22
Slowenien23
Spanien24
Tschechische Republik25
Ungarn26
Vereinigtes Königreich (Großbritannien)27
Zypern28
Länder
(Nicht EU-Staaten)
Länderschlüssel
(nummerisch)
Afghanistan29
Ägypten30
Algerien31
Argentinien32
Australien33
Bahamas34
Bangladesch35
Belize36
Bermuda37
Brasilien38
Britische Jungferninseln39
Cayman Inseln40
Chile41
Costa Rica42
Curaçao43
Gabun45
Georgien46
Gibraltar47
Guernsey48
Haiti49
Hongkong50
Indien51
Indonesien52
Irak53
Iran54
Island55
Isle of Man56
Israel57
Japan58
Jersey59
Jordanien60
Kamerun61
Kanada62
Katar63
Kolumbien64
Kongo, Demokratische Republik65
Libanon66
Liechtenstein67
Macau68
Madagaskar69
Malaysia70
Mauritius72
Mexiko73
Monaco74
Neuseeland75
Nigeria76
Norwegen77
Pakistan78
Panama79
Peru80
Philippinen81
Russland82
Saudi-Arabien83
Schweiz84
Singapur85
Sir Lanka86
Südafrika87
Sudan88
Südkorea89
Thailand90
Türkei91
Turks- und Caicosinseln92
Uganda93
Uruguay94
Venezuela95
Vereinigte Staaten96
Vietnam97
Volksrepublik China98

Kontakt

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Referat St I A 2
An der Küppe 1
53225 Bonn

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