Bundeszentralamt für Steuern

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WIdNr

Die Wirtschafts-Identifikationsnummer

Zur eindeutigen Identifizierung wird jedem wirtschaftlich Tätigen durch das BZSt die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) stufenweise ohne Antragstellung ab November des Jahres 2024 zugeteilt.

Die Identifikationsnummer für natürliche Personen (IdNr.), die Steuernummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) bleiben neben der W-IdNr. bestehen.

Die W-IdNr. wird ab November 2024 stufenweise vergeben. Sie erhalten diese ohne Antrag entweder im Wege der öffentlichen Mitteilung oder elektronisch über Ihr ELSTER Benutzerkonto.

Wenn Sie bis Ende November 2024 noch keine W-IdNr. mitgeteilt bekommen haben, hat das für Sie keine Nachteile. Eine Angabe der W-IdNr. in steuerlichen Erklärungsvordrucken ist bis zum Abschluss der erstmaligen Vergabe optional.

Überblick

Die Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) erfolgt stufenweise ab November 2024. Die W-IdNr. dient gemäß §§ 139a und 139c AO der eindeutigen Identifizierung von wirtschaftlich Tätigen in Besteuerungs- und Verwaltungsverfahren.

Die W-IdNr. legt einen wichtigen Grundstein für die Digitalisierung und Entbürokratisierung der Steuerverwaltung. Langfristig soll die W-IdNr. auch behördenübergreifend nach dem sog. "Once-Only-Prinzip" genutzt werden. Sie dient damit als Wegbereiter für eine bundesweite, behördenübergreifende Kommunikation. Die W-IdNr. gilt zugleich als bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer nach dem Unternehmensbasisdatenregister.

Die Vergabe der W-IdNr. erfolgt im Hintergrund automatisiert und vollständig elektronisch durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Hierfür müssen Sie keinen Antrag stellen. Zudem wird es großzügige Übergangsregelungen geben. Unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt Ihnen die W-IdNr. vergeben wird, entsteht Ihnen kein Nachteil.

Nutzen und Vorteile

Die W-IdNr. ist ein wichtiger Grundstein für die Digitalisierung. Analog zur Steueridentifikationsnummer für natürliche Personen dient die W-IdNr. der eindeutigen Identifizierung von wirtschaftlich Tätigen. Sie bleibt für die Dauer der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit – unabhängig von etwaigen Unterbrechungen - bestehen und ändert sich auch bei Änderungen der Stammdaten (zum Beispiel Wohnadresse, Ort der Geschäftsleitung, Familienstand, Geschlecht, Namensänderung) nicht. Die W-IdNr. stellt somit einen wichtigen Grundstein und Wegbereiter für eine bundesweite, behördenübergreifende Kommunikation dar.

Die W-IdNr. soll langfristig zu Vereinfachungen in Steuer- und Verwaltungsverfahren führen. Sie wird nach und nach auf Anträgen, Formularen und Vordrucken der Finanzverwaltung verwendet. Damit rückt die Umsetzung des sog. "Once-Only-Prinzip", wonach Steuerpflichtige nur noch an einer Stelle Angaben machen oder Daten übermitteln müssen, ein großes Stück näher.

Momentan bleibt alles für Sie wie gewohnt, langfristig wird die W-IdNr. das führende Ordnungskriterium und Identifikationsmerkmal in der Behördenkommunikation für Sie als wirtschaftlich Tätigen werden.

Aufbau der W-IdNr.

Die W-IdNr. besteht aus den Anfangsbuchstaben "DE" und einer 9-stelligen Ziffernfolge.

Für die eindeutige Identifizierung im Besteuerungsverfahren wird jedem wirtschaftlich Tätigen fortlaufend für jede einzelne wirtschaftliche Tätigkeit stufenweise ein Unterscheidungsmerkmal beginnend mit 00001 zugeordnet.

Dabei ist jedes vergebene Unterscheidungsmerkmal mit einer Steuernummer verknüpft, mit welcher der Betrieb oder die Betriebsstätte beim zuständigen Finanzamt geführt wird.

Beispiele:

W-IdNr.: DE123456789

W-IdNr. + Unterscheidungsmerkmal für die erste wirtschaftliche Tätigkeit: DE123456789-00001

In der W-IdNr. sind keine persönlichen bzw. betrieblichen Daten oder Daten des zuständigen Finanzamts verschlüsselt.

Vergabe in Stufen

Die Vergabe der W-IdNr. erfolgt stufenweise. Eine Antragsstellung bei einer Finanzbehörde auf Vergabe der W-IdNr. ist nicht notwendig und nicht möglich.

In der ersten Stufe wird wirtschaftlich Tätigen eine W-IdNr. zunächst mit dem Unterscheidungsmerkmal 00001 zugeordnet, wenn sie zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung verpflichtet oder Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind. Die Vergabe beginnt voraussichtlich ab November des Jahres 2024.

Für wirtschaftlich Tätige, welche die genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, wird die W-IdNr. voraussichtlich ab dem 3. Quartal 2025 vergeben.

Sofern Sie mehrere wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, vergibt das BZSt hierfür weitere Unterscheidungsmerkmale (bspw. -00002 für eine zweite wirtschaftliche Tätigkeit) ab 2026. Über die genauen Abläufe werden Sie gesondert informiert.

Mitteilung der W-IdNr.

Das BZSt wird ab November des Jahres 2024 stufenweise mit der Vergabe und Mitteilung der W-IdNr. nach § 139a Absatz 1 i.V.m. § 139c AO beginnen. Hierfür ist kein Antrag notwendig.

Für die Mitteilung sind folgende Wege vorgesehen:

  • Öffentliche Mitteilung für wirtschaftlich Tätige, die bereits über eine USt-IdNr. verfügen,
  • Mitteilung über ELSTER für wirtschaftlich Tätige, die über keine USt-IdNr. verfügen.

Eine Mitteilung der W-IdNr. per E-Mail oder Telefon ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich.

Öffentliche Mitteilung

Bei wirtschaftlich Tätigen, denen bereits vor der Einführung der W-IdNr. eine USt-IdNr. vergeben wurde, erfolgt keine gesonderte Mitteilung der W-IdNr., da die W-IdNr. der USt-IdNr. entspricht.

Falls Sie bis zum 30. November 2024 bereits eine USt-IdNr. erhalten haben, werden Sie durch eine auch im Bundessteuerblatt veröffentlichte öffentliche Mitteilung darüber informiert, dass Ihre USt-IdNr. ab dem 03. Dezember 2024 zugleich als W-IdNr. zu verwenden ist. Sie finden das Dokument zur öffentlichen Mitteilung in unserem Downloadbereich.

Eine individuelle Mitteilung der zugeteilten W-IdNr. unmittelbar an Sie oder an die von Ihnen bevollmächtigte Person erfolgt nicht, da Ihre W-IdNr. mit der Ihnen bereits bekannten USt-IdNr. im Aufbau identisch ist.

Mitteilung über ELSTER

Bei wirtschaftlich Tätigen, die keine USt-IdNr. besitzen oder ihre wirtschaftliche Tätigkeit neu aufnehmen, erfolgt die Bekanntgabe der W-IdNr. über ELSTER. Sie erhalten Ihre W-IdNr. direkt über Ihr ELSTER-Benutzerkonto, sobald Sie der Bevollmächtigung zur Mitteilung in ELSTER zugestimmt haben. 

Voraussetzung ist daher, dass Sie über ein ELSTER-Benutzerkonto verfügen und der Mitteilung über ELSTER zustimmen.

Haben Sie der Finanzverwaltung einen Empfangsbevollmächtigten ohne Einschränkung (gültig für das Steuerfestsetzungsverfahren nach § 80a AO) benannt, wird Ihre W-IdNr. dieser Person über ELSTER mitgeteilt.

Dies gilt auch dann, wenn nur eine Vertretungsvollmacht für die Umsatzsteuer vorliegt.

Vorgehensweise zur Mitteilung der W-IdNr. über ELSTER ohne Bevollmächtigten

Voraussetzung zur Mitteilung der W-IdNr. über ELSTER ohne Bevollmächtigen ist, dass Sie über ein ELSTER Benutzerkonto verfügen.

Zur Videoanleitung geht es hier:

Um möglichst schnell und bequem Ihre W-IdNr. zu erhalten, wählen Sie in Ihrem ELSTER-Benutzerkonto unter „Formulare und Leistungen“ den Menüpunkt „Einwilligung zur elektronischen Bekanntgabe“ und erklären hier Ihre Einwilligung für die elektronische Bereitstellung.

Diese Einwilligung ist für jede Ihrer Steuernummern gesondert zu erteilen. Sollten Sie diese Einwilligung nicht durchführen, kann die Mitteilung Ihrer W-IdNr. mehrere Monate dauern.

Bei der Bekanntgabe über ELSTER erhalten Sie das Dokument mit Ihrer W-IdNr. ausschließlich elektronisch. Per E-Mail werden Sie über die Bereitstellung des Dokumentes mit Ihrer W-IdNr. benachrichtigt.
Die W-IdNr. kann entweder unter "Mein ELSTER" oder gegebenenfalls mit der von Ihnen genutzten Steuersoftware abgerufen werden.

Zur genauen Vorgehensweise geht es hier:

Vorgehensweise zur Mitteilung der W-IdNr. über ELSTER für Bevollmächtigte

Als bevollmächtigte Person (z.B. Rechtsanwalt oder Steuerberater) müssen Sie sich zunächst als Vollmachtnehmer registrieren.

Dazu gibt es zwei Möglichkeiten:

  • Registrierung über die von der Steuerberaterkammer angebotene Kammer-Vollmachtdatenbank (auch für Rechtsanwalts- und Wirtschaftsprüfungskanzleien),
  • Registrierung über Ihr ELSTER-Benutzerkonto unter "Mein ELSTER".

Nachdem Sie sich über eine der Registrierungsarten als Vollmachtnehmer registriert haben, können Sie für eine schnellere elektronische Mitteilung der W-IdNr. in die elektronische Bekanntgabe einwilligen. Dafür gehen Sie wie folgt vor:

Im Portal "Mein ELSTER" erhalten Sie unter "Formulare und Leistungen > Vollmachten verwalten > Vollmachtnehmersicht" eine Übersicht über Ihre Vollmachten.
Hier können Sie für jede oder für mehrere Vollmachten bestimmen, welche Vollmachten für eine elektronische Bekanntgabe genutzt werden sollen. Diese Vollmachten sind dann für die elektronische Mitteilung der W-IdNr. freigeschaltet.

Nutzen Sie die Kammer-Vollmachtdatenbank, sind die Teilnahmen an der elektronischen Bereitstellung dort zu Ihren Vollmachten zu aktivieren.

Die W-IdNr. wird dann im Postfach unter "Mein ELSTER"oder über die von Ihnen genutzte Kanzleisoftware bereitgestellt.

Hinweis nur für Softwarehersteller

Der Abruf des Mitteilungsschreibens der W-IdNr. erfolgt über das ELSTER-Verfahren "ElsterDatenAbholung" mit der Datenart "ElsterDIVADaten". Neben dem Mitteilungsschreiben in PDF-Form werden im Element "MetaInformationen" zusätzliche Attribute wie beispielsweise die Account-ID, das Bescheiddatum sowie das Geschäftszeichen mitgeteilt, welches die W-IdNr. enthält. Das PDF-Dokument wird im Element "Datenpaket" bereitgestellt. Im Downloadbereich finden Sie eine Abbildung mit einem beispielhaften Abruf.

Bitte beachten Sie, dass der XML-Auszug nur der Veranschaulichung dient. Die Werte der Attribute "id", "bereitstellungsticket", "accountId" sowie "bekanntgabevorgangsid" enthalten nur zufällig generierte Werte und das Element "Datenpaket" nicht das vollständige PDF-Mitteilungsschreiben.

Erneute Mitteilung der W-IdNr.

Ab dem 3. Dezember 2024 können Sie eine erneute Mitteilung der W-IdNr. wie oben dargestellt über ELSTER auslösen. Der Link zu dem benötigten Formular wird hier rechtzeitig bekannt gegeben. Die erneute Mitteilung kann beispielsweise genutzt werden, falls Ihnen die USt-IdNr. im Fall der Öffentlichen Mitteilung nicht mehr bekannt sein sollte.

Abgrenzung zur USt-IdNr., IdNr., Steuernummer und bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer

Abgrenzung zur Steuernummer

Die Steuernummer bleibt auch nach Einführung der W-IdNr. in ihrer Funktion bestehen und ist zunächst insbesondere auf den steuerlichen Vordrucken der Landesfinanzbehörden wie bisher zu verwenden.

Die elektronischen Steuererklärungsvordrucke werden nach und nach um die Angabe der W-IdNr. erweitert.

Da die W-IdNr. stufenweise vergeben wird, ist die Angabe der W-IdNr. und des Unterscheidungsmerkmals in den elektronischen Vordrucken vorerst bis zum 31. Dezember 2026 nicht verpflichtend.

Die Steuererklärungen sind wie gewohnt mit der Steuernummer abzugeben.

Dies gilt gleichermaßen für beim Bundeszentralamt für Steuern einzureichende Vordrucke bzw. Meldungen.

Sofern wirtschaftlich Tätige noch keine W-IdNr. erhalten haben, wird es aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn bis zur vollständigen Vergabe der W-IdNr. im Jahr 2026 ein nach einer gesetzlichen Vorschrift zur Mitteilung personenbezogener Daten eines Zahlungsempfängers, Kontoinhabers usw. verpflichteter Dritter statt der W-IdNr. des Steuerpflichtigen dessen Steuernummer angibt.

Abgrenzung zur USt-IdNr.

Die W-IdNr. entspricht in ihrem Aufbau der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.). Zusätzlich wird die W-IdNr. um ein fünfstelliges Unterscheidungsmerkmal (-00001, -00002, usw.) ergänzt.  Falls Sie bis zum 30. November 2024 bereits eine USt-IdNr. erhalten haben, entspricht diese auch Ihrer W-IdNr. Eine gesonderte Mitteilung erhalten Sie in diesem Fall nicht. Nähere Informationen zur Mitteilung finden Sie im Abschnitt „Mitteilung der W-IdNr.

Die USt-IdNr. bleibt weiterhin für den grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der EU erforderlich und wird nicht durch die W-IdNr. ersetzt.

Die Wirtschafts-Identifikationsnummer unterscheidet sich inhaltlich von der USt-IdNr. Während die USt-IdNr. weiterhin für grenzüberschreitende Geschäfte in der EU genutzt wird, dient die W-IdNr. für steuerliche und wirtschaftliche Zwecke im Inland. Dadurch wird sichergestellt, dass die W-IdNr. primär für nationale Geschäftsvorfälle verwendet wird, während die USt-IdNr. ihre spezifische Rolle im EU-Binnenmarkt behält.

Die gesonderte Beantragung der USt-IdNr. ist trotz Vergabe der W-IdNr. wie bisher erforderlich. An den etablierten Abläufen ändert sich nichts.

Beispiel:

USt-IdNr.: DE123456789 => W-IdNr.: DE123456789-00001

 

Falls Sie bereits über eine USt-IdNr. verfügen, diese Ihnen jedoch nicht mehr bekannt ist oder, wenn Sie unsicher sind, ob die USt-IdNr. noch gültig ist, können Sie ab Dezember 2024 eine erneute Mitteilung Ihrer W-IdNr. beantragen.

Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang die Informationen zur elektronischen Mitteilung.

Weiterführende Informationen zur USt-IdNr. finden Sie hier.

Abgrenzung zur IdNr.

Die IdNr. bleibt auch nach Einführung der W-IdNr. in ihrer Funktion als eindeutiges Identifikationsmerkmal einer natürlichen Person nach § 139a AO im Verwaltungsverfahren erhalten. Im Gegensatz zur IdNr. wird die W-IdNr. nur im Falle einer wirtschaftlichen Tätigkeit vergeben, wohingegen die IdNr. jeder natürlichen Person in Deutschland zugeteilt wird.

Die Angabe der IdNr., z.B. bei Serviceleistungen der Steuerverwaltung, wird auch weiterhin notwendig sein.

Weiterführende Informationen zur IdNr. finden Sie hier.

Abgrenzung zur bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer

Die Wirtschafts-Identifikationsnummer gilt gleichzeitig auch als bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer nach dem Unternehmensbasisdatenregistergesetz.
Weitere Informationen zur bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer finden Sie über den nachfolgenden Link:

Informationen zum Datenschutz und Downloadbereich

Datenschutz

Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Steuerverwaltung und über Ihre Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung sowie über Ihre Ansprechpersonen in Datenschutzfragen entnehmen Sie bitte dem allgemeinen Informationsschreiben der Steuerverwaltung.

Einzelheiten zu den Daten, die das BZSt zu Ihrer W-IdNr. speichert, sind in § 139c AO geregelt.

Downloadbereich

Fragen und Antworten

Stand letzte Aktualisierung: 24.10.2024

Wer bekommt eine Wirtschafts-Identifikationsnummer und warum?

Die W-IdNr. wird an alle wirtschaftlich Tätigen vergeben. Wirtschaftlich tätig können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen sein.

Wirtschaftlich Tätige, die gesetzlich zum Abführen von Umsatzsteuer verpflichtet oder Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind, erhalten ab November 2024 ihre W-IdNr. Sollten Sie zu keiner dieser Gruppen gehören, wird an Sie zum jetzigen Zeitpunkt noch keine W-IdNr. vergeben.

Die W-IdNr. ermöglicht eine eindeutige Identifizierung des wirtschaftlichen Tätigen im Besteuerungsverfahren.

Was bringt mir die Wirtschafts-Identifikationsnummer als Unternehmerin / Unternehmer?

Die W-IdNr. dient der eindeutigen Identifizierung Ihres Unternehmens in Besteuerungs- und Verwaltungsverfahren. Sie erleichtert zukünftig die Kommunikation mit Behörden und kann dazu beitragen, steuerliche Prozesse zu vereinfachen und zu automatisieren.
Weitere Informationen finden Sie im allgemeinen Teil des Internetauftritts der W-IdNr. unter „Nutzen und Vorteile“.

Was bedeutet „wirtschaftlich Tätige“?

Nach § 139a Abs. 3 AO sind wirtschaftlich Tätige natürliche Personen, die wirtschaftlich tätig sind, juristische Personen und Personenvereinigungen.

Werden mehrere W-IdNrn. erteilt, wenn mehrere Gewerbe betrieben werden?

Jeder wirtschaftlich Tätige erhält zur eindeutigen Identifizierung im Besteuerungs- und Verwaltungsverfahren eine W-IdNr.

Sofern der wirtschaftlich Tätige über mehrere wirtschaftliche Tätigkeiten, Betriebe oder Betriebsstätten verfügt, wird die W-IdNr. lediglich durch weitere Unterscheidungs-Merkmale (U-Merkmal) ergänzt.

Die Erteilung weiterer U-Merkmale erfolgt wegen der stufenweisen Vergabe voraussichtlich ab 2026.

Wann erhalte ich meine W-IdNr.?

Die Vergabe und Mitteilung der W-IdNr. erfolgt automatisch durch das Bundeszentralamt für Steuern. Es ist kein gesonderter Antrag erforderlich.

Die Einführung der W-IdNr. erfolgt stufenweise. Wirtschaftlich Tätige, die gesetzlich zum Abführen von Umsatzsteuer verpflichtet oder Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind, erhalten die W-IdNr. ab November 2024.

In den übrigen Fällen erfolgt die Vergabe und Mitteilung zu einem späteren Zeitpunkt.

Wenn Ihnen bis Ende November noch keine W-IdNr. mitgeteilt worden ist, hat das für Sie keine Nachteile. Eine Angabe der W-IdNr. in steuerlichen Erklärungsvordrucken ist bis zum Abschluss der erstmaligen Vergabe optional.

Ist die W-IdNr. kostenpflichtig?

Die W-IdNr. wird ausschließlich vom BZSt vergeben. Das BZSt stellt hierfür keine Kosten in Rechnung.

Muss ich die Wirtschafts-Identifikationsnummer bei einer Neugründung beantragen?

Die W-IdNr. wird bei einer Neugründung unter Berücksichtigung der stufenweisen Vergabe automatisiert vom Bundeszentralamt für Steuern vergeben. Hierfür ist kein Antrag notwendig.

Muss ich die Wirtschafts-Identifikationsnummer für ein bestehendes Unternehmen beantragen?

Auch für bestehende Unternehmen wird die W-IdNr. unter Berücksichtigung der stufenweisen Vergabe automatisiert vom Bundeszentralamt für Steuern vergeben. Hierfür ist kein Antrag notwendig. Weitere Informationen zur Mitteilung der W-IdNr. finden Sie auf der Website unter "Mitteilung der W-IdNr."

Ersetzt die Wirtschafts-Identifikationsnummer die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder andere Identifikations-Nummern?

Die W-IdNr. ersetzt die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) oder andere bestehende Identifikationsnummern nicht. Sie wird parallel zu diesen verwendet und kann in bestimmten Fällen perspektivisch dazu beitragen, andere Nummern zu ersetzen.

Wenn ein wirtschaftlich Tätiger bereits eine W-IdNr. hat und dann zu einem späteren Zeitpunkt eine USt-IdNr. beantragt, lautet diese USt-IdNr. dann genau so, wie die bereits erteilte W-IdNr.?

Ja, dies ist der Fall. Allerdings erhält der Unternehmer dennoch eine gesonderte Mitteilung über die Vergabe seiner USt-IdNr.

Was ist der Unterschied zwischen der W-IdNr. und der USt-IdNr.?

Die USt-IdNr. dient speziell dem innergemeinschaftlichen Handel innerhalb der EU und ist für Unternehmen relevant, die Waren oder Dienstleistungen grenzüberschreitend innerhalb der EU anbieten. Durch die W-IdNr. hingegen erhält jeder wirtschaftliche Tätige zur eindeutigen Identifizierung in Besteuerungs- und Verwaltungsverfahren ein einheitliches und dauerhaftes Identifizierungsmerkmal.

Die W-IdNr. entspricht in ihrem Aufbau der USt-IdNr. Zusätzlich wird die W-IdNr. um ein fünfstelliges Unterscheidungsmerkmal ergänzt. Die USt-IdNr. ist wie gewohnt weiter zu verwenden. Wichtig ist, dass die W-IdNr. die USt-IdNr. nicht ersetzt. Im Gegensatz zur USt-IdNr. muss die W-IdNr. nicht beantragt werden.

Weitere Informationen finden Sie im allgemeinen Teil des Internetauftritts der W-IdNr. unter "Abgrenzung zur USt-IdNr., IdNr., Steuernummer und bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer".

Was ist ein Unterscheidungsmerkmal?

Für jede wirtschaftliche Tätigkeit wird jedem wirtschaftlich Tätigen fortlaufend beginnend mit 00001 stufenweise ein Unterscheidungsmerkmal zugeordnet. Bei Ausübung mehrerer wirtschaftlicher Tätigkeiten vergibt das BZSt ab dem 1. Quartal 2026 weitere Unterscheidungsmerkmale.

  • Erste wirtschaftliche Tätigkeit: DE123456789-00001
  • Zweite wirtschaftliche Tätigkeit: DE123456789-00002

Was ist der Unterschied zwischen der W-IdNr. und der IdNr.?

Die IdNr. bleibt auch nach Einführung der W-IdNr. in ihrer Funktion als eindeutiges Identifikationsmerkmal einer natürlichen Person im Verwaltungsverfahren erhalten. Im Gegensatz zur IdNr. wird die W-IdNr. nur im Falle einer wirtschaftlichen Tätigkeit vergeben. Die Angabe der IdNr. bei Serviceleistungen der Steuerverwaltung ist auch weiterhin notwendig.

Was muss ich tun, um die W-IdNr. zu erhalten?

Informationen zum Erhalt der W-IdNr. finden Sie auf der Website unter "Mitteilung der W-IdNr.".

Wie kann ich eine erneute Mitteilung der W-IdNr. veranlassen?

Sollten Sie auf Ihre bereits vergebene W-IdNr. nicht mehr zugreifen können, ist es möglich ab Dezember 2024 die erneute Mitteilung der W-IdNr. in die Wege zu leiten.

Was muss ich tun, wenn sich an meinen Stammdaten (z.B. Adresse oder Betriebssitz, Änderung der Firma) etwas ändert?

In diesem Fall wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Finanzamt. Dieses übersendet die geänderten Daten elektronisch an das BZSt. Das BZSt kann Ihre Daten nicht ändern.

Welche Daten werden von mir gespeichert?

Beim BZSt werden die für die Identifikation erforderlichen Daten der wirtschaftlich Tätigen gespeichert.

Der Datenumfang ist

  • für natürliche Personen in § 139c Absatz 3 AO,
  • für juristische Personen in § 139c Absatz 4 AO und
  • für Personenvereinigungen in § 139c Absatz 5 AO

abschließend aufgezählt.

Wer erhält Zugriff auf meine Daten?

Aus Gründen des Datenschutzes dürfen nur Finanzbehörden die persönlichen Daten zur W-IdNr. erheben und verwenden. Die beim BZSt gespeicherten Daten unterliegen nach dem Gesetz einer strikten Zweckbindung, die eine anderweitige Verwendung der Daten nicht zulässt.

Andere öffentliche oder nicht- öffentliche Stellen dürfen die W-IdNr. nur verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder Geschäftszwecke oder für Datenübermittlung zwischen Ihnen und den Finanzbehörden erforderlich ist.

Darunter fällt beispielsweise die Übermittlung an das Unternehmensbasisdatenregister nach dem Unternehmensbasisdatenregistergesetz.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Die beim BZSt nach § 139c Absatz 3 bis 5a AO gespeicherten Daten sind zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Finanzbehörden nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch 20 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die wirtschaftliche Tätigkeit beendet wurde.

Wie kann ich den Bereich W-IdNr. direkt kontaktieren?

Bei Fragen können Sie den Bereich W-IdNr. über das nachfolgende Kontaktformular kontaktieren:

Kontaktformular

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