Bundeszentralamt für Steuern

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Identifikationsnummern

Bestätigung inländischer USt-IdNrn.

Lagerhalter im Sinne des § 4 Nr. 4a UStG sowie seit dem 01.07.2021 auch Betreiber einer elektronischen Schnittstelle im Sinne des § 25e Abs. 1 UStG sind grundsätzlich berechtigt, sich die Gültigkeit inländischer USt-IdNrn. bestätigen zu lassen

Voraussetzungen

Lagerhalter im Sinne des § 4 Nr. 4a UStG

Voraussetzung für die Abfrage im Bestätigungsverfahren ist die Bewilligung des Umsatzsteuerlagers durch das Finanzamt.

Eine Kopie dieser Bewilligung ist dem BZSt vorzulegen; sodann kann die Bestätigungsabfrage erfolgen.

Betreiber einer elektronischen Schnittstelle im Sinne des § 25e Abs. 1 UStG

Der Antrag auf Zulassung zur Bestätigungsabfrage ist formlos beim zuständigen Finanzamt zu stellen.

Die Abfrageberechtigung wird durch das Finanzamt an das BZSt übermittelt. Im Anschluss kann die Bestätigungsabfrage erfolgen.

Abfragemöglichkeiten

Lagerhalter im Sinne des § 4 Nr. 4a UStG

Lagerhalter können sich die Gültigkeit einer inländischen USt-IdNr. sowie Name und Anschrift des Auslagerers oder dessen Fiskalvertreters bestätigen lassen.

Die Bestätigung ist nur im schriftlichen Verfahren möglich.

Bitte beachten Sie die Voraussetzungen, die für das Bestätigungsverfahren notwendig sind.

Betreiber einer elektronischen Schnittstelle im Sinne des § 25e Abs. 1 UStG

Sofern Sie für das Verfahren zugelassen sind, stehen Ihnen die Mehrfachabfrage via Schnittstelle und die Einzelabfrage zur Verfügung.

Mehrfachabfrage

Das BZSt bietet Ihnen die Möglichkeit, die Abfrage der USt-IdNrn. via Schnittstelle in Ihr eigenes Softwaresystem einzubinden und sich die Gültigkeit inländischer USt-IdNrn. sowie Name und Anschrift des liefernden Unternehmers im Sinne des § 25e Abs. 2 Satz 1 UStG automatisiert bestätigen zu lassen.

Nach einmaliger Einrichtung erleichtert Ihnen die Schnittstelle die Abfrage der inländischen USt-IdNrn., da keine händische Erfassung mehr notwendig ist.

Weitere Informationen zur Schnittstelle erhalten Sie hier.

Einzelabfrage

Für Einzelabfragen steht Ihnen eine Online-Abfrage zur Verfügung.

Weitere Informationen zur Online-Abfrage erhalten Sie hier.

Daneben können Einzelabfragen auch schriftlich (Kontaktformular, Brief, E-Mail, Fax) oder telefonisch an das BZSt gestellt werden.

Downloadbereich/Formulare

Kontakt

Bundeszentralamt für Steuern

Dienstsitz Saarlouis
66738 Saarlouis

Telefon: +49 228 406-1222
Fax: +49 228 406-3801

Zuständigkeitsbereich:

Zustaendigkeit_umsatzsteuer_idnr