Bundeszentralamt für Steuern

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Identifikationsnummern

Maschinelles Anfrageverfahren der IdNr

Um die Steuerverwaltung zu vereinfachen und die Bürger zu entlasten, werden steuerlich wichtige Daten elektronisch übermittelt. Für die richtige Zuordnung ist die Identifikationsnummer (IdNr) der betroffenen Person erforderlich. Die zur Datenübermittlung verpflichteten mitteilungspflichtigen Stellen fordern von den Personen die Mitteilung ihrer IdNr. Bleibt die Anfrage erfolglos, können die zur Datenübermittlung verpflichteten mitteilungspflichtigen Stellen die IdNr über ein maschinelles Anfrageverfahren (MAV) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abfragen. Das BZSt teilt die IdNr mittels Antwortdatensatz mit.

Teilnehmende Stellen

Die IdNr wird für immer mehr Verfahren benötigt. Der folgenden Liste können Sie die gesetzlich zur Datenübermittlung verpflichteten Stellen entnehmen.

  • Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, Träger der Alterssicherung der Landwirte, die berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die Pensionskassen, die Pensionsfonds (Verfahren nach § 22a Absatz 1 Satz 1 - 2 EStG und § 22a Absatz 2 EStG)
  • Anbieter von zertifizierten Altersvorsorgeverträgen im Sinne der sogenannten "Rürup-Rente", (Verfahren nach § 10 Absatz 2a i. V. m. § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b EStG und § 22a Absatz 2 EStG)
  • Anbieter von Altersvorsorgeverträgen nach dem Altersvermögensgesetz "Riester", (Verfahren nach § 10a Absatz 5 EStG und § 22a Absatz 2 EStG)
  • Krankenversicherungsträger, (Verfahren nach § 10 Absatz 2a i. V. m. § 10 Absatz 1 Nummer 3 EStG, § 22a Absatz 2 EStG, § 39 Absatz 4a i. V. m. § 39 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe a und b EStG und § 3 Nummer 62 bzw. § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 1 EStG)
  • Träger der Sozialleistungen, (Verfahren nach § 32b Absatz 3 EStG i. V. m. § 22a Absatz 2 EStG)
  • Stellen, die steuerfreie Zuschüsse gewähren / Vorsorgeaufwendungen erstatten, (Verfahren nach § 10 Absatz 4b Satz 4-6 EStG i. V. m. § 22a Absatz 2 EStG)

Maschinelles Anfrageverfahren

Registrierungsverfahren

Informationen zum Registrierungsverfahren erhalten Sie auf der Internetseite der ZfA

Die maschinelle Anfrage ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an das BZSt zu richten.

Die Anfrage und die Antwort des BZSt sind über die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) zu übermitteln. Die ZfA bei der Deutschen Rentenversicherung Bund führt die Weitergabe der Anfrage- und Antwortdatensätze für das BZSt im Wege der Organleihe gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 18 Finanzverwaltungsgesetz (FVG) aus. Sie übernimmt in diesem Verfahren lediglich eine durchleitende Funktion und prüft, ob die Daten schemakonform sind und ob das vorgeschriebene Datenformat verwendet wurde.

Teilnehmer am MAV müssen sich zuvor bei der ZfA registrieren lassen. Die einzelnen Anfragearten werden nach dem Verfahrensbeginn von der ZfA freigeschaltet.

Hinweis zur manuellen Bearbeitung ausgesteuerter Anfragen

Sofern bei Anfragedatensätzen eine IdNr nicht automatisiert ermittelt werden kann, werden diese Datensätze in die manuelle Bearbeitung im BZSt ausgesteuert. Der mitteilungspflichtigen Stelle wird in diesem Fall als Hinweis auf den Eingang und die manuelle Bearbeitung seiner Anfrage der Returncode 4 übermittelt. Die manuelle Bearbeitung kann einige Zeit in Anspruch nehmen. Diese Aussteuerung kann bei den Anfragedatensätzen 02, 04, 22, 32, 42 und 52 auftreten.

Der Anfragedatensatz kann 'M' und 'K'- Felder enthalten. Dann sind für die eindeutige automatisierte oder manuelle Zuordnung Angaben in sämtlichen Feldern (auch in den 'K'- Feldern) hilfreich und vereinfachen die Art der Bearbeitung. Hierzu gehören insbesondere die K-Felder: Geburtsname, frühere Familiennamen, Geburtsort und Sterbedatum. Nach der manuellen Bearbeitung teilt das BZSt nur die IdNr mit einem Antwortdatensatz mit. Sofern es sich bei der mitteilungspflichtigen Stelle um einen Träger der gesetzlichen Sozialversicherung handelt wird ggf. ein in der IdNr-Datenbank abweichend gespeichertes Geburtsdatum mitgeteilt. Weitere Daten dürfen nicht übermittelt werden.

Hinweis zur Anfrage der IdNr auf Grundlage der Mitteilungsverordnung

Institutionen und Behörden sind gemäß § 2 Abs. 1 Mitteilungsverordnung ab 2025 verpflichtet, Zahlungen unter Angabe der IdNr an die Finanzbehörden zu melden. Teilen die betroffenen Personen ihre IdNr nicht mit, ist gemäß § 93a Absatz 4 Satz 2 AO eine maschinelle Anfrage beim BZSt möglich.

Behörden und Institutionen wenden sich dazu bitte an den Arbeitsbereich Mitteilungsverordnung.

Vorschriften