Fragen und Antworten
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An wen kann ich mich wenden, wenn ich weitere Fragen habe?
Sie können ihre Fragen über unser Kontaktformular direkt an den Fachbereich ZER stellen
Wann genau wird das Register veröffentlicht?
Ab Januar 2024 wird das Zuwendungsempfängerregister online erreichbar sein.
Wie wird das Register veröffentlicht?
Das Zuwendungsempfängerregister wird als online-Register über die Webseite des Bundeszentralamts für Steuern abrufbar sein.
Bietet das Register eine Filter– oder Suchfunktion?
Das Register wird auf der Webseite des Bundeszentralamt für Steuern von Anfang an mit einer benutzerfreundlichen Suche z.B. nach gemeinnützigem Zweck bzw. Ort ausgestattet sein.
Warum kann ich eine inländische gemeinnützige Organisation nicht im Register finden?
Zum Start des Registers werden nicht sofort alle für das Zuwendungsempfängerregister berechtigten Organisationen angezeigt werden können, da Daten zu den inländischen Zuwendungsempfängern von den Finanzämtern dem Bundeszentralamt für Steuern sukzessive automatisiert übermittelt werden. Das möglicherweise anfängliche Fehlen von berechtigten Organisationen oder das Fehlen von einzelnen Daten zu berechtigten Organisationen im Zuwendungsempfängerregister hat in der Aufbauphase des Zuwendungsempfängerregisters keine Auswirkung auf den durch die Finanzämter festgestellten gemeinnützigkeitsrechtlichen Status bzw. den Status als Zuwendungsempfänger der Organisation.
Welche Auswirkungen hat es, wenn ich eine inländische gemeinnützige Organisation nicht im Register finden kann?
Das möglicherweise anfängliche Fehlen von berechtigten Organisationen oder das Fehlen von einzelnen Daten zu berechtigten Organisationen im Zuwendungsempfängerregister hat in der Aufbauphase des Zuwendungsempfängerregisters keine Auswirkung auf den durch die Finanzämter festgestellten gemeinnützigkeitsrechtlichen Status bzw. den Status als Zuwendungsempfänger der Organisation.
Sie sind bereits registriert und Inhaber eines BOP- oder EOP-Zertifikates?
Dann können Sie Ihre vorhandenen Zugangsdaten (Zertifikat und PIN) zum Login in beiden Portalen nutzen. Für Fragen nutzen Sie bitte unser Kontaktformular.
Wie erfolgt die Registrierung im BZSt online.portal?
- Der Zugang zum BZSt online.portal wird durch eine einmalig durchzuführende Registrierung mittels eines Zertifikats erlangt, das der späteren Authentifizierung dient.
- Eine neue Registrierung ist jedoch nur dann erforderlich, wenn nicht bereits ein entsprechendes Zertifikat vorliegt. In Betracht kommen hier:
- das ElsterOnline-Portal-Zertifikat oder
- das BZStOnline-Portal-Zertifikat aus anderen Meldeverfahren. - Liegt keines der genannten Zertifikate vor, ist für eine elektronische Abgabe der Anträge für das ZER eine Neuregistrierung mit BZSt-Nummer notwendig. Weitere Informationen zur Registrierung finden Sie hier.
Kann ich mich als Steuerberater/Steuerberaterin oder Vertreter/Vertreterin auch im BOP registrieren?
- Sie können sich auch als Steuerberater/Steuerberaterin oder Vertreter/Vertreterin im BOP registrieren. Unter einer vergebenen BZSt-Nummer können Sie für Ihre Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen bis zu 20 Zertifikate erstellen, mit denen jeweils für mehrere Mandanten elektronische Anträge übermittelt werden können.
- Sollten Sie als Steuerberater/Steuerberaterin oder Vertreter/Vertreterin die elektronische Antragstellung übernehmen, ist dem Antrag eine Vollmacht beizufügen.
Wie lange dauert es, bis die Registrierung im BOP abgeschlossen ist?
Der Registrierungsvorgang kann bis zu sechs Wochen dauern. Mit dem Prozess muss daher rechtzeitig vor der beabsichtigten Antragstellung begonnen werden.
Welche ausländischen Organisationen sind berechtigt, einen Antrag auf Aufnahme in das Zuwendungsempfängerregister zu stellen?
Es sind alle im EU-/EWR-Ausland ansässigen Organisationen berechtigt, einen Antrag zu stellen. Die Organisationen müssen nach den Rechtsvorschriften eines EU-/EWR-Staates gegründet worden sein und nach deutschem Recht gemeinnützig sein. Sie können sich dabei jedoch auch von einem oder einer Bevollmächtigten vertreten lassen.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass im Rahmen der Antragsprüfung vom BZSt Unterlagen mit zum Teil sensiblen Informationen angefordert werden können, die die antragstellende Organisation betreffen. Erfahrungen zeigen, dass Bevollmächtigte oder sonstige Vertreter oder Vertreterinnen diese Unterlagen und Informationen häufig nicht ohne weiteres zur Verfügung stellen können. Um datenschutzrechtlichen Bedenken auf Seiten des Antragstellers/der Antragstellerin zu begegnen, kann auch im Fall einer Bevollmächtigung eine Übersendung angeforderter Unterlagen direkt an das BZSt erfolgen, ohne die bevollmächtigte Person oder Gesellschaft zu involvieren.
Welche Länder gehören zu den EWR-Staaten?
Der Europäische Wirtschaftsraum (EWR) umfasst die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ferner Island, Liechtenstein und Norwegen.
Welche Voraussetzungen gelten für den Antrag auf Aufnahme einer ausländischen Organisation in das Zuwendungsempfängerregister?
- Ein elektronisch über das BZSt online.portal übermittelter Antrag
- Elektronische Übermittlung der im Antrag genannten Nachweise (soweit zutreffend)
- Weitere zur Prüfung etwaig erforderliche Unterlagen werden vom BZSt im Einzelfall angefordert
Ab wann wird die Feststellung der Eigenschaft als Zuwendungsempfänger ausländischer Organisationen erteilt?
Die Prüfung der Feststellung der Eigenschaft als Zuwendungsempfänger ausländischer Organisationen beginnt nach Eingang aller Unterlagen mit dem Antrag beim BZSt. Die Feststellung der Eigenschaft als Zuwendungsempfänger gilt nach erfolgreicher Prüfung mit Erteilung des Bescheids. Die Erteilung einer rückwirkenden Feststellung der Eigenschaft als Zuwendungsempfänger ausländischer Organisationen ist nicht möglich.
Wie lange ist die Feststellung der Eigenschaft als Zuwendungsempfänger ausländischer Organisationen gültig?
Eine Feststellung der Eigenschaft als Zuwendungsempfänger ausländischer Organisationen ist auf einen Zeitraum von höchstens einem Jahr begrenzt.
Welche Fristen gibt es für den Folgeantrag?
Grundsätzlich ist ein Folgeantrag rechtzeitig vor Ablauf der im Bescheid über die Feststellung der Eigenschaft als Zuwendungsempfänger ausländischer Organisationen genannten Frist zu stellen.
Wie kann ich im ZER eine Kontoverbindung einpflegen, ändern oder löschen?
Alle im Zuwendungsempfängerregister gespeicherten Organisationen erhalten in einer späteren Ausbaustufe die Möglichkeit Kontoverbindungen anzugeben, zu ändern und zu löschen.
Welche im ZER angezeigten Daten können geändert werden?
Für die Änderung anderer im ZER angezeigter Daten wenden Sie sich bitte an die zuständige Finanzbehörde. Die zuständige Finanzbehörde ist das für die Veranlagung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer zuständige Finanzamt.
Muss ich als inländische Organisation etwas veranlassen, um in das ZER aufgenommen zu werden?
Wenn Sie bei Ihrer zuständigen Landesfinanzbehörde steuerlich geführt werden und Sie als Körperschaft oder juristische Person des öffentlichen Rechts die Voraussetzungen der §§10b, 34g EStG erfüllen, werden die Daten nach §60b Absatz 2 AO sowie jede Änderung dieser Daten automatisiert von der zuständigen Landesfinanzbehörde an das ZER übermittelt. Sollte dies nicht der Fall sein, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Landesfinanzbehörde.
In welcher Form muss die elektronische Antragstellung erfolgen?
Anträge zur Aufnahme in das Zuwendungsempfängerregister können von ausländischen Körperschaften elektronisch über das BZSt online.portal an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden.
Anträge auf Aufnahme von Bankverbindungen zu Spendenkonten sowie Angaben zu der eigenen Homepage der Organisation in das Register können erst in einer späteren Ausbaustufe gestellt werden. Sobald dies möglich ist, werden wir hierüber gesondert informieren.
In welchen Sprachen werden die Anträge zur Verfügung gestellt?
Die Anträge werden im BZSt online.portal aktuell in deutscher Sprache zur Verfügung gestellt. Künftig ist auch eine englische Version vorgesehen, diese kann jedoch aktuell noch nicht zur Verfügung gestellt werden.
Andere Sprachen sind künftig nicht mehr vorgesehen.
Was bedeutet „inländische Körperschaft“?
Inländische Körperschaften sind Körperschaften, die ihren Sitz (§ 11 AO) oder ihre Geschäftsleitung (§ 10 AO) im Inland (§ 1 Abs. 3 KStG) haben.
Kontakt
Bundeszentralamt für Steuern
Zuwendungsempfängerregister
Ludwig-Karl-Balzer-Allee 2
66740 Saarlouis
Fax: +49 228 406-3801
Zuständigkeitsbereich:
Gemeinnützigkeit