Bundeszentralamt für Steuern

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EU und International

Option nach § 1a KStG

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) wurde die Option zur Körperschaftsteuer nach § 1a Körperschaftsteuergesetz (KStG) eingeführt. Der Anwendungsbereich wurde mit dem Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) erweitert.

Die Option ermöglicht es in- und ausländischen Personenhandelsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften oder eingetragenen Gesellschaften bürgerlichen Rechts ertragsteuerlich wie eine Kapitalgesellschaft behandelt zu werden. Ausgeübt werden kann die Option erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen. Im Fall eines kalenderjahrgleichen Wirtschaftsjahres ist der Antrag somit grundsätzlich spätestens am 30. November des vorangehenden Jahres zu stellen, sofern sich nicht aus § 108 Absatz 3 AO etwas anderes ergibt. Die Antragsfrist ist nicht verlängerbar.

Bitten prüfen Sie, ob das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) für den Antrag auf Option nach § 1a Körperschaftsteuergesetz (KStG) zuständig ist. Nähere Hinweise finden Sie unter "Fragen und Antworten – Rechtlich". Der Antrag beim zuständigen Finanzamt ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung (ELSTER) zu stellen.

Fragen und Antworten - Rechtlich

Welchen Zweck hat die Option nach § 1a KStG?

Eine Personenhandelsgesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft oder eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird bei Inanspruchnahme der Option ertragsteuerlich wie eine Kapitalgesellschaft (optierende Gesellschaft; § 1a Absatz 1 Satz 1 KStG, § 2 Absatz 8 GewStG) und ihre Gesellschafter wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft behandelt.

Wer kann einen Antrag auf Option nach § 1a KStG stellen?

Antragsberechtigt sind Personenhandelsgesellschaften (offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne der §§ 105 und 161 HGB einschließlich der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung, vgl. § 1 EWIVAG),  Partnerschaftsgesellschaften im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) sowie eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts.

Die Option ist auch Gesellschaften ausländischer Rechtsform eröffnet, die den in § 1a Absatz 1 Satz 1 KStG genannten Gesellschaftsformen vergleichbar sind und einer der deutschen unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht vergleichbaren Steuer unterliegen.

Nach § 1a Absatz 1 Satz 6 KStG ist die Option ausgeschlossen für Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes (InvStG). Darüber hinaus auch für Einzelunternehmen, Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, Erbengemeinschaften und reine Innengesellschaften (wie die atypisch stille Gesellschaft).

Ist eine Gesellschaft in Gründung antragsberechtigt?

Da der Antrag von der Personenhandelsgesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft oder der eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu stellen ist, kann er nicht vor Gründung der Gesellschaft gestellt werden. Eine Option zur Körperschaftsbesteuerung für das erste (Rumpf-)Wirtschaftsjahr ist damit ausgeschlossen.

In welchen Fällen ist das BZSt für die Bearbeitung des Antrags auf Option nach § 1a KStG zuständig?

Für Gesellschaften mit Sitz im Ausland, die ausschließlich Einkünfte erzielen, die dem Steuerabzug vom Kapitalertrag oder dem Steuerabzug auf Grund des § 50a EStG unterliegen und die Einkommensteuer nach § 50 Absatz 2 Satz 1 EStG oder die Körperschaftsteuer nach § 32 Absatz 1 KStG infolgedessen als abgegolten gilt, ist der Antrag gemäß § 1a Absatz 1 Satz 4 KStG beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu stellen.

Wie sind die maßgeblichen Einkünfte (§ 1a Abs. 1 Satz 4 KStG) zu ermitteln?

Maßgeblich für die Frage, ob die antragstellende Gesellschaft ausschließlich Einkünfte erzielt, die dem Steuerabzug unterliegen, sind die tatsächlich erzielten inländischen Einkünfte. Das Vorliegen anderer Einkünfte, mit denen die Gesellschaft nicht der deutschen Besteuerung unterliegt (z. B. ausländische Einkünfte) ist hierfür unerheblich. Im Rahmen der Antragstellung ist die Angabe aufgrund der für das laufende Geschäftsjahr zu erwartenden Einkünfte vorzunehmen. Die abstrakte Möglichkeit nach dem Gesellschaftsvertrag auch andere Einkünfte zu erzielen, ist insofern nicht relevant.

Wie ist zu verfahren, wenn innerhalb des Gültigkeitszeitraums der Option nach § 1a KStG, abweichend von der Angabe bei Antragstellung, Einkünfte erzielt werden, die nicht dem Steuerabzug unterliegen?

Werden innerhalb des Gültigkeitszeitraums der Option, abweichend von der Angabe bei Antragstellung, Einkünfte erzielt, die nicht ausschließlich dem Steuerabzug vom Kapitalertrag oder dem Steuerabzug auf Grund des § 50a EStG unterliegen und die Einkommensteuer nach § 50 Absatz 2 Satz 1 EStG oder die Körperschaftsteuer nach § 32 Absatz 1 KStG infolgedessen nicht als abgegolten gilt, findet ein Zuständigkeitswechsel statt. Der Steuerpflichtige hat die bisher zuständige Finanzbehörde über die Änderung seiner Verhältnisse zu unterrichten. Auswirkungen auf die Gültigkeit der Option ergeben sich aus dem Zuständigkeitswechsel jedoch nicht.

Gibt es eine Frist, innerhalb derer der Antrag auf Option nach § 1a KStG zu stellen ist?

Die Option kann erstmals für Wirtschaftsjahre ausgeübt werden, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen (§ 34 Absatz 1a KStG). Der Antrag auf Option kann jederzeit gestellt werden. Der Antrag muss aber spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres, ab dem die Option gelten soll, bei der jeweils zuständigen Finanzbehörde eingegangen sein. Im Fall eines kalenderjahrgleichen Wirtschaftsjahres ist der Antrag somit - vorbehaltlich § 108 Abs. 3 AO - spätestens am 30. November des vorangehenden Jahres zu stellen.

Ist ein verspäteter Antrag wirksam?

Ein verspäteter Antrag ist unwirksam und gilt nicht automatisch als Antrag für das nächste Wirtschaftsjahr. Vielmehr ist für eine wirksame Ausübung der Option für ein Wirtschaftsjahr, dessen Beginn von dem im wegen Verspätung unwirksamen Antrag bezeichneten Datum abweicht, ein neuer Antrag zu stellen.

Ab wann ist die Option nach § 1a KStG gültig?

Die Option ist - sofern kein Ablehnungsbescheid ergeht - ab dem Zugang bei der zuständigen Finanzbehörde wirksam und ab dem Wirtschaftsjahr gültig, für die sie erstmals beantragt wurde. Eines erneuten Antrags für die folgenden Wirtschaftsjahre bedarf es nicht, wenn die Vorausset-zungen für die Option ununterbrochen vorliegen.

Wie lange ist die Option nach § 1a KStG gültig?

Die Option ist gültig, solange die Voraussetzungen für die Option vorliegen, insbesondere dürfen die Voraussetzungen auch nicht zwischendurch entfallen sein. Unter den Voraussetzungen des § 1a Absatz 4 Satz 4 bis 7 KStG wird die Option kraft Gesetz beendet. Eine Rückoption kann auf Antrag (vgl. § 1a Absatz 4 Satz 1 bis 3 KStG) erfolgen.

Wie erfolgt eine Rückoption nach § 1a Absatz 4 KStG?

Eine Rückkehr zur transparenten Besteuerung erfolgt entweder auf Antrag (vgl. § 1a Absatz 4 Satz 1 bis 3 KStG) oder wenn die Voraussetzungen für die Option entfallen, d.h. wenn:

  • die optierende Personengesellschaft zwar fortbesteht, aber die persönlichen Voraussetzungen für die Option zur Körperschaftsbesteuerung nicht mehr erfüllt sind (§ 1a Absatz 4 Satz 4 KStG; z.B. bei Wegfall der Körperschaftsteuerpflicht im Sitzstaat oder bei Formwechsel),
  • die optierende Personengesellschaft in eine Körperschaft umgewandelt wird (§ 1a Absatz 4 Satz 7 KStG) oder
  • der vorletzte Gesellschafter aus der optierenden Personengesellschaft ausscheidet (§ 1a Absatz 4 Satz 5 und 6 KStG).

Zu welchem Zeitpunkt ist die Rückoption auf Antrag (§ 1a Absatz 4 Satz 1 bis 3 KStG) möglich?

Auf Antrag ist eine Rückkehr zur transparenten Besteuerung möglich. Der Antrag ist spätestens einen Monat vor Beginn desjenigen Wirtschaftsjahres zu stellen, in dem die optierende Gesellschaft erstmals nicht mehr wie eine Kapitalgesellschaft besteuert werden soll. Im Fall eines kalenderjahrgleichen Wirtschaftsjahres ist der Antrag somit - vorbehaltlich § 108 Abs. 3 AO - spätestens am 30. November des vorangehenden Jahres zu stellen.

Was passiert, wenn - während des Optionszeitraums - die Voraussetzungen für die Option nach § 1a KStG wegfallen?

Der Optionszeitraum endet unmittelbar mit Wegfall der Voraussetzungen, d.h. es kann auch der Fall eintreten, dass eine Rückkehr zur transparenten Besteuerung unterjährig erforderlich wird. Die zuständige Finanzbehörde ist unverzüglich über den Wegfall der Voraussetzungen zu unterrichten.

Ist die Option nach § 1a KStG aufgrund einer Namensänderung unwirksam?

Steuerlich hat eine Namensänderung keine Auswirkungen auf die Gültigkeit der Option, da sich das Rechts- und Steuersubjekt nicht ändert. Sofern damit eine Änderung in der Gesellschafterzusammensetzung verbunden ist, sind die Voraussetzungen für die Option erneut nachzuweisen. Eine Namensänderung ist der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.

Fragen und Antworten - Formell

Wie ist der Antrag zu stellen?

Der Antrag auf Option zur Körperschaftsbesteuerung ist von der Personenhandelsgesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft oder der eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung (§ 1a Absatz 1 Satz 2 Körperschaftsteuergesetz, KStG), d.h. für den Zuständigkeitsbereich des BZSt elektronisch über das Online-Portal des BZSt (BOP) zu stellen.

Das Online-Portal des BZSt steht Ihnen unter www.elsteronline.de/bportal zur Verfügung. Die Antragstellung über das Online Portal der Finanzverwaltung "Mein ELSTER" ist - für Fälle, in denen das BZSt zuständig ist - nicht möglich.

Für den Zugang zum Online-Portal des BZSt können Sie Ihr bestehendes BOP-Zertifikat oder alternativ auch ein bestehendes "ELSTER-Zertifikat" nutzen. Sollten Sie weder über ein BOP- noch über ein ELSTER-Zertifikat verfügen, müssen Sie für die Nutzung des Online-Portals des BZSt eine Registrierung für die elektronische Datenkommunikation durchführen und ein BOP-Zertifikat beantragen. Bitte beachten Sie, dass der Registrierungsvorgang bis zu sechs Wochen dauern kann.

Zum Beginn der Registrierung werden Sie nach einer BZSt-Nummer und einem Geheimniswert gefragt. Diesen erhalten Sie durch Übersendung eines formlosen Schreibens mit dem Betreff "Antrag auf Zulassung/Registrierung zur elektronischen Übermittlung des Antrags auf Option nach § 1a KStG über das Online-Portal des BZSt" an die folgende Adresse:

Bundeszentralamt für Steuern
Referat St I B 1 - Option § 1a KStG
An der Küppe 1
53225 Bonn

Das Schreiben muss für Zwecke der Identifikation Angaben zum Antragsteller (Name, Vorname, Firma, Straße, Hausnummer oder Postfach, Postleitzahl, Ort) sowie eine E-Mail-Adresse für die Übermittlung des Berechtigungszertifikates enthalten.
Auf dieses Schreiben hin erhalten Sie die für die tatsächliche Registrierung im Portal erforderlichen Zugangsdaten (BZSt-Nummer und einen Geheimniswert). Den weiteren Ablauf der Registrierung und die erforderlichen Informationen zur elektronischen Datenkommunikation finden Sie unter "Elektronische Datenkommunikation".

Das Formular für den Antrag auf Option zur Körperschaftsbesteuerung nach
§ 1a Abs. 1 KStG bzw. den Antrag auf Rückoption nach § 1a Abs. 4 KStG ist im Online-Portal des BZSt hinterlegt.  Ergänzende Unterlagen können über das Formular "Belegnachreichung" hochgeladen und versandt werden. Die Antragstellung auf selbst erstellten Formularen ist nicht zulässig. Dies gilt auch für inhaltsgleich nachgebildete Formulare.

Welche Nachweise müssen dem Antrag beigefügt werden?

Zum Nachweis der Voraussetzungen sind dem Antrag weiterführende Dokumente beizufügen:

  • eine Abschrift der Beschlussfassung über die Antragstellung (Zustimmung aller Gesellschafter oder Zustimmung der laut Gesellschaftsvertrag erforderlichen Mehrheit der Gesellschafter, mindestens jedoch von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Sieht bei ausländischen Gesellschaften das Gesellschaftsrecht ein höheres Form- oder Zustimmungserfordernis vor, gilt dieses.),
  • wenn sich die Geschäftsleitung der Gesellschaft im Ausland befindet:

    • Nachweis darüber, dass die Gesellschaft in dem Staat, in dem sich die Geschäftsleitung befindet, einer der deutschen unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht vergleichbaren Steuerpflicht unterliegt (z. B. aktueller Körperschaftsteuerbescheid bzw. Bestätigung des ausländischen Staates) und
    • eine Ansässigkeitsbescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde vorzulegen sowie
  • einen Gesellschaftsvertrag und/oder eine Satzung.

Die einzureichenden Nachweise sind dem elektronischen Antrag - über das Formular „Belegnachreichung“ - beizufügen und zu übersenden.

Was mache ich, wenn die Gesellschaftsbezeichnung nicht auf das Formular passt?

Sollte der komplette Name der Gesellschaft für das dafür vorgesehene Feld im Antragsformular zu lang sein, ist der Name der Gesellschaft in abgekürzter Form in das Formular einzutragen. Es muss möglich sein, dass der Antrag eindeutig identifiziert werden kann. Gleichzeitig ist der vollständige Name der Gesellschaft auf ein Beiblatt zu schreiben und dem elektronischen Antrag - über das Formular „Belegnachreichung“ - beizufügen und zu übersenden.

Wie sind ausländische Adressen im Formular einzutragen?

Adressen im Ausland sind unter Berücksichtigung der länderspezifischen Besonderheiten vollständig in die Zeilen 8 und 11 des Formulars einzutragen.

Muster:

  • Zeile 8 Straße: rue de fiscal
  • Zeile 8 Hausnummer: 3
  • Zeile 8 Hausnummerzusatz: appartement 549
  • Zeile 11 Postleitzahl und Ort (Ausland): 75006 Paris
  • Zeile 11 Staat (nur angeben, wenn im Ausland): France

oder

  • Zeile 8 Straße: Financial Street
  • Zeile 8 Hausnummer: 11
  • Zeile 8 Hausnummerzusatz: Suite 1157
  • Zeile 11 Postleitzahl und Ort (Ausland): New York, NY 10005
  • Zeile 11 Staat (nur angeben, wenn im Ausland): USA

Was passiert mit dem Antrag?

Der Antrag ist bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 1a KStG mit Zugang beim BZSt wirksam. Das Aktenzeichen unter dem der Antrag registriert ist, wird über das Online-Portal des BZSt (BOP) unter www.elsteronline.de/bportal mitgeteilt.

Bei Rückfragen und im Rahmen der Verfahren zur Entlastung von deutschen Abzugsteuern (Erstattungen und Freistellungen) auf Grund von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ist das Aktenzeichen anzugeben.

Der Status der optierenden Gesellschaft wird im Rahmen der Verfahren zur Entlastung von deutschen Abzugsteuern berücksichtigt. Dafür wird geprüft, ob die Voraussetzungen für die Option vorliegen und durchgehend vorgelegen haben.

Kontakt

Bundeszentralamt für Steuern

- Referat St I B 1 -
An der Küppe 1
53225 Bonn

Telefon: +49 228 406-3550
Fax: +49 228 406-2661

Mo - Fr von 09:00 - 12:00

Zuständigkeitsbereich:

St I B 1 - Option nach § 1a KStG

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