Erfassung von Auslandsbeteiligungen
Inländische Steuerpflichtige, die im Ausland investieren, z. B. durch Gründung von Betrieben oder Betriebstätten oder durch Unternehmensbeteiligungen, haben bestimmte Mitteilungspflichten. Dies trifft auch auf Dritte zu, wenn sie die Beziehung eines inländischen Steuerpflichtigen zu einer Drittstaat-Gesellschaft hergestellt oder vermittelt haben.
Die Mitteilungspflichten dienen der zutreffenden steuerlichen Erfassung und Überwachung grenzüberschreitender Sachverhalte.