Bundeszentralamt für Steuern

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Erfassung von Auslandsbeteiligungen

Mitteilungspflicht Dritter - § 138b AO

Für Banken und andere Finanzinstitute besteht eine Mitteilungspflicht, wenn sie die Beziehung eines inländischen Steuerpflichtigen zu einer Drittstaat-Gesellschaft hergestellt oder vermittelt haben.
Die Mitteilungspflichten dienen der zutreffenden steuerlichen Erfassung und Überwachung grenzüberschreitender Sachverhalte.

Mitteilungspflichtige Stelle

Die Mitteilungspflicht betrifft nur Institute und Unternehmen, die im § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 Geldwäschegesetz aufgezählt werden (mitteilungspflichtige Stellen). Dazu gehören z. B. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Zahlungsinstitute und bestimmte Finanzunternehmen.

Diese mitteilungspflichtigen Stellen haben dem für sie zuständigen Finanzamt mitzuteilen, wenn sie Beziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften vermittelt oder hergestellt haben. Die mit dieser Mitteilung angeforderten Daten werden aufgrund der §§ 137 ff., 149 ff. AO zum Zweck der Besteuerung erhoben.

Mitteilungspflichtige Fälle

Folgende Fälle sind von der Mitteilungspflicht erfasst:

  1. Der mitteilungspflichtigen Stelle ist bekannt,

    • dass der inländische Steuerpflichtige
    • durch die von ihr hergestellte/vermittelte Beziehung
    • zu einer Drittstaatgesellschaft
    • alleine oder zusammen mit einer nahestehenden Person i. S. d. § 1 Abs. 2 AStG
    • erstmals unmittelbar oder mittelbar
    • einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann
    • auf gesellschaftsrechtliche, finanzielle oder geschäftliche Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft.
  2. Der inländische Steuerpflichtige erreicht durch die von der mitteilungspflichtigen Stelle vermittelte/hergestellte Beziehung zu einer Drittstaat-Gesellschaft eine unmittelbare Beteiligung von insgesamt mindestens 30 Prozent am Kapital oder Vermögen der Drittstaat-Gesellschaft.
    Sind der mitteilungspflichtigen Stelle noch andere Erwerbe des Steuerpflichtigen hinsichtlich der gleichen Drittstaat-Gesellschaft bekannt (oder mussten ihr bekannt sein), sind diese in die Mitteilung mit einzubeziehen.

Die Mitteilungen sind für jeden inländischen Steuerpflichtigen und jeden mitteilungspflichtigen Sachverhalt gesondert zu erstatten.

Inhalt der Mitteilung und Mitwirkungspflicht

In der Mitteilung ist anzugeben:

  1. die Identifikationsnummer des inländischen Steuerpflichtigen nach § 139b AO und
  2. die Wirtschafts-Identifikationsnummer des inländischen Steuerpflichtigen nach § 139c AO
    oder, wenn noch keine Wirtschafts-Identifikationsnummer vergeben wurde und es sich bei dem Steuerpflichtigen nicht um eine natürliche Person handelt, die für die Besteuerung des Steuerpflichtigen nach dem Einkommen geltende Steuernummer.

Der inländische Steuerpflichtige hat der mitteilungspflichtigen Stelle die oben genannten Identifikationsmerkmale mitzuteilen (§ 138b Abs. 6 AO).

Kann die mitteilungspflichtige Stelle die Identifikationsnummern und die Wirtschafts-Identifikationsnummer oder die Steuernummer des inländischen Steuerpflichtigen nicht in Erfahrung bringen, hat sie ein Ersatzmerkmal anzugeben (siehe Tz 2.2 des BMF-Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 5. Februar 2018 , Az: IV B 5 – S 1300/07/10087 – DOK 2018/0071347), wenn es sich bei dem inländischen Steuerpflichtigen um eine natürliche Person handelt.

Form und Frist

Für die Mitteilung ist der amtlich vorgeschriebene Vordruck "Mitteilung nach § 138b der Abgabenordnung (AO)" zu verwenden. Er ist gut lesbar auszufüllen und doppelt beim zuständigen Finanzamt einzureichen.

Die Mitteilung ist bis zum Ablauf des Monats Februar des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der mitzuteilende Sachverhalt verwirklicht wurde, zu erstatten.

Sollten Sie Fragen zu dem Vordruck haben, helfen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Ihres Finanzamtes gerne weiter.

Das für die mitteilungspflichtige Stelle zuständige Finanzamt hat die Mitteilungen an das für den inländischen Steuerpflichtigen zuständige Finanzamt weiterzuleiten. Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche (§ 31b AO) bleiben davon unberührt.

Die Antragstellung auf selbst erstellten Formularen ist nicht zulässig.

Der Antrag auf Erteilung einer Statusbescheinigung ist möglichst maschinell, direkt über den Formularserver, auszufüllen. Bitte beachten Sie auch die Hinweise in der Anleitung. Die Antragstellung auf selbst erstellten Formularen ist nicht zulässig. Dies gilt auch für inhaltsgleich nachgebildete Formulare. Gemäß § 7 Absatz 4 Satz 1 InvStG 2018 ist der Antrag auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. Grund dafür ist auch, dass der Antrag maschinell ausgelesen wird.

Bitte die Antragsunterlagen nicht klammern!

BMF-Schreiben

Ausführliche Informationen zur Mitteilungspflicht sowie die Rechtsgrundlagen enthält das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 5. Februar 2018.