Bundeszentralamt für Steuern

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklärst Du dich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhältst Du über den folgenden Link: Datenschutz

Ausländische Investmentfonds

Wertpapierleihe

Zu den inländischen Beteiligungseinnahmen eines Investmentfonds gehören Erträge, die diese im Zusammenhang mit Wertpapierdarlehen oder Wertpapierpensionsgeschäften erwirtschaften. Im Regelfall erhebt die Finanzverwaltung die Steuer durch Steuerabzug beim Entleiher der Wertpapiere. Bei Steuerausländern fordert sie die Steuer bei dem Verleiher der Wertpapiere nach.

Bitte verwenden Sie zur Mitteilung von Leistungen aus Wertpapierdarlehen und Wertpapierpensionsgeschäften, für die zu Unrecht kein Steuerabzug vorgenommen wurde, den vorgesehenen Vordruck.

Rechtliche Ausführungen

Investmentfonds unterliegen u.a. mit ihren inländischen Beteiligungseinnahmen der Körperschaftsteuer. Hierunter fallen auch sämtliche Entgelte, Einnahmen und Bezüge, die aufgrund der Überlassung oder Übertragung von Anteilen an einer inländischen Kapitalgesellschaft im Rahmen von Wertpapierdarlehen (Wertpapierleihe) und Wertpapierpensionsgeschäften erbracht werden. Die Steuerpflicht für diese Leistungen besteht jedoch nur dann, wenn in dem Zeitraum der Überlassung oder Übertragung Ansprüche auf Erträge aus den überlassenen oder übertragenen Anteilen entstehen (vgl. BMF-Schreiben vom 15.05.2018).

Grundsätzlich erfolgt die Erhebung der Körperschaftsteuer durch Steuerabzug. Entrichtungspflichtiger der Steuerabzugsbeträge ist der Schuldner der Kapitalerträge (Entleiher des Wertpapiers). Ist dies ein Steuerausländer, ist kein Steuerabzug vorzunehmen. Die Erhebung der Steuerabzugsbeträge erfolgt in diesen Fällen durch Nachforderung der Steuer bei dem Gläubiger der Kapitalerträge (Verleiher des Wertpapiers). Dieser hat die für ihn zuständige Finanzbehörde über das Vorliegen von Beteiligunseinnahmen, für die zu Unrecht kein Steuerabzug vorgenommen wurde, zu informieren. Dies gilt unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) gegeben sind. Befindet sich die Geschäftsleitung des gesetzlichen Vertreters des Investmentfonds im Ausland und erzielt der Investmentfonds nur solche inländischen Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, ist das BZSt für die Nachforderung der Steuerabzugsbeträge zuständig. In diesen Fällen ist für die Mitteilung der anzeigepflichtigen Beteiligungseinnahmen das vorgegebene Formular zu verwenden. Die Anzeige ist beim BZSt innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres abzugeben.

Die Prüfung, ob nach dem jeweiligen DBA Deutschland ein Recht auf den Einbehalt von Quellensteuern für die inländischen Beteiligungseinnahmen zusteht, erfolgt im Rahmen der Bearbeitung der Mitteilung. Ein Antrag nach § 50d EStG auf Erstattung der Kapitalertragsteuer beim BZSt ist insoweit nicht erforderlich.

Fragen und Antworten

Wer hat die Anzeige abzugeben?

Die Anzeige ist nur von Investmentfonds i. S. d. § 1 InvStG 2018 abzugeben. Hiervon sind auch Spezial-Investmentfonds i. S. d. § 26 InvStG 2018 erfasst.

In welchen Fällen ist die Anzeige abzugeben?

Die Anzeige ist nur abzugeben, wenn auf inländische Beteiligungseinnahmen zu Unrecht kein Steuerabzug oder ein zu niedriger Steuerabzug vorgenommen wurde. Dies gilt auch, wenn der Investmentfonds Einkünfte aus Wertpapierdarlehen oder Wertpapierpensionsgeschäften von einem ausländischen Schuldner erzielt und dieser aufgrund des BMF-Schreibens vom 15.05.2018 generell vom Steuerabzug absieht. Wurde ein vorgenommener Steuerabzug zu Unrecht erstattet, ist dies ebenfalls anzeigepflichtig.

Welche Einkünfte sind bei Wertpapierdarlehen oder Wertpapierpensionsgeschäften anzeigepflichtig?

Anzeigepflichtig sind nur Leistungen aus Wertpapierdarlehen oder Wertpapierpensionsgeschäften, wenn die inländische Kapitalgesellschaft während der Überlassung oder Übertragung der Anteile eine Ausschüttung vornimmt. Die Höhe der anzeigepflichtigen Leistungen ist auf den Betrag der "Brutto-Dividende" der inländischen Kapitalgesellschaft begrenzt. Als Leistungen sind neben der eigentlichen Kompensationszahlung auch alle weiteren Darlehens- oder Pensionsentgelte bis zu dem Betrag der "Brutto-Dividende" anzeigepflichtig.

Besteht während der Überlassung oder Übertragung kein Anspruch auf eine Ausschüttung, zählen die Leistungen aus dem Wertpapierdarlehen oder Wertpapierpensionsgeschäft insgesamt nicht zu den anzeigepflichtigen Einkünften.

In welcher Höhe sind die inländischen Beteiligungseinnahmen anzugeben?

Bei den inländischen Beteiligungseinnahmen sind der Werbungskostenabzug und die Verlustverrechnung ausgeschlossen. Anzugeben sind somit die Brutto-Beträge. Einbehaltene in- und ausländische Steuerabzugsbeträge dürfen nicht in Abzug gebracht werden. Leistungen aus der Überlassung und Übertragung von Anteilen an einer inländischen Kapitalgesellschaft sind auf deren "Brutto-Dividende" begrenzt. Beträge in ausländischer Währung sind nach dem maßgeblichen Kurs zum Zeitpunkt des Zuflusses umzurechnen. Der anzugebende Betrag ist auf den vollen Euro-Betrag abzurunden.

Nach welchem Kurs sind Beträge in ausländischer Währung umzurechnen?

Beträge in ausländischer Währung sind zum Devisenkassamittelkurs des Tages des Zuflusses umzurechnen. Entsprechende Euro-Referenzkurse der Europäischen Zentralbank sind auf der Homepage der Deutschen Bundesbank aufgelistet.

Sind Einkünfte bei bestehendem Erstattungsanspruch nach einem DBA anzeigepflichtig?

Auch bei bestehendem Erstattungsanspruch aufgrund eines Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) sind die erzielten Einkünfte, wenn zu Unrecht kein Steuerabzug oder ein zu niedriger Steuerabzug vorgenommen wurde, anzeigepflichtig. Im Rahmen der Nachforderung wird von einer Steuererhebung abgesehen, soweit sich bei einer Steuererhebung ein Erstattungsanspruch aufgrund eines DBA ergeben würde. Ein Erstattungsantrag nach § 50d EStG erübrigt sich in diesen Fällen.

Wann ist die Anzeige abzugeben?

Die Anzeige ist beim BZSt innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres abzugeben.

Wie ist die Anzeige abzugeben?

Die Anzeige ist formgebunden auf dem Formular "InvSt – Anzeige zur Nachentrichtung von Steuerabzugsbeträgen beim BZSt" abzugeben. Neben der Abgabe in Schriftform ist auch die Abgabe in einfacher elektronischer Form als E-Mail an die Adresse Ausl.Investmentfonds@bzst.bund.de zugelassen. Ebenfalls zugelassen ist die Abgabe der Anlage(n) in Form einer selbst erstellten Vorlage, wenn diese mindestens die in der Anlage des Formulars enthaltenen Angaben enthält.

Es wird darauf hingewiesen, dass bei unverschlüsselter E-Mail-Kommunikation das Lesen oder Verändern von Nachrichten durch Dritte nicht ausgeschlossen werden kann. Das Bundeszentralamt für Steuern selbst wird daher nur mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung zur unverschlüsselten elektronischen Kommunikation per E-Mail antworten (§ 87a Absatz 1 Satz 3 der Abgabenordnung(AO)).

Wo ist die Anzeige abzugeben?

Die Anzeige ist beim BZSt – Referat St II 5 – in Bonn abzugeben.

Das BZSt ist nur dann die zuständige Finanzbehörde für Investmentfonds, wenn sich die Geschäftsleitung des gesetzlichen Vertreters im Ausland befindet und der Investmentfonds ausschließlich inländische Einkünfte erzielt, die dem Steuerabzug unterliegen. Dies gilt auch, wenn der Investmentfonds Einkünfte aus Wertpapierdarlehen oder Wertpapierpensionsgeschäften von einem ausländischen Schuldner erzielt und dieser aufgrund des BMF-Schreibens vom 15.05.2018 generell vom Steuerabzug absieht.

Ist das BZSt nicht die zuständige Finanzbehörde für den Investmentfonds, ist das auf dieser Seite hinterlegte Formular nicht für die Mitteilungspflicht bei Leistungen aus Wertpapierdarlehen und Wertpapierpensionsgeschäften zu verwenden. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an die für den Investmentfonds nach § 4 InvStG 2018 zuständige Finanzbehörde.

Ist für jede Einnahme eine gesonderte Anzeige abzugeben?

Nein.

Die Anzeige ist für ein Geschäftsjahr des Investmentfonds abzugeben. Alle Einnahmen eines Geschäftsjahres sind in einer Anzeige zusammenzufassen. Für jede einzelne Einnahme ist eine Zeile in der Anlage zur Anzeige auszufüllen. Die Anzahl der abzugebenden Anlagen ist nicht begrenzt. Die Abgabe mehrerer Anzeigen für in einem Geschäftsjahr erzielte Einnahmen ist nicht vorgesehen.

Wer ist der Schuldner der Kapitalerträge?

Als Schuldner der Kapitalerträge ist die eigentlich zum Abzug der Kapitalertragsteuer verpflichtete Person (Entrichtungspflichtiger) anzugeben. Liegen Leistungen aus der Überlassung oder Übertragung von Anteilen an einer inländischen Kapitalgesellschaft (z. B. Wertpapierleihe) vor, ist der Schuldner der Kapitalerträge der Entleiher der Anteile.

Welche inländische Kapitalgesellschaft ist anzugeben?

Als inländische Kapitalgesellschaft ist die die Dividende ausschüttende Gesellschaft im Inland anzugeben. In den Fällen der Überlassung oder Übertragung von Anteilen an inländischen Kapitalgesellschaften (z. B. Wertpapierleihe) ist die inländische Gesellschaft anzugeben, deren Anteile überlassen oder übertragen wurden.

Wie sieht eine Bestätigung der Steuerbehörde des Ansässigkeitsstaates aus?

Es ist zu bestätigen, dass der Investmentfonds zum Zeitpunkt des Zuflusses der aufgelisteten Beteiligungseinnahmen den in der Anzeige angegebenen Sitz bzw. Ort der Geschäftsleitung hatte und daher nach dem maßgeblichen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abkommensberechtigt ist.

Die Bestätigung ist von der für den Investmentfonds zuständigen Steuerbehörde des Ansässigkeitsstaates auszustellen. Bestätigungen einer Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung werden nicht anerkannt.

Erteilt die zuständige Steuerbehörde derartige Bestätigungen üblicherweise nur in elektronischer Form, wird die Bestätigung in dieser Form anerkannt.

In welcher Höhe sind die Steuerabzugsbeträge nachzuentrichten?

Die für einen Investmentfonds zu erhebende Kapitalertragsteuer einschließlich des Solidaritätszuschlages beträgt 15 Prozent der Beteiligungseinnahmen.

Im Rahmen der Steuererhebung können Ansprüche aus einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) berücksichtigt werden. Eine Reduzierung der nachzuentrichtenden Steuer auf unter 15 Prozent der Beteiligungseinnahmen ist hierdurch möglich.

Ist beim BZSt eine Statusbescheinigung als Nachweis vorzulegen?

Nein, die Vorlage einer Statusbescheinigung ist beim BZSt nicht notwendig. In Zeile 8 sind bei ausgestellter Statusbescheinigung deren Ordnungsnummer und das Gültigkeitsende einzutragen. Die Angaben reichen für die Reduzierung der Steuerabzugsbeträge auf 15 Prozent der Einkünfte aus.

In welchen Fällen, ist das Formular "InvSt 8 – Fragebogen/Antrag" beizufügen?

Ist die Erteilung einer Statusbescheinigung nicht beantragt und hat das BZSt für den Investmentfonds noch keine Steuernummer mitgeteilt, ist zur erstmaligen steuerlichen Erfassung das Formular InvSt 8 – Fragebogen/Antrag nebst Anlagen (z. B. OGAW-Pass, Anlagebedingen) beizufügen.

Welche Nachweise sind der Anzeige beizufügen?

Ist ein Entlastungsanspruch aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) gegeben, ist die Ansässigkeit des Investmentfonds durch eine Bestätigung der ausländischen Steuerbehörde nachzuweisen.

Eine ausgestellte Statusbescheinigung ist der Anzeige nicht beizufügen. Ist die Erteilung einer Statusbescheinigung nicht beantragt und noch keine Steuernummer für den Investmentfonds mitgeteilt worden, ist zur erstmaligen steuerlichen Erfassung das Formular InvSt 8 – Fragebogen/Antrag nebst Anlagen (z. B. OGAW-Pass, Anlagebedingen) beizufügen.

Wurde zu Unrecht ein zu niedriger Steuerabzug vorgenommen, sind die einbehaltenen Steuerabzugsbeträge durch die Vorlage entsprechender Steuerbescheinigungen nachzuweisen.

Weitere Nachweise sind der Anzeige nicht beizufügen. Das BZSt behält sich jedoch vor, erforderliche Nachweise und weitere Angaben zu den angezeigten Erträgen für eine eingehende Überprüfung anzufordern. Dies können insbesondere Angaben und Nachweise (z. B. Vertragsunterlagen, Depotauszüge, Zahlungsnachweise) zu Wertpapierdarlehen oder Wertpapierpensionsgeschäften sowie zu den überlassenen oder übertragenen Anteilen sein.

Wo kann die Erstattung zu viel erhobener Steuerabzugsbeträge beantragt werden?

Eine Erstattung zu viel einbehaltener Steuerabzugsbeträge ist mit der Anzeige nicht möglich.

Handelt es sich um einen Investmentfonds im Sinne des § 1 InvStG und wird daher eine Erstattung Kapitalertragsteuer begehrt, ist ein Erstattungsantrag beim Entrichtungspflichtigen (§ 7 Absatz 5 InvStG 2018) oder beim Betriebsstättenfinanzamt (§ 11 Absatz 1 InvStG 2018) zu stellen. Daneben kann auch eine Antragstellung nach § 50d Absatz 1 EStG beim BZSt in Betracht kommen, wenn das jeweilige DBA eine Besteuerung in Deutschland unter 25 Prozent vorsieht.

Wurde aus anderen Gründen zu viel Kapitalertragsteuer einbehalten, (z. B. obwohl die Einkünfte nicht steuerpflichtig sind), ist ein Erstattungsantrag beim Betriebsstättenfinanzamt des Entrichtungspflichtigen zu stellen.

Kontakt

Bundeszentralamt für Steuern

- Investmentsteuer -
An der Küppe 1
53225 Bonn

Telefon: +49 228 406-3550
Fax: +49 228 406-2661

Mo - Fr von 09:00 - 12:00

Zuständigkeitsbereich:

Zustaendigkeit_auslaendische_investmentfonds