Feststellungsverfahren für Spezial-Investmentfonds
Die Besteuerungsgrundlagen gegenüber Spezial-Investmentfonds und deren Anlegern sind gesondert und einheitlich festzustellen. Hierzu ist bei einem ausländischen Spezial-Investmentfonds die Verwaltungsgesellschaft oder der inländische Anleger verpflichtet nach Ablauf des Geschäftsjahres eine entsprechende Erklärung anzufertigen.
Feststellungsverfahren
Wichtiger Hinweis:
Die Erklärung auf selbst erstellten Formularen ist nicht zulässig. Die Erklärung ist möglichst maschinell, direkt über den Formularserver, auszufüllen.
Die Besteuerungsgrundlagen gegenüber Spezial-Investmentfonds und deren Anlegern sind gesondert und einheitlich festzustellen. Hierzu ist bei einem ausländischen Spezial-Investmentfonds die Verwaltungsgesellschaft oder der inländische Anleger verpflichtet nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung anzufertigen. Diese ist bei der für die Besteuerung des Spezial-Investmentfonds zuständigen Finanzbehörde abzugeben.
Befindet sich die Geschäftsleitung des gesetzlichen Vertreters des Investmentfonds im Ausland und erzielt der Investmentfonds nur solche inländischen Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen (inländische Beteiligungseinnahmen und sonstige inländische Einkünfte mit Steuerabzug), ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zuständig.
Die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung ist innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Wird innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres ein Beschluss über eine Ausschüttung gefasst, so ist die Erklärung innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beschlusses abzugeben. Der Erklärung sind insbesondere folgende Unterlagen vollständig beizufügen:
- Jahresbericht oder Jahresabschluss und Lagebericht,
- Ausschüttungsbeschluss (sofern vorhanden),
- Verkaufsprospekt,
- Anteilsregister,
- Überleitungsrechnung, aus der hervorgeht, wie die Besteuerungsgrundlagen aus der handels- oder investmentrechtlichen Rechnungslegung ermittelt wurden,
- Summen- und Saldenliste, aus denen sich die Zusammensetzung der Einnahmen und Werbungskosten ergeben, und
- Unterlagen zur Aufteilung der Einkünfte auf die einzelnen Anleger.
Kontakt
Bundeszentralamt für Steuern
- Investmentsteuer -
An der Küppe 1
53225 Bonn
Telefon:
+49 228 406-3550
Fax: +49 228 406-2661
Egfest.Ausl.Spez-Fonds@bzst.bund.de Mo - Fr von 09:00 bis 12:00 Uhr
Zuständigkeitsbereich:
Zustaendigkeit_auslaendische_investmentfonds