Bundeszentralamt für Steuern

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklärst Du dich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhältst Du über den folgenden Link: Datenschutz

Ausländische Investmentfonds

Allgemeine Informationen

Seit dem 1. Januar 2018 unterliegen Investmentfonds mit ihren inländischen Beteiligungseinnahmen, inländischen Immobilienerträgen sowie sonstigen inländischen Einkünften der Körperschaftsteuer. Das BZSt ist für Besteuerung von Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds zuständig.

Zuständigkeit

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ist für alle Investmentfonds zuständig, bei denen sich die Geschäftsleitung des gesetzlichen Vertreters (in der Regel die Kapitalverwaltungsgesellschaft) im Ausland befindet. Eine Ausnahme bilden jedoch ausländische Investmentfonds, die inländische Immobilienerträge erzielen. In diesen Fällen ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens befindet.

Besteuerung von Investmentfonds

Seit dem 1. Januar 2018 unterliegen Investmentfonds mit ihren inländischen Beteiligungseinnahmen, inländischen Immobilienerträgen sowie sonstigen inländischen Einkünften der Körperschaftsteuer (§ 6 InvStG 2018).

Soweit Einkünfte einem Steuerabzug unterliegen, sind die Körperschaftsteuer und der Solidaritätszuschlag durch den Steuerabzug abgegolten. Die Höhe des Steuerabzugs beträgt 15 Prozent des Kapitalertrages. Voraussetzung für den ermäßigten Steuerabzug ist gemäß § 7 Absatz 1 InvStG 2018, dass der zum Abzug der Kapitalertragsteuer verpflichteten Person (Entrichtungspflichtiger) eine Statusbescheinigung vorliegt.

Einkünfte eines Investmentfonds unterliegen nicht der Besteuerung, soweit bei Zufluss der Einkünfte Anleger, die die Voraussetzungen des § 44a Absatz 7 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) erfüllen, oder vergleichbare ausländische Anleger) beteiligt sind. Die Vergleichbarkeit des ausländischen Anlegers mit Anlegern nach § 44a Absatz 7 Satz 1 EStG ist durch eine vom BZSt auszustellende Bescheinigung (Befreiungsbescheinigung) nachzuweisen.

Bezieht ein Investmentfonds steuerpflichtige inländische Beteiligungseinnahmen i. S. d. § 6 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 InvStG (Entgelte, Einnahmen und Bezüge aus Wertpapierdarlehen oder Wertpapierpensionsgeschäften), die jedoch tatsächlich nicht dem Steuerabzug unterlegen haben, erfolgt die Besteuerung durch Nacherhebung der Kapitalertragsteuer beim Gläubiger der Kapitalerträge. Hierzu ist der Gläubiger der Kapitalerträge verpflichtet, der für seine Besteuerung zuständigen Finanzbehörde eine Mitteilung zu machen (Wertpapierleihe).

Zudem sind gegenüber Spezial-Investmentfonds und deren Anlegern Besteuerungsgrundlagen gesondert und einheitlich festzustellen. Der inländische Anleger oder die Verwaltungsgesellschaft eines ausländischen Spezial-Investmentfonds ist dazu verpflichtet, nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Erklärung zur gesonderten und einheitlich Feststellung anzufertigen. Diese ist bei der für die Besteuerung des Spezial-Investmentfonds zuständigen Finanzbehörde abzugeben.

Gesetze

BMF-Schreiben

Formulare und Merkblätter

Kontakt

Bundeszentralamt für Steuern

- Investmentsteuer -
An der Küppe 1
53225 Bonn

Telefon: +49 228 406-3550
Fax: +49 228 406-2661

Mo - Fr von 09:00 - 12:00

Zuständigkeitsbereich:

Zustaendigkeit_auslaendische_investmentfonds