Bauabzugsteuer – Abruf von Freistellungsbescheinigungen
Der Gesetzgeber hat zur Eindämmung illegaler Betätigungen im Baugewerbe (EIBE) ein Verfahren eingerichtet, mit dem die Steueransprüche aus Bauleistungen gesichert werden sollen. Dieses Verfahren ist in den §§ 48 bis 48d des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt.
In diesem Verfahren können die zuständigen Finanzämter Freistellungsbescheinigungen nach § 48b EStG erteilen. Das BZSt sammelt diese erteilten Freistellungsbescheinigungen in einer Datenbank und stellt sie elektronisch zum Abruf zur Verfügung (§ 48b Abs. 6 EStG).
Grundlagen
Bestimmte Leistungsempfänger (Auftraggeber) haben für inländische Bauleistungen einen Steuerabzug in Höhe von 15 % der Gegenleistung einzubehalten. Der einbehaltene Betrag wird an das für die Besteuerung des Einkommens des Leistenden zuständige Finanzamt abgeführt. Die Gegenleistung ist das Entgelt für die Bauleistung zzgl. Umsatzsteuer.
Potentielle Leistungsempfänger sind
- alle Unternehmen gemäß § 2 UStG,
- alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 und 3 EStG,
- Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG,
- Pauschal versteuernde Land- und Forstwirte gemäß § 24 UStG und
- Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigen (hierzu gehört auch die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, von Gebäuden und Gebäudeteilen).
Freistellung von der Abzugspflicht und Zuständigkeit des BZSt für den elektronischen Abruf von Freistellungsbescheinigungen
Vom Steuerabzug kann abgesehen werden, wenn der Leistende eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorlegt. Diese Freistellungsbescheinigung wird vom Finanzamt ausgestellt und elektronisch in eine Datenbank eingestellt, die beim BZSt geführt wird.
Die Daten der von den Finanzämtern ausgestellten Freistellungsbescheinigungen werden dem BZSt auf elektronischem Wege übermittelt. Das BZSt stellt diese online zur Überprüfung ihrer Gültigkeit zur Verfügung.
Wichtige Hinweis
Bitte beachten Sie, dass das BZSt keine Freistellungsbescheinigungen nach § 48b EStG ausstellt, sondern ausschließlich das für Sie zuständige Finanzamt.
Anmeldung/Registrierung
Der Abfragedienst steht Ihnen kostenlos zur Verfügung. Aus Gründen des Datenschutzes und zur Wahrung des Steuergeheimnisses werden Sie vor der Recherche aufgefordert, sich in dem System zu registrieren bzw. anzumelden.
Sie sind bereits registriert? Hier können Sie sich einloggen:
Sie sind noch nicht registriert? Hier können Sie sich registrieren:
Sie haben Probleme bei der Anwendung? Hier können Sie das Benutzerhandbuch einsehen.
BMF-Schreiben, Vorschriften, Merkblätter
Hinweis: Das Bundeszentralamt für Steuern übernimmt für die hier zur Verfügung gestellten Rechtsvorschriften keine Gewähr hinsichtlich Vollständigkeit und Richtigkeit. Die Redaktion ist bemüht, aktuelle Änderungen zeitnah einzuarbeiten. Da die Aktualisierungen, insbesondere bei umfangreichen Änderungen, einige Zeit in Anspruch nehmen können, kann jedoch keine Garantie dafür übernommen werden, dass der bereitgestellte Stand der Rechtsvorschriften immer tagesaktuell ist. Gleiches gilt für Inhalte von Seiten, die nicht vom Bundeszentralamt für Steuern erstellt worden sind, auf welche aber verwiesen wird (Links).
Offiziellen Charakter haben ausschließlich die Veröffentlichungen im amtlichen Verkündungsorgan (in der Regel Bundesgesetzblatt oder Bundesanzeiger).
Fragen & Antworten
Bitte beachten Sie: Das BZSt ist ausschließlich für die elektronischen Abfragen aus der Datenbank und damit zusammenhängende Frage- und Hilfestellungen (insbesondere bzgl. Anmeldung und Registrierung) zuständig. Bei fachlichen Fragen rund um den Steuerabzug bei Bauleistungen wenden Sie sich bitte an das zuständige Finanzamt.
Wie und wo beantrage bzw. verlängere ich eine Freistellungsbescheinigung für Vergütungen von Bauleistungen?
- Im Inland ansässige Unternehmer (§ 2 UStG) und juristische Personen des öffentlichen Rechts:
Die Antragstellung erfolgt formlos. Zuständig ist das jeweilige Betriebsstättenfinanzamt bzw. das Finanzamt am Sitz der Geschäftsleitung. Bei natürlichen Personen ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich der inländische Wohnsitz befindet. - Im Ausland ansässige Unternehmer mit Wohnsitz, bei Körperschaften oder Personenvereinigungen mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland:
Die Antragstellung erfolgt formlos. Je nach Ansässigkeitsstaat gibt es zentrale Zuständigkeiten der Finanzämter. Eine Übersicht der zentralen Zuständigkeiten entnehmen Sie bitte der Seite 3 des Merkblatts zum Steuerabzug bei Bauleistungen, das Sie unter folgendem Link finden:
In einigen Fällen stellen Ihnen die Finanzämter auf deren Internetseiten Vordrucke in verschiedenen Sprachfassungen zur Verfügung. Das für ein Land zentral zuständige Finanzamt und dessen Internetseite finden Sie in der Finanzamtssuche.
Bitte beachten Sie, dass das Bundeszentralamt für Steuern keine Freistellungsbescheinigungen ausstellt, sondern ausschließlich das zuständige Finanzamt.
Sollte vor einer Zahlung an den Leistenden die Gültigkeit der Freistellungsbescheinigung überprüft werden?
Ja. Insbesondere aus Gründen der Haftung (§ 48a Abs. 3 EStG). Die Haftung des Leistungsempfängers ist ausgeschlossen, wenn dem Leistungsempfänger im Zeitpunkt der Gegenleistung eine Freistellungsbescheinigung vorgelegen hat, auf deren Rechtmäßigkeit er vertrauen durfte. Hierzu gehört die Verpflichtung, die Freistellungsbescheinigung zu überprüfen und sich zu vergewissern, ob die Freistellungsbescheinigung mit einem Dienstsiegel versehen ist und eine Sicherheitsnummer beinhaltet. Bei Vorlage einer Kopie müssen alle Angaben gut lesbar sein.
Zu Dokumentationszwecken können Sie sich das Ergebnis der Online-Bestätigung ausdrucken und zu Ihren Rechnungsunterlagen legen.
Wie kann der Leistungsempfänger die Gültigkeit der Freistellungsbescheinigung überprüfen?
Sie können die Gültigkeit einer Freistellungsbescheinigung unter dem Link eibe.bff-online.de/eibe/ (Login) als registrierter Nutzer überprüfen.
Nach dem Einloggen unter "Einzelabfrage FSB" benötigen Sie für die Überprüfung folgende Angaben:
- Auswahl des Bundeslandes (bitte wählen Sie das Bundesland des Leistenden aus),
- die Steuernummer des Leistenden und
- die auf der Freistellungsbescheinigung angegebene Sicherheitsnummer.
Sollte Ihnen das Bundesland oder das zuständige Finanzamt nicht bekannt sein, können Sie mit Hilfe der Finanzamtsuche das entsprechende Finanzamt finden. In dem Suchergebnis wird auch das jeweilige Bundesland aufgeführt.
Wie registriere ich mich?
Rufen Sie die Seite eibe.bff-online.de/eibe/ auf. Klicken Sie in der linken Spalte auf "Registrierung".
Dort können Sie den Benutzernamen – unter Beachtung der Vorgaben – frei wählen. Wenn Sie die Anmeldung abgesendet haben, wird für Sie ein Benutzerkonto für die Abfrage der Freistellungsbescheinigung eingerichtet. Nachdem Sie die E-Mail mit dem Bestätigungslink aufgerufen haben, wird Ihr Benutzerkonto aktiviert.
Anschließend erhalten Sie eine weitere E-Mail mit den notwendigen Zugangsdaten, mit denen Sie sich zukünftig einloggen können.
Ist eine Online-Bestätigung nur mit der Steuernummer oder mit dem Namen möglich?
Nein. Aus datenschutzrechtlichen Gründen und zur Wahrung des Steuergeheimnisses ist dies nicht möglich.
Wer hilft mir, wenn ich die Freistellungsbescheinigung nicht online abfragen kann bzw. das Ergebnis nicht mit dem mir vorliegenden übereinstimmt?
Wenden Sie sich bitte an das Finanzamt, das die Freistellungsbescheinigung ausgestellt hat.
Das BZSt kann ausschließlich bei technischen Problemen (Registrierung, Login etc.) unterstützen und verfügt nicht über die Befugnisse und (Sachverhalts-) Kenntnisse des zuständigen bzw. ausstellenden Finanzamts.
Wie erhalte ich als Körperschaft des öffentlichen Rechts, die keine Steuernummer besitzt, Zugang zum EIBE-Portal?
Nutzen Sie unser Kontaktformular für die Anforderung weiterer Informationen.
Wo kann ich die Erstattung der Bauabzugsteuer beantragen?
Der Antrag ist bei dem für den Leistenden zuständigen Finanzamt zu stellen (gemäß § 48c Abs. 2 EStG), nicht hingegen beim BZSt.
Wie verhalte ich mich als Leistender, wenn mir ein Auftraggeber mitteilt, dass die Gültigkeit meiner Freistellungsbescheinigung im Internet nicht überprüft werden kann?
Informieren Sie Ihr zuständiges Finanzamt über diesen Sachverhalt und veranlassen Sie, dass kurzfristig eine neue Freistellungsbescheinigung ausgestellt wird und die Daten an das BZSt übermittelt werden. Eine Übermittlung der Daten unmittelbar an das BZSt ist nicht möglich.
Wie verhalte ich mich als Leistungsempfänger, wenn ein Leistender mir keine Freistellungsbescheinigung vorlegt?
Der Leistende ist verpflichtet, Ihnen eine gut lesbare Kopie der Freistellungsbescheinigung auszuhändigen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, ist davon auszugehen, dass er nicht im Besitz einer gültigen Freistellungsbescheinigung ist.
Folglich sind Sie als Leistungsempfänger grundsätzlich verpflichtet, die Bauabzugsteuer einzubehalten und an das zuständige Finanzamt des Leistenden abzuführen.
Wie verhalte ich mich als Leistender bei Verlust der Freistellungsbescheinigung?
Bei Verlust der Freistellungsbescheinigung wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Finanzamt. Ihnen wird eine Ersatzbescheinigung gleichen Inhalts und mit gleicher Sicherheitsnummer erteilt.
Bitte beachten Sie, dass das Bundeszentralamt für Steuern keine Freistellungs- oder Ersatzbescheinigungen ausstellt, sondern ausschließlich das für Sie zuständige Finanzamt.
Wie lange ist die Freistellungsbescheinigung durch den Leistungsempfänger aufzubewahren?
Freistellungsbescheinigungen sind von den Leistungsempfängern grundsätzlich sechs Jahre aufzubewahren (vgl. § 147 Abs. 3 AO).
Freistellungsbescheinigungen fallen unter die Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten der §§ 140 ff. AO, daher hat der Leistungsempfänger die ihm vom Leistenden übergebenden Unterlagen aufzubewahren.
Chatbot ViOlA
ViOlA (Virtuelle Online Auskunft) beantwortet Ihnen die häufigsten Fragen zu fachlichen Themen, unter anderem zur Eindämmung illegaler Betätigungen im Baugewerbe.
Kontakt
Bundeszentralamt für Steuern
Dienstsitz Berlin
St II 4
DGZ-Ring 12
13086 Berlin
Telefon: +49 228 406-2670
Mo-Fr von 09:00-12:00 Uhr
Zuständigkeitsbereich:
Bauabzugsteuer