Joint Audit
Hinweis: Mit dem Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 108) wurden u.a. die Regeln für internationale gleichzeitige und gemeinsame Prüfungen (Simultanprüfungen/Joint Audits) neu gefasst. Die nachstehend auf dieser Website enthaltenen Informationen entsprechen insoweit teilweise nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand. Sie werden in Kürze überarbeitet.
Bei den sog. "Joint Audits" handelt es sich um koordinierte bi- und multilaterale steuerliche Außenprüfungen, die im Rahmen der zwischenstaatlichen Amtshilfe neben dem Informationsaustausch auf Ersuchen und dem spontanen und automatischen Informationsaustausch durchgeführt werden können. An einer solchen koordinierten internationalen Außenprüfung beteiligen sich mindestens zwei Staaten, um eine Prüfung auf dem Gebiet der direkten Steuern hinsichtlich der steuerlichen Verhältnisse oder grenzüberschreitender Geschäftsbeziehungen von Unternehmen gleichzeitig oder gemeinsam durchzuführen. International haben sich für derartige Verfahren im allgemeinen Sprachgebrauch die Begriffe "multilateral control" (MLC) oder Joint Audit etabliert. Der Begriff Joint Audit wird im folgenden Text verwendet.
Hinweis
Mit dem Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 108) wurden u.a. die Regeln für internationale gleichzeitige und gemeinsame Prüfungen (Simultanprüfungen/Joint Audits) neu gefasst. Die nachstehend auf dieser Website enthaltenen Informationen entsprechen insoweit teilweise nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand. Sie werden in Kürze überarbeitet.
Rechtsgrundlage
Rechtliche Grundlage für Joint Audits innerhalb der EU sind die EU Amtshilferichtlinie (Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011) und deren Umsetzung in nationales Recht im EU-Amtshilfegesetz vom 26. Juni 2013 (EUAHiG). Ergänzt werden diese Regelungen durch § 117 Abgabenordnung (AO).
Darüber hinaus ist mit inzwischen fast allen Drittstaaten eine Zusammenarbeit im Rahmen eines "Joint Audits" über Art. 26 des jeweiligen DBA sowie das Amtshilfeübereinkommen (Convention on mutual administrative assistance in tax matters) vom 16. Juli 2015 (Art. 8, 9) möglich.
Verwaltungsanweisungen finden sich in dem Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Informationsaustausch in Steuersachen und dem Merkblatt über koordinierte steuerliche Außenprüfungen mit Steuerverwaltungen anderer Staaten und Gebiete.
Merkblätter
Streitvermeidung anstelle von Streitbeilegung
Ziel von "Joint Audits" ist sowohl die Vermeidung der Doppelbesteuerung als auch die Vermeidung doppelter Nichtbesteuerung durch Herstellung von Informationstransparenz. Bisher ist zu beobachten, dass Doppelbesteuerungen vielfach dann entstehen, wenn die beteiligten Staaten einen nicht umfassend bekannten Sachverhalt mit Auslandsbezug der jeweiligen nationalen Besteuerung unterwerfen. Insbesondere Verrechnungspreiskorrekturen gehen hierbei von einem lediglich unilateral ermittelten Sachverhalt aus und führen, sofern der andere Staat eine Erstkorrektur nicht vollumfänglich gegenberichtigt, zur Doppelbesteuerung.
Um das Entstehen einer Doppelbesteuerung bzw. einer Konfliktsituation zwischen den beteiligten Staaten vor deren Entstehen zu vermeiden, wird der Sachverhalt von den beteiligten Prüfern/Prüferinnen gemeinsam ermittelt.
Zuständigkeit
Zentrales Verbindungsbüro ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 FVG (siehe auch § 3 Abs. 2 EUAHiG) das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), hier seit dem 1. Januar 2019 das Referat Bp III 8 (bis zum 31. Dezember 2019: Referat Bp I 1). Das Referat Bp III 8 mit der Sonderzuständigkeit für Joint Audits wurde im Mai 2017 gegründet.
Initiierung
In Deutschland gibt es kein gesetzlich normiertes Antragsrecht der Steuerpflichtigen für die Durchführung eines Joint Audits. Der Steuerpflichtige hat lediglich die Möglichkeit, seine zuständige Finanzverwaltung aktiv auf ein solches, von ihm gewünschtes Verfahren, hinzuweisen.
Initiierung aus dem Inland
Der Vorschlag erfolgt auf dem jeweiligen Dienstweg (Mittel- oder Oberbehörde) an das Referat Bp III 8 des BZSt und sollte unter anderem Angaben zu den betroffenen Steuerpflichtigen im In- und Ausland, den Prüfungszeitraum und die Prüfungsschwerpunkte enthalten. Neben dem Anschreiben ist eine auch für die ausländischen Finanzbehörden schlüssige und nachvollziehbare Fallbeschreibung zu übersenden.
Der Fall wird anschließend einem Koordinator/einer Koordinatorin des Referates Bp III 8 zugeteilt, der/die die Weiterleitung an die betroffenen Staaten mit der Bitte um Prüfung und Zustimmung übernimmt.
Initiierung durch andere Staaten
Der Vorschlag aus einem anderen Staat geht ebenfalls im Referat Bp III 8 ein und wird dort umgehend einem Koordinator oder einer Koordinatorin zugeteilt, welche/r dann die weiteren Abstimmungen mit den zuständigen Landesbehörden und dem BZSt (Bundesbetriebsprüfung) vornimmt.
Bei Zustimmung im In- und Ausland durch die zuständigen Stellen zu einer gemeinsamen steuerlichen Außenprüfung unterstützen die Koordinatoren/Koordinatorinnen des Referates Bp III 8 die Prüfer/Prüferinnen bei dem weiteren Verfahrensablauf.
Rechtliche Voraussetzungen
Deckungsgleiche Prüfungszeiträume
Eine koordinierte Außenprüfung ist nur für deckungsgleiche Prüfungszeiträume möglich. In den beteiligten Staaten müssen die zu beurteilenden Zeiträume verfahrensrechtlich noch änderbar sein.
Geeignete Fälle
Es gibt keine Mindestgrenze hinsichtlich Umsatz oder Gewinn des zu prüfenden Unternehmens oder einen bestimmten Mindestumfang für die zu prüfenden Sachverhalte oder Geschäftsbeziehungen.
Ein Joint Audit bietet sich immer dann an, wenn die übrigen Möglichkeiten der zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Informationsaustausch auf Ersuchen oder Spontanauskünfte entweder ausgeschöpft, nicht erfolgversprechend oder auf Grund der Komplexität des Sachverhaltes nicht angezeigt sind.
Grundsätzlich sind alle Prüffelder im Zusammenhang mit internationalen Sachverhalten bei international tätigen Unternehmensgruppen geeignet.
Ablehnung eines Prüfungsvorschlages
Die zwischenstaatliche Amtshilfe durch Informationsaustausch im Prüfungsbereich basiert auf dem Prinzip der Gegenseitigkeit. Vorschläge aus dem Ausland werden nur abgelehnt, wenn verfahrensrechtlich eine Prüfung im Inland nicht mehr möglich ist, der andere Mitgliedstaat die üblichen Informationsquellen nicht ausgeschöpft hat oder ein Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgegeben werden würde.
Anhörung
Nach § 117 Abs. 4 Satz 3 AO in Verbindung § 91 AO sollen Steuerpflichtige vor dem Auskunftsaustausch im Wege eines Joint Audits angehört werden. Durch die Anhörung haben sie die Möglichkeit ggf. aus ihrer Sicht bestehende Einwendungen gegen das Verfahren rechtzeitig geltend zu machen. Die Dauer der Anhörungsfrist steht im pflichtgemäßen Ermessen des zuständigen Finanzamtes. Sie beträgt regelmäßig vier Wochen.
Einwendungen des Steuerpflichtigen werden durch die zuständigen Landesfinanzbehörden und den zuständigen Koordinator/Koordinatorin geprüft. Sofern die Einwendungen nicht geteilt werden, wird dies dem Steuerpflichtigen mitgeteilt. Es steht ihm dann frei beim zuständigen Finanzgericht Köln einen Antrag auf einstweiligen Rechtschutz zu stellen. Bis zu einer Entscheidung über den zulässigen Antrag nimmt die deutsche Finanzverwaltung an einem Informationsaustausch nicht teil.
Verfahrensablauf
Nach Eingang des Vorschlags im Referat Bp III 8 erfolgt die Zuweisung des Falles an einen verantwortlichen Koordinator/verantwortliche Koordinatorin. Die Koordinatoren/Koordinatorinnen verfügen aufgrund ihrer Tätigkeit im Referat über eine fallübergreifende Delegation (Mandatierung). Durch die Mandatierung sind die Koordinatoren/Koordinatorinnen berechtigt, Informationen mit anderen Staaten auszutauschen und die deutschen Prüfer/Prüferinnen des Falles gleichfalls für den Informationsaustausch zu mandatieren. Die Prüfer/Prüferinnen erhalten die Zuständigkeitsübertragung für den direkten Informationsaustausch für die Dauer der Prüfung.
Nach Erteilung der Mandatierung nehmen die Koordinatoren/Koordinatorinnen Kontakt zum anderen Staat bzw. zur Landesfinanzbehörde auf. Sofern die Durchführung eines Joint Audits von den beteiligten in- und ausländischen Prüfern/Prüferinnen für sinnvoll erachtet wird, folgen im weiteren Anschluss hierzu Arbeitstreffen der Prüfer/Prüferinnen der beteiligten Staaten, in denen ein direkter Informationsaustausch unter den Prüfern/Prüferinnen erfolgt.
Zeitlicher Aufwand
Im Durchschnitt werden drei Arbeitstreffen mit einer Dauer von jeweils ein bis zwei Tagen plus An- und Abreise organisiert. Regelmäßig können bilaterale gemeinsame Prüfungen innerhalb von weniger als einem Jahr abgeschlossen werden. Multilaterale gleichzeitige Prüfungen können länger dauern.
Rechte der beteiligten Prüfer/Prüferinnen
Bei einer nationalen Betriebsprüfung werden die Prüfer/Prüferinnen hoheitlich nur im eigenen Staat tätig, während bei einem Joint Audit ausländische Prüfer/Prüferinnen im Inland aktiv oder passiv anwesend sein können oder inländische Prüfer/Prüferinnen im Ausland aktiv oder passiv an den Prüfungshandlungen teilnehmen.
"Aktiv" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass ausländische Prüfer/Prüferinnen, sofern der/die Steuerpflichtige seine/ihre Zustimmung erteilt, im Beisein inländischer Bediensteter bestimmte Ermittlungshandlungen durchführen dürfen, wie Aufzeichnungen prüfen und Personen befragen (aktives Prüfungsrecht; § 10 Absatz 3 EUAHiG). Die während der gemeinsamen steuerlichen Außenprüfung gewonnenen Informationen werden (unmittelbar) ausgetauscht, soweit sie für die Besteuerung im jeweils anderen EU-Mitgliedstaat voraussichtlich erheblich sind (§§ 1, 4, 6, 8, 12 EUAHiG).
Die sich nach den nationalen Vorschriften des anderen EU-Mitgliedstaates oder Drittstaates im Vergleich zu deutschen Verfahrensvorschriften ergebenden Einschränkungen bzw. Verpflichtungen hat der/die anwesende ausländische Prüfer/Prüferin im Inland zu beachten. Umgekehrt stehen dem/der in das Ausland entsandten Prüfer/Prüferin dort lediglich die Befugnisse zu, die sich nach deutschem Recht und dem nationalen Recht des ersuchten Staates ergeben. Sollten nach dem Recht des ersuchten EU-Mitgliedstaates oder Drittstaates weitergehende Ermittlungsmöglichkeiten oder Rechte bestehen als nach deutschem Recht, kann sich der/die entsandte Bedienstete dieser Informationsmöglichkeiten nicht bedienen (vgl. Tz. 2.2.4 des Merkblattes über koordinierte steuerliche Außenprüfungen).
Aufgaben der Koordinatoren/Koordinatorinnen
Die Koordinatoren/Koordinatorinnen sind zuständig für die organisatorischen und administrativen Angelegenheiten im Zusammenhang mit den Arbeitstreffen der Prüfer/Prüferinnen. Sie übernehmen die Initiierung, Kontaktaufnahme und weitere Korrespondenz über besonders gesicherte Kommunikationsnetze mit den anderen Staaten, die Dateneingabe in IT-Verfahren der EU, die Organisation der Arbeitstreffen, die Protokoll- und ggf. Berichtserstellung, die Sicherstellung der Finanzierung von Reisemitteln (Fiscalis) und unterstützen die Prüfer/Prüferinnen der Landesfinanzverwaltungen oder der Bundesbetriebsprüfung je nach Erfordernis sprachlich und fachlich.
Die Koordinatoren/Koordinatorinnen nehmen außerdem eine Funktion ein, die als "Informations- und Servicedrehkreuz" bezeichnet werden kann. Durch den engen Kontakt innerhalb des BZSt mit den für den Auskunftsaustausch und Verständigungsverfahren/APA zuständigen Referaten sowie mit dem BMF, findet ein regelmäßiger fachlicher Austausch statt, durch den die Einheitlichkeit der Rechtsauffassung der Bundesrepublik Deutschland in allen Verfahrensarten mit Auslandsbezug gewährleistet wird. Im Gegenzug werden die Informationen aus den Prüfungen im Bundesgebiet gebündelt und der Informationsfluss aus den Prüfungen in die relevanten Abteilungen des BZSt und des BMF sichergestellt. Diese Funktion kommt auch den Landesfinanzverwaltungen zugute.
Arbeitssprache
Arbeitssprache ist Englisch, wenn Deutsch nicht die Muttersprache aller an dem Verfahren beteiligten Finanzverwaltungen ist.
Ergebnisprotokoll
Die an der gemeinsamen steuerlichen Außenprüfung beteiligten inländischen und ausländischen Bediensteten sollen am Ende des Joint Audits ein abgestimmtes Ergebnisprotokoll über die gemeinsame Außenprüfung fertigen. Dieses Protokoll enthält die gemeinsam festgestellten Tatsachen und eine rechtliche Beurteilung auf der Grundlage der jeweiligen nationalen Steuergesetze unter Berücksichtigung des geltenden DBA. Das Protokoll dient als Grundlage für die Umsetzung der ermittelten Sachverhalte in Form von Betriebsprüfungsberichten in das jeweilige nationale Recht der beteiligten Staaten. Sofern sich ein Verständigungsverfahren anschließt, kann aufgrund des in der gemeinsamen steuerlichen Außenprüfung ermittelten Sachverhalts dieses schneller und effizienter abgeschlossen werden.
Keine Einigung über den Sachverhalt
Sollte das Joint Audit zu unterschiedlichen Beurteilungen über den Sachverhalt und dessen Würdigung im Hinblick auf das anwendbare DBA bei den beteiligten Prüfer/Prüferinnen führen und sich daraus eine Doppelbesteuerung ergeben, besteht für den Steuerpflichtigen/die Steuerpflichtige die Möglichkeit, bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen ein Verständigungsverfahren zu beantragen. Da der Sachverhalt im Rahmen des Joint Audits von den beteiligten Staaten bereits gemeinsam ermittelt wurde, kann die Dauer des Verständigungsverfahrens verkürzt werden.
Reisekosten
Reisekosten für Joint Audits mit EU-Mitgliedstaaten können in der Regel aus Haushaltsmitteln der EU finanziert werden. Die EU stellt den Mitgliedstaaten hierzu Mittel aus dem Programm FISCALIS 2020 zur Verfügung.
Kompetenzzentren der Länder
Joint Audits haben sich im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit der Finanzverwaltungen bereits bewährt. Im föderalen System der Bundesrepublik Deutschland spielen dabei die Landesfinanzverwaltungen mit ihrer Zuständigkeit für die Außenprüfungen eine besondere Rolle. Einige Länder haben deshalb für den Bereich der Joint Audits sog. "Kompetenzzentren" eingerichtet. Deren Ziel ist es, Fachwissen zu bündeln, eine einheitliche Koordinierung zu gewährleisten und einen verstärkten Erfahrungsaustausch zwischen in- und ausländischen Steuerverwaltungen in Bezug auf Joint Audits zu initiieren. Außerdem werden die Außenprüfungsdienste hinsichtlich verfahrensrechtlicher Fragen fachlich, sprachlich und organisatorisch unterstützt sowie die weitere rechtliche und praktische Entwicklung dieses Instruments begleitet.
Vorteile eines Joint Audits
Durch den direkten Informationsaustausch unter den Prüfern/Prüferinnen der beteiligten Staaten ist eine schnelle und umfassende Sachverhaltsaufklärung möglich. Es können z. B. gemeinschaftliche Prüferanfragen an den Steuerpflichtigen gerichtet oder verantwortliche Personen gemeinsam befragt werden. Das abgestimmte Ergebnisprotokoll, in dem der festgestellte Sachverhalt und dessen jeweilige Würdigung im Hinblick auf das jeweils anwendbare DBA dargestellt werden, werten die Prüfer/Prüferinnen in ihren jeweiligen nationalen Betriebsprüfungsberichten aus. Somit kann eine Doppelbesteuerung und ggf. ein Verständigungsverfahren im Vorfeld vermieden werden.
Ein Joint Audit ist ein starkes Instrument sowohl für die Steuerverwaltung als auch für die Unternehmen, um Rechtssicherheit und Planungssicherheit in einem frühen Stadium zu erhalten. Da alle beteiligten Steuerverwaltungen frühzeitig in den Prozess eingebunden sind und der Steuerpflichtige im Gegensatz zu einem Verständigungsverfahren direkte Beteiligungsmöglichkeiten hat, wird das Vertrauen zwischen den Steuerverwaltungen und den Steuerpflichtigen gestärkt. Die Prüfungsergebnisse sind nachvollziehbar und extreme Steuerpositionen werden vermieden.
Der Erfolg des Joint Audit Verfahrens hängt in hohem Maße von der Zusammenarbeit des Steuerpflichtigen und der beteiligten Finanzverwaltungen ab. Der Steuerpflichtige hat den Vorteil, dass er die gewünschten Dokumente und Informationen nur einmal zur Verfügung stellen muss. Darüber hinaus muss nicht der Steuerpflichtige selbst versuchen, bilaterale Lösungen mit verschiedenen Finanzbehörden zu finden, die sich ggfls. auch widersprechen können, sondern die Finanzverwaltungen selbst müssen eine gemeinsame und tragfähige Lösung finden. Der Steuerpflichtige ist nicht mehr direkt den gegensätzlichen Interessen der verschiedenen Finanzverwaltungen ausgesetzt und befindet sich somit in einer wesentlich komfortableren Lage.
Wenn eine Einigung im Rahmen des Joint Audits erzielt wird, ist ein Verständigungsverfahren nicht mehr erforderlich. Im Falle eines Scheiterns beschleunigt das Vorhandensein gemeinsam festgestellter Tatsachen die nachfolgenden Verständigungsverfahren oder APAs erheblich.
Zukunft
Die Zukunft gehört der Streitvermeidung. Grenzüberschreitende Aktivitäten international agierender Konzerne haben in den letzten Jahren weiter deutlich zugenommen. Auf diese Entwicklungen, die sich voraussichtlich auch in Zukunft fortsetzen werden, müssen die Finanzverwaltungen durch verstärkte internationale Zusammenarbeit reagieren. Darüber hinaus zeigt die aktuelle Diskussion über die Bewältigung der Herausforderungen bei der Besteuerung der Digitalisierung der Wirtschaft, dass Steuerpflichten auch ohne physische Präsenz entstehen können. Es ist deshalb zu erwarten, dass die vorhandenen Instrumente des Informationsaustauschs und insbesondere auch die Möglichkeiten von Joint Audits in den kommenden Jahren intensiver genutzt und an Bedeutung gewinnen werden. Hierzu gehört auch ein Ausbau der Aktivitäten gegenüber Drittstaaten.
Joint Audits werden eine Schlüsselrolle bei der Kostensenkung, der Beschleunigung der Verfahren und der frühzeitigen Gewährleistung der Rechtssicherheit spielen.
Kontakt
Bundeszentralamt für Steuern
Referat Bp III 8
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53225 Bonn
Telefon:
+49 228 406-0 oder +49 228 406-2314 (Einsatzstelle Bp)
Fax: +49 228 406-2643
ICAP@bzst.bund.de
Zuständigkeitsbereich:
Koordinierung ETACA