Abzugsteuerentlastung
Inländische Einkünfte von ausländischen Künstlern, Sportlern, Lizenzgebern und Aufsichtsräten im Sinne von § 49 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterliegen der beschränkten Steuerpflicht. Die Besteuerung dieser Einkünfte erfolgt in einem besonderen Verfahren, dem Steuerabzugsverfahren nach § 50a EStG . Ausländischen Künstler, Sportler, Lizenzgeber und Aufsichtsräte (Vergütungsgläubiger) können beim BZSt einen Antrag auf Entlastung von der deutschen Abzugsteuer nach § 50a EStG stellen, sofern ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) für die in Deutschland erzielten Einkünfte eine vollständige oder teilweise Freistellung von der Abzugsteuer vorsieht.
Hinweis
Der Entlastungsbereich des Referats St I B 5 ist aufgrund der hohen Arbeitsbelastung nicht länger telefonisch erreichbar. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass auf schriftliche Sachstandsanfragen ebenfalls nicht länger reagiert werden kann. Bei inhaltlichen Fragen zu vom BZSt versandten Anschreiben schicken Sie bitte eine E-Mail an Abzugsteuerentlastung@bzst.bund.de. Wir arbeiten mit Hochdruck daran, die entstandenen Rückstände abzuarbeiten und bitten die entstandenen Unannehmlichkeiten zu entschuldigen.
Kontakt
Bundeszentralamt für Steuern
Referat St I B 5
An der Küppe 1
53225 Bonn
Telefon:
+49 228 406-1200
Fax: +49 228 406-2690
Zuständigkeitsbereich:
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